Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenschädliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an einen von der Förderung ausgeschlossenen Betrieb. Investitionszulage 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung von Wirtschaftsgütern über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus an einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Handelsbetrieb ist zulagenschädlich.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3, § 3 S. 1 Nr. 4, § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen III R 14/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin kauft, verkauft, vermietet und wartet Geräte der Fördertechnik.

Nach Durchführung einer Investitionszulage-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung von fünf Gabelstaplern zu Anschaffungskosten in Höhe von 162.066,10 DM fest, weil diese langfristig an einen nicht zulagebegünstigten Getränkegroßhandel in L.. vermietet wurden.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Nutzungsüberlassung an den Getränkegroßhandel über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus sei zulageschädlich, weil dieser als Handelsbetrieb nach § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz 1996InvZulG – nicht zulagenberechtigt sei. Die Klägerin könne keine Grundzulage beanspruchen, weil der Nutzende selbst nicht anspruchsberechtigt wäre.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des § 2 Satz. 1 Nr. 2 InvZulG seien erfüllt. Es widerspreche nicht der gesetzgeberischen Intention, wenn die Nutzungsüberlassung an einen nach § 3 Satz 3 InvZulG von der Förderung ausgeschlossenen Betrieb als unschädlich angesehen werde. Nach Ansicht des Gesetzgebers hätten solche Betriebe – wie z. B. Handelsketten – von der Begünstigung ausgenommen werden sollen, weil diese aus eigener Kraft Investitionen hätten vornehmen können. Ihr, der Klägerin, Unternehmen sei aber nicht von der Investitionszulage ausgeschlossen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, habe sie unter Berücksichtigung der Investitionszulage dem Großhandelsbetrieb ein günstigeres Angebot machen können als ein Konkurrent aus den alten Bundesländern. Aufgrund dessen habe sie die streitigen Wirtschaftsgüter einschließlich eines Wartungsvertrages vermieten können. Von ihrem Betrieb seien daher – wie vom Gesetzgeber gewollt – durch die Investition beschäftigungs- und wirtschaftsfördernde Impulse im Fördergebiet ausgegangen. Ebenso könnten beispielsweise Leasingunternehmen Wirtschaftsgüter an von der Investitionszulage ausgeschlossene Unternehmen verleasen und trotzdem eine Grundzulage erhalten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 18.06.1998 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 03.12.1999 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 auf 23.087,– DM festzusetzen, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.10.1993, Tz. 19, Bundessteuerblatt – BStBl. – I 1993, 904) aus, maßgeblich für die Gewährung der Grundzulage sei, ob und in welcher Höhe der Erwerber, Nutzende oder Übernehmende Investitionszulage erhalten würde, wenn er anstelle des Anspruchsberechtigten die Investition vorgenommen hätte.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Unstreitig hat die Klägerin keinen Zulageanspruch gemäß § 5 Abs. 3 InvZulG 1996. Zwar hat sie nach den Feststellungen des Zulageprüfers (Tz. 10 des Prüfungsberichts vom 05.06.1998) auf der Grundlage der eingereichten Wertschöpfungsanteile einen verarbeitenden Betrieb. Die streitigen Gabelstapler sind jedoch nicht in dem Betrieb der Anspruchsberechtigten verblieben, wie es § 5 Abs. 3 Nr. 2b InvZulG erfordert.

Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die Grundzulage gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG, weil sie die streitigen Gabelstapler zulageschädlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten einem Handelsbetrieb überlassen hat, der unstreitig selbst keinen Anspruch auf Investitionszulage hätte, wenn er die Investition selbst durchgeführt hätte.

Gemäß § 3 Satz 3 InvZulG sind Investitionen in Betriebsstätten des Handels nicht zulagebegünstigt (mit Ausnahme von Investitionen in Handelsbetrieben gemäß § 5 Abs. 4 InvZulG). Zwar hat die Klägerin keinen Handelsbetrieb i.S.d. § 3 Satz 3 InvZulG. Aufgrund der langfristigen Überlassung der streitigen Wirtschaftsgüter an einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Handelsbetrieb ist jedoch für die Zulagegewährung auf den Betrieb des Nutzenden abzustellen. Dies folgt aus § 3 Satz 3 i.V.m. ...

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