rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und über die Verbindung von Verfahren durch den Senat bzw. den Einzelrichter. Terminsgebühr bei gleichzeitiger Verhandlung mehrerer selbstständiger Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Rechtsbehelfsverfahren, das sich gegen einen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – mithin außerhalb des „vorbereitenden Verfahrens” – gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet. Es fällt daher nicht in den Regelungsbereich des § 79a FGO.

2. Die Terminsgebühr entsteht, wenn der Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist.

3. Werden in einem Termin mehrere anhängige, rechtlich getrennte Verfahren gleichzeitig verhandelt, die nicht förmlich i. S. v. § 73 FGO miteinander verbunden wurden, so bemisst sich die Terminsgebühr für jedes einzelne der verhandelten Verfahren nach dem jeweiligen (Einzel-)Streitwert.

4. Die Entscheidung über die Verbindung mehrerer anhängiger Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung trifft nicht der Vorsitzende oder der Berichterstatter – obwohl es sich der Sache nach um eine prozessleitende Anordnung handelt – sondern der Senat bzw. der Einzelrichter.

 

Normenkette

FGO §§ 79a, 73; VV RVG Nr. 3202; RVG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 7660/81) vom 18. Mai 2010 wird dahingehend geändert, dass der von dem Beklagten an den Bevollmächtigten der Klägerin für das gerichtliche Verfahren zu erstattende Betrag auf 4.333,11 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der für das Klageverfahren 5 K 7660/81 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.

Der Erinnerungsgegner (Beklagte) setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2001 – teilweise unter Abänderung vorhergegangener Festsetzungen – mit fünf Bescheiden vom 17. November 2003 gegenüber der Mandantin des Erinnerungsführers fest. Parallel dazu setzte der Erinnerungsgegner die Einkommensteuer 2001 auf 0,00 Euro fest. Dagegen erhob die Mandantin des Erinnerungsführers fristgerecht Einspruch. Der Erinnerungsgegner und Beklagte verminderte die festgesetzte Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 1997, 1998, 1999 und 2000 um insgesamt 138.631,18 Euro und wies die Einsprüche im Übrigen mit fünf Einspruchsbescheiden vom 04. Dezember 2007 als unbegründet zurück.

Der Erinnerungsführer erhob am 24. Dezember 2007 für seine Mandantin Klage wegen der Einkommensteuer 1997. Dieses Verfahren wurde bei der Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 7660/81, dann unter dem Aktenzeichen 3 K 7660/81 und später unter dem Aktenzeichen 5 K 7660/81 geführt. Der Senat bewilligte der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 27. April 2009 mit Wirkung ab dem 03. Februar 2009 Prozesskostenhilfe und ordnete ihr den Erinnerungsführer bei.

Am 28. April 2009 führte die Berichterstatterin einen nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, in dem die Verfahren 5 K 7580/81, 5 K 7660/81, 5 K 7680/81, 5 K 7690/81, 5 K 7710/81, 5 V 6/83, 5 V 7/83 und 5 V 8/83 erörtert wurden. Die Berichterstatterin führte sodann am 25. September 2009 einen zweiten nichtöffentlichen Erörterungstermin durch, in dem nochmals die Verfahren 5 K 7580/81, 5 K 7660/81, 5 K 7680/81, 5 K 7690/81 und 5 K 7710/81 erörtert wurden. Der Erinnerungsführer hat an beiden Terminen teilgenommen.

In der Folge der Erörterungstermine wurde der Rechtsstreit 5 K 7660/81 in der Hauptsache erledigt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 bestimmte das Gericht, dass der Beklagte (Erinnerungsgegner) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Erinnerungsführer beantragte unter dem 05. November 2009 im eigenen Namen für das gerichtliche Verfahren unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 131.385,14 Euro die Festsetzung und Erstattung folgender Beträge:

Verfahrensgebühr, 1,6-fach

(§ 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG)

2.412,80 Euro

Terminsgebühr, 1,2-fach

(§ 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG)

1.809,60 Euro

Geschäftsreise,

Tage- und Abwesenheitsgeld bis zu 4 Stunden

(Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG)

– 1/5 –

Geschäftsreise,

4,00 Euro

Benutzung des eigenen Kfz am 25. September 2009

(110 km a 0,30 Euro)

– 1/5 –

6,60 Euro

Pauschale für Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 Euro

Zwischensumme

4.253,00 Euro

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

808,07 Euro

Summe

5.061,07 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner für das gerichtliche Verfahren zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2010 auf 3.494,19 Euro fest und bestimmte – antragsgemäß – die Verzinsung des festgesetzten Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 09. November 2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge