Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage im Fischereisektor. Anschaffung eines Verkaufsmobils. Investitionszulage 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anschaffung eines Verkaufsmobils zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist auch dann nicht nach dem Investitionszulagengesetz förderfähig, wenn der Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe angehört. Der Ausschluss ergibt sich aus Anhang III zur Richtlinie 3699/93, die anders als das Investitionszulagengesetz nicht nach der Zugehörigkeit zu einem begünstigten Gewerbezweig unterscheidet, sondern nach der konkreten Tätigkeit, für die die Investition vorgenommen wurde. Die Abgabe der Ware an den Endverbraucher ist ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Tätigkeiten ausgeschlossen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 2; EWGRL 3699/93 Anh. III Nr. 2.4 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 51/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Verarbeitung und der Handel mit Fisch ist, stellte für das Jahr 2000 einen Antrag auf Investitionszulage für die Anschaffung eines Verkaufsmobils (Anschaffungskosten: 85.838,– DM) und gab an, die Investition diene der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Der Beklagte setzte die Investitionszulage mit Bescheid vom 9.11.2001 mit der Begründung auf 0,– DM fest, es handle sich um eine Investition im einem sensiblen Sektor.

Die Klägerin erhob hiergegen Einspruch und führte aus, sie vermarkte Binnenfische und keine Seefische, weshalb die Voraussetzungen für einen Ausschlusstatbestand nicht gegeben seien. Investitionsbeihilfen für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen könnten unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. Ein Verbot, eine Investitionszulage zu gewähren, liege somit nicht vor. Die Leitlinien für die Prüfung der Einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20.1.2001 dürften entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Anwendung kommen, da sie eine rückwirkende Verschärfung bedeuteten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9.8.2002 als unbegründet zurück und wies darauf hin, dass nach Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung Nr. 3699/93 des Rates der Europäischen Union vom 21.12.1993 (ABl. Nr. L 346 S. 1) Wirtschaftsgüter, die dem Einzelhandel dienten, nicht zuschussfähig seien.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, ihr Betrieb sei der Unterklasse 15.20.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 zuzuordnen. Der Warenanteil der zur Weiterverarbeitung bestimmten Produkte liege bei 67,94 % der gesamten bezogenen Ware. Sie stelle Räucherfische, Bratfische, Rollmöpse, Fischsalate, Graved Lachs, Trockenfisch, Fischfilets, Fischbouletten und Fischplatten her. Einige Fischsorten würden lebend angeliefert, anschließend geschlachtet, gewaschen, filetiert und portioniert. Vor dem Räuchern würden die Fische gesalzen und mit anderen Gewürzen versehen. Der überwiegende Teil der Ware werde auf Eis bzw. gefrostet angeliefert. Nach entsprechender Vor- und Zubereitung werde ein Großteil gesalzen und geräuchert. Das Verkaufsmobil diene dem Vertrieb dieser Erzeugnisse. Es sei unsystematisch, den Begriff des Einzelhandels in Anhang III Ziffer 2.4 Buchstabe b) auf Betriebe auszudehnen, die auch Fisch verarbeiten.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Investitionszulagenbescheides für 2000 vom 9.11.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2002 die Investitionszulage auf 10.973,– EUR (21459,50 DM) festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Betrieb der Klägerin sei zwar dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen, nach Anhang III Ziffer 2.4 der Verordnung Nr. 3699/93 vom 31.12.1993 könne Investitionszulage aber nur für Wirtschaftsgüter gewährt werden, die der Fischverarbeitung dienten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 ist unter anderem die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter begünstigt, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes verbleiben. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Klägerin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten der Unterklasse 15.20.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 zuzuordnen, da die aus der Fischverarbeitung resultierende Wertschöpfung die aus der bloßen Handelstätigkeit resultierenden Wertschöpfung übersteigt.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 kann eine Investitionszulage jedoch nur gewährt werden, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage zum Investitionszulagengesetzes aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss liegt im Streitfall vor.

Nach Ziffer 6 der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 zählen die Fischerei und der Aquakultursektor, so wie sie in...

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