Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

Abweichend von dem Änderungsbescheid vom 23.09.1997 wird die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der Kläger in Höhe von 1.097,10 DM neu festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Gründe

Die Kläger bewohnten von 1984 bis 1994 eine Eigentumswohnung des Klägers in L…. Im Jahre 1992 wurde der Kläger Verkaufsberater einer Spielzeugwarenfirma. Sein Vertriebsgebiet wurden das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, der Norden von Sachsen-Anhalt und der Norden von Brandenburg. Aufgrund der weiten Anfahrtswege des Klägers von L… in sein Vertriebsgebiet und wegen des Drängens seines Arbeitgebers entschlossen sich die Kläger, eine Wohnung zu nehmen, welche zentral im Vertriebsgebiet gelegen ist. Sie kauften deshalb im Jahre 1993 in M… ein Grundstück und ließen darauf ein schlüsselfertiges Haus errichten. Die Anfahrtswege des Klägers zu den Kunden in seinem Vertriebsgebiet verkürzten sich durch den neuen Wohnort um mehrere hundert Kilometer.

Der Bau des Hauses begann im Oktober 1993. Zur Finanzierung des Grundstückskaufs und des Hausbaus verkaufte der Kläger seine Eigentumswohnung in L…. Wegen der Fälligkeit des Grundstückskaufpreises und der Kosten für den Hausbau erfolgte der Verkauf der Wohnung bereits vor Baubeginn in M… im März 1993.

Aus diesem Grund zogen die Klägerin und die Tochter der Kläger Ende Mai 1993 aus der Eigentumswohnung aus. Bis Ende 1993 wohnten die Klägerin und die Tochter im Hause der Mutter der Klägerin. Während dieses Zeitraumes wohnte der Kläger bereits in M… und beaufsichtigte dort den Bau des Hauses. Ende 1993 zogen die Klägerin und die Tochter in das Haus nach M…, wo sie bis zum April 1994 in behelfsmäßiger Ausstattung lebten.

Die Möbel aus der Wohnung in M… ließen die Kläger aufgrund fehlender anderer Möglichkeiten vom Zeitpunkt des Auszuges aus L… im Mai 1993 bis zur endgültigen Fertigstellung des Hauses in M. am 11.04.1994 bei einer Spedition einlagern. Diese berechnete den Klägern im Jahre 1993 für den Transport der Möbel in das Lager und für die Lagermiete 5.698,70 DM und für Lagermiete im Jahre 1994 1.097,10 DM.

Für den Umzug erhielt der Kläger im Jahre 1993 von seinem Arbeitgeber eine zweckgebundene Umzugskostenvergütung in Höhe von 5.000,00 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung im Jahre 1994 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von 53.757,74 DM als Werbungskosten geltend, und zwar u.a. für die Lagermiete des Jahres 1994 in Höhe von 1.097,10 DM.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 21.12.1995 u.a. die Einlagerungskosten nicht. Des weiteren erfaßte das Finanzamt die Umzugskostenvergütung in Höhe von 5.000,00 DM werbungskostenmindernd.

Insbesondere dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, daß die Einlagerungskosten aus beruflichen Gründen veranlaßt worden seien und demnach als Werbungskosten abzugsfähig seien. Der für die Einlagerungskosten ursächliche vorzeitige Verkauf der L…-er Wohnung sei aus beruflichen Gründen erfolgt, da der Verkaufserlös zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks und des Hausbaus in M… gedient habe. Der Grundstückskauf und der Hausbau in M… seien nur aufgrund der erheblichen Verkürzung der Fahrtwege des Klägers erfolgt. Des weiteren könne nicht aus dem Bundesumzugskostengesetz – BUKG – geschlossen werden, daß die Einlagerungskosten keine Werbungskosten seien, da das BUKG kein Steuergesetz sei. Hinsichtlich der werbungskostenmindernden Einbeziehung der Umzugskostenvergütung beriefen sie sich darauf, daß der 1993 gezahlte Zuschuß bei der Einkommensteuererklärung 1993, nicht aber bei der von 1994 zu berücksichtigen sei.

Nachdem der Beklagte durch Bescheid vom 08.05.1996 hinsichtlich eines anderen Punktes abgeholfen hatte und dieser Änderungsbescheid Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahren geworden war, berücksichtigte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung zusätzlich andere Werbungskosten. Hinsichtlich der Möbeleinlagerungskosten wies er den Einspruch deshalb zurück, weil lediglich die Kosten als Werbungskosten anerkannt würden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter bei einem beruflich veranlaßten Umzug nach dem BUKG erhielte. Da das BUKG aber nicht die Erstattung von Einlagerungskosten vorsehe, könnten auch die streitigen Lagerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Außerdem unterfielen diese Kosten dem Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 Einkommensteuergesetz – EStG –, da sie nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat veranlaßt seien. Der vorzeitige Verkauf der Eigentumswohnung beruhe darauf, daß die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, sich andere Mittel zur Finanzierung des...

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