Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften für 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen VIII R 83/96)

 

Gründe

Die Klägerin hatte für 1992 keine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegeben. Der Beklagte schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1992 vom 18.11.1994 auf 48.034,– DM fest. Der Bescheid wurde am 21.11.1994 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.1994 Einspruch ein. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel des Beklagten vom 28. 12.1994. Am 02.01.1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß der Einspruch am 28.12.1994 und damit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen sei. Hierauf erwiderte die Klägerin, daß der Geschäftsführer der Bevollmächtigten, Herr A…, in Gegenwart der Zeugin Frau Maron B…, die bei der Bevollmächtigten als freie Mitarbeiterin beschäftigt sei, den Einspruch am 27.12.1994 gegen 19.30 Uhr in den Hausbriefkasten, der sich am Eingangstor des Geländes des Beklagten befinde, eingeworfen habe. Folglich müsse die Poststelle des Beklagten versehentlich den Eingangsstempel mit einem falschen Datum aufgebracht haben.

Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.03.1995 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Der Hausbriefkasten sei am Morgen des 28.12.1994 geleert und dessen Inhalt mit dem Eingangsstempel des Vortages versehen worden. Es sei folglich ausgeschlossen, daß der Einspruch der Klägerin einen Eingangsstempel mit unzutreffendem Datum erhalten habe.

Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer am 17.03.1995 bei Gericht eingegangenen Klage im wesentlichen den bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgetragenen Sachverhalt. Vertiefend führt sie aus:

Der vom Geschäftsführer der Bevollmächtigten, Herrn A…, in den Briefkasten des Beklagten eingeworfene Briefumschlag sei von der Zeugin Marion A…, vormals Marion B…, vorbereitet und von Herrn A… unterschrieben worden. Der Brief sei dann zunächst zu den anderen Briefen gelegt worden, die mit der Post verschickt werden sollten. Der Geschäftsführer der Bevollmächtigten sei sich bewußt gewesen, daß die Versendung des Einspruchs mit der Post vor den Weihnachtsfeiertagen ein großes Risiko dargestellt habe. Deshalb habe der Geschäftsführer sich entschlossen, den Briefumschlag mit dem Einspruch persönlich in den Hausbriefkasten des Beklagten einzuwerfen. Dem Geschäftsführer, Herrn A…, und seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin Marion A…, habe dies keine besonderen Umstände bereitet, da sie ohnehin die Weihnachtsfeiertage in ihrem Domizil in C…, einem Ortsteil von D…, verbringen wollten. Der Briefumschlag mit dem Einspruch sei daher in das Betriebsfahrzeug der Klägerin, einen Mercedes, gelegt worden. Die Fahrt nach C… hätten Herr und Frau A… jedoch mit einem anderen Fahrzeug, einem Porsche, unternommen. Infolgedessen sei der Brief über die Weihnachtsfeiertage im Mercedes liegen geblieben. Am 27.12.1994 hätten dann Herr und Frau A… in Berlin gearbeitet. Abends seien sie mit dem Mercedes über E… nach D… gefahren.

Herr A…, der das Fahrzeug selbst gesteuert habe, habe dann den Brief in den Hausbriefkasten des Beklagten eingeworfen. Da der Einspruch nicht dem Postverkehr anvertraut worden sei, sei kein Vermerk im Postausgangsbuch gemacht worden. Sie, die Klägerin, könne jedoch das Fahrtenbuch des an jenem Abend genutzten Kraftfahrzeugs vorlegen, das Datum, Kilometerstand und Ziel der Fahrt ausweise. Im übrigen seien Fälle bekanntgeworden, die erhebliche Zweifel an der korrekten Arbeitsweise der Poststelle des Beklagten aufkommen ließen. Es sei wiederholt vorgekommen, daß Briefe, die nach Dienstschluß in den Hausbriefkasten eingeworfen wurden, nicht den Stempel des Vortages erhalten hätten. So sei am 15.02.1995 die Umsatzsteuervoranmeldung 12/94 zur Steuernummer 049/106/ 02379 in den Hausbriefkasten geworfen worden, die den Eingangsstempel 16.02.1995 trage. Ein Einspruch zur Steuernummer 049/161/05377, der am 28.02.1995 in den Briefkasten geworfen worden sei, trage den Eingangsstempel 01.03.1995.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 03.03.1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, trotz des Vortrages der Klägerin sei die Richtigkeit des amtlichen Eingangsstempels nicht widerlegt. Die Zeugin F… habe am Morgen des 28.12.1994 gegen 6.15 Uhr den Briefkasten geleert und den Inhalt des Briefkastens dem Zeugen G… übergeben. Dieser habe die Briefe entgegengenommen und mit dem Eingangsstempel 27.12.1994 versehen. Im übrigen seien bislang Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Datum des Eingangsstempels ausschließlich in Angelegenheiten vorgekommen, in denen die Bevollmächtigte der Kl...

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