Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen IV R 59/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

1. Der Streitwert wird auf 18.646,– DM festgesetzt.

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Arzt selbständig tätig und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. In der beim Beklagten am 08.03.1993 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 1991 machte der Kläger unter anderem Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 44.833,– DM geltend. Mit Bescheid vom 20.04.1993 setzte der Beklagte – ohne Vorbehalt der Nachprüfung – die Einkommensteuer 1991 antragsgemäß fest. Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf andere Gesichtspunkte vorläufig.

Am 28.04.1994 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 1992 ein und machten dort Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 79.420,– DM geltend. Gleichzeitig beantragten sie unter Beifügung eines geänderten Jahresabschlusses für 1991, die Einkommensteuer 1991 um den Betrag höher festzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Sonderabschreibungen (44.833,– DM) ergäbe. Zur Begründung führten sie aus, die Geltendmachung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Kalenderjahr 1991 erscheine im Hinblick auf die Gewinnentwicklung im Jahre 1992 nicht mehr sinnvoll. Die Sonderabschreibungen seien daher in voller Höhe für das Jahr 1992 in Anspruch genommen worden. Folglich müßten die bereits im Jahr 1991 berücksichtigten Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1991 mit Bescheid vom 27.05.1994 ab. Hiergegen legten die Kläger am 03.06.1994 Einspruch ein.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1992 berücksichtigte der Beklagte lediglich Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 34.587,– DM (79.420,– DM – 44.833,– DM) und setzte eine entsprechend höhere Einkommensteuer für 1992 mit Bescheid vom 10.08.1994 fest. Hiergegen erhoben die Kläger am 24.08.1994 Einspruch.

Mit Einspruchsentscheidung vom 04.11.1994 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1991 zurück. Außerdem wurde mit Einspruchsentscheidung desselben Tages der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 als unbegründet zurückgewiesen. Die gegen die Steuerfestsetzung 1992 gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 2 K 1177/94 beim Finanzgericht des Landes Brandenburg anhängig.

Die Kläger begehren weiterhin die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1991. Sie begründen ihre Klage wie folgt:

Der Einkommensteuerbescheid für 1991 sei gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung zu ändern. Nur bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen müßte der Antrag auf Änderung des Steuerbescheides vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellt werden.

Im Streitfall hätten sie, die Kläger, allerdings eine Änderung zu ihren Ungunsten beantragt. Eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen könne bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit auf Antrag vorgenommen werden. Bei einem solchen Änderungsantrag sei der Ermessensspielraum des Beklagten derart eingeengt, daß nur die Änderung des Bescheides ermessensfehlerfrei sei. Aus dem Fördergebietsgesetz ließe sich nicht entnehmen, daß das Abschreibungswahlrecht nur bis zur bestandskräftigen Festsetzung der Einkommensteuer ausgeübt werden könne. § 4 Fördergebietsgesetz verlange nicht, daß der Steuerpflichtige bereits zu Beginn des Fünfjahreszeitraums festlege, in welcher Höhe die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Auch hätten sie, die Kläger, nach der Veranlagung des Jahres 1991 keinen Anlaß gehabt, Einspruch gegen die Steuerfestsetzung für 1991 zu erheben. Die Höhe der Einkünfte des Jahres 1992 sei ihnen, den Klägern, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Im übrigen habe der Mitarbeiter des Beklagten, Herr … in einem während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens geführten Telefonat dem Prozeßbevollmächtigten zugesagt, dem Einspruch abzuhelfen, wenn der Prozeßbevollmächtigte auch nur eine Fundstelle benenne, daß ein nach formeller Bestandskraft eines Bescheides anderweitig ausgeübtes Wahlrecht zu einer Änderung im Sinne des § 164 Abs. 2 Abgabenordnung führen könne. Dem Prozeßbevollmächtigten sei es gelungen, eine entsprechende Fundstelle nachzuweisen. Entgegen der Zusage des Herrn … sei gleichwohl dem Einspruch nicht abgeholfen worden. Jedenfalls sei dem Änderungsantrag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung stattzugeben, da es um eine Änderung zu ihren Lasten ginge, so daß es nicht auf ein grobes Verschulden ankäme. Schließlich komme auch eine Änderungsmöglichkeit gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung in Betrac...

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