Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsaufspaltung bei fehlenden Rechten der vermeintlichen Besitzgesellschaft an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Annahme einer zwischen einer GbR und einer GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung scheitert an einer sachlichen Verflechtung, wenn die GbR zwar zum Zweck der Vermietung und Verwaltung der als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehenden Grundstücke ihrer Gesellschafter, zweier Grundstücksgemeinschaften, gegründet wurde, die GbR die Grundstücke jedoch nicht von den Bruchteilseigentümern mietet und auch nicht in die zwischen den Grundstücksgemeinschaften und der GmbH bestehenden Mietverträge eintritt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen X R 50/03)

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen X R 50/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb bis Ende 1993 einen Kraftfahrzeugeinzelhandel nebst einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Betrieben wurde das Einzelunternehmen auf dem Grundstück L…-str. 3. in M…, das den Klägern je zur Hälfte gehört. Am 28.04.1993 wurde zwischen der Gemeinde N…, dem Kläger und seinem Sohn ein Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück L…-str. 1. in M… geschlossen. Darin bestellte die Gemeinde für die Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht je zur ideellen Hälfte. Auf diesem Grundstück errichtete der Kläger einen Verkaufspavillon. Grundstücksrechte und Gebäude aktivierte der Kläger in seinem Anlagevermögen.

Zum 01. Januar 1994 gründeten der Kläger und sein Sohn Dirk A… die Autohaus Uwe A… GmbH (A… GmbH) mit Sitz in M… Von dem Stammkapital übernahmen der Kläger 24 % und sein Sohn 76 %. Gemäß Vereinbarung vom 03.01.1994 verpflichteten sich der Kläger und sein Sohn, ihre Stimmrechte in der A… GmbH gemeinsam auszuüben. Der Kläger übertrug zum 01. Januar 1994 sein Einzelunternehmen zu Buchwerten auf die A… GmbH. Das Grundstück L…-str. 3. und das Erbaurecht L…-str. 1. nebst den aufstehenden Gebäuden behielt er zurück. Die Grundstücke einschließlich Geschäftsräume wurden mit Mietvertrag vom 01.01.1994 an die A… GmbH vermietet. Als Vermieter treten hinsichtlich des Grundstücks L…-str. 3. die Kläger und hinsichtlich des Grundstücks L…-str. 1. der Kläger und sein Sohn auf. Ferner schlossen die Kläger und der Sohn am 03. Januar 1994 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, durch den sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Grundstücksgemeinschaften A… errichteten. Als Gegenstand der Unternehmenstätigkeit ist u. a. die gemeinsame Verwaltung und Vermietung des o.g. Grundstückes und Erbbaurechts angegeben.

Im Oktober 1996 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt, die u. a. zu folgenden Feststellungen führte:

Hinsichtlich der an die A… GmbH vermieteten Grundstücke sei eine Betriebsaufspaltung mangels einer personellen Verflechtung zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen nicht gegeben. Auch die Stimmbindungsklausel vom 03.01.1994 führe nicht zu einer personellen Verflechtung, da in ihr die Stimmrechte nur zu je 50 % geregelt würden und außerdem diese Klausel der notariellen Beurkundung bedurft hätte (Textziffer 15 Betriebsprüfungs-Bericht). Infolgedessen gelte das aus dem Einzelunternehmen der Grundstücksgemeinschaft Uwe und Roselies A… zugeführte Grundstück als entnommen. Die stillen Reserven seien aufzudecken. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen lägen nicht mehr vor (Textziffer 17), so dass dementsprechend stille Reserven i.H.v. 423.729,00 DM gewinnerhöhend aufzulösen seien. Der dem Einzelunternehmen entnommene Grund und Boden, die Gebäude und Außenanlagen seien bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den Buchwerten fortzuführen (Textziffern 32 bis 34).

Auf die Prüfungsfeststellungen im Bericht vom 27.05.1997 wird im Übrigen Bezug genommen.

Aufgrund der Prüfungsergebnisse setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1994 mit Bescheid vom 21.07.1997 fest. Auf den hiergegen mit Schreiben vom 22.08.1997 eingelegten Einspruch erhöhte der Beklagte den Entnahmegewinn, ermittelte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer in der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 21.07.1998 auf 103.307,00 DM fest.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger folgendes geltend: Laut Mietvertrag vom 01.01.1994 seien Vermieter zwei Grundstücksgemeinschaften gemeinsam. Beide vermieteten gemeinsam die ihnen gehörenden Objekte gegen Zahlung eines ungeteilten Mietzinses an das Betriebsunternehmen A… GmbH. Beide Gemeinschaften verfolgten seit diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Zweck und bildeten daher eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies dokumentiere auch der eingereichte Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1994. Danach sei Gegenstand der Gesellschaft insbesondere die gemeinsame Verwaltung und Vermietu...

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