rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines irrtümlich die Eigenheimzulage in voller Höhe gewährenden Eigenheimzulagenbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit. Eigenheimzulage. (Aussetzung der Vollziehung)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die auf eine fehlerhafte Eintragung einer Kennziffer in einen Eingabewertbogen zurückzuführende Unrichtigkeit, dass ein Eigenheimzulagenbescheid statt –der auch lediglich beantragten– Eigenheimzulage für Erweiterungen nach § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG die Grundförderung nach Satz 1 dieser Vorschrift gewährt, ist offenbar i.S. des § 129 AO 1977, wenn praktisch ausgeschlossen ist, dass es sich um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum handelt, weil kein Anhaltspunkt vorliegt, dass der die Bearbeitung vornehmende Beamte in irgend einer Weise zu dem Schluss gekommen sein könnte, dass es sich nicht um eine Erweiterung gehandelt haben könnte.

 

Normenkette

AO 1977 § 129; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner berechtigt war, einen Bescheid über Eigenheimzulage gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen.

Die Antragsteller sind Miteigentümer zu je ein Halb einer Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 1) in …. Die Wohnung war ihnen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Juli 1999 von ihrer Tochter … unentgeltlich überlassen worden.

Am 12. Oktober 2000 ging beim Antragsgegner ein Antrag der Antragsteller auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 ein. Aus der dem Antrag beigefügten Baukostenaufstellung war zu entnehmen, dass sich der Antrag auf eine Erweiterung der vorgenannten Eigentumswohnung beziehen solle. Auch in Zeile 41 des Antragsformulars war durch Setzen eines entsprechenden Kreuzes erklärt, dass die Eigenheimzulage für einen Ausbau/Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung beantragt wird. Die Antragsteller gaben eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 120.555,– DM an. In dem Antrag hatten die Antragsgegner auch Eintragungen zur ökologischen Zusatzförderung vorgenommen (vgl. Zeile 57 des Antragsformulars).

Im Rahmen der Bearbeitung errechnete der zuständige Finanzamtssachbearbeiter eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 103.220,– DM. In dieser Berechnung bezeichnete er die Aufwendungen als „Kosten Erweiterung” (vgl. die in den vom Antragsgegner vorgelegten Akten befindliche Berechnung vom 13. Dezember 2000).

Als Ergebnis der vorgenannten Berechnung vom 13. Dezember 2000 hielt der Bearbeiter eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 2.500,– DM fest. Dies entsprach auch dem von dem Prozessbevollmächtigten auf der Baukostenaufstellung errechneten Betrag.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 setzte der Antragsgegner die Eigenheimzulage ab 2000 auf jährlich 5.000,– DM fest (5 v.H. der Bemessungsgrundlage von 103.220,– DM, höchstens 5.000,– DM). In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus, dass die ökologische Zusatzförderung für Erweiterungen nicht gewährt werden könne.

Im März 2004 stellte der Antragsgegner fest, dass den Antragstellem zu Unrecht eine Grundförderung in Höhe von 5.000,– DM gewährt worden sei, zutreffend sei ein Betrag von 2.500,– DM. Der Fehler rühre daher, dass bei der Kennzahl 20.32 (vgl. Zeile 41 des Antragsformulars), die Ziffer 1 nicht eingetragen worden sei.

Der Antragsgegner erließ am 07. April 2004 einen nach § 129 AO berichtigten Bescheid über Eigenheimzulage ab 2000, in dem er die Eigenheimzulage nunmehr jährlich auf 2.500,– DM (1278,23 EUR) festsetzte. Er erläuterte hierzu, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage geändert worden sei, weil nach Überprüfung des Sachverhaltes festgestellt worden sei, dass für den Ausbau und Erweiterung fälschlicherweise die Grundförderung mit 5 v.H. anstelle der zutreffenden Förderung mit 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt worden sei.

Die Antragsteller legten gegen den berichtigten Bescheid vom 07. April 2004 am 30. April 2004 Einspruch ein und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Sie vertraten die Auffassung, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums in keinem Fall ausgeschlossen werden könne. Eine Berichtigung nach § 129 AO sei somit nicht möglich. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Einspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2004 Bezug genommen.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 08. Juni 2004 ab.

Am selben Tag wies er den Einspruch gegen den Bescheid vom 07. April 2004 als unbegründet zurück. Der Antragsgegner führte aus, dass es sich bei der Nichteintragung der Ziffer 1 bei der Kennziffer 20.32 um ein mechanisches Versehen handele; die Eintragung sei vom Bearbeiter übersehen bzw. vergessen worden. Ein Rechtsirrtum liege nicht vor. Aus den Erläuterungen im Bescheid über die Nichtgewährung der ökologischen Zusatzförderung sei erkennbar, dass der Bearbeiter des Antrages in korrekter Weise und entsprechend dem Antrag der Antragsteller von einer Erweiterung ausgegang...

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