Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen III R 58/97)

 

Tenor

Abweichend von dem Bescheid vom 12.12.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20.12.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 auf 362.417,00 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Wärmeversorgung L… GmbH ist, ist u.a. die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte u.a. für sieben Hausanschlußstationen und vier Fernwärmeleitungen Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992.

In ihrem Bericht über die bei der Klägerin durchgeführte Investitionszulage-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, daß die Hausanschlußstationen und die Fernwärmeleitungen als Einheit mit dem bestehenden Leitungsnetz anzusehen seien und keine selbständigen Wirtschaftsgüter darstellten.

Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüferin setzte das zunächst zuständige Finanzamt L… die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 ohne Berücksichtigung der Hausanschlußstationen und Fernwärmeleitungen fest.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, die Hausanschlußstationen und die Fernwärmeleitungen stellten mit dem vorhandenen Versorgungsnetz ein bewegliches Wirtschaftsgut dar. Zwischen den Fernwärmeleitungen und den Hausanschlußstationen bestehe ein einheitlicher Funktionszusammenhang, weil beide zur Fernwärmeversorgung erforderlich seien. Die Kapazität des vorhandenen Leitungsnetzes sei erweitert worden, um vorhandene und zusätzliche Abnehmer beliefern zu können. Die streitigen Wirtschaftsgüter stellten keine selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter neben dem Versorgungsnetz dar, wie es § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1991 – InvZulG – erfordere. Die Selbständigkeit der streitigen Wirtschaftsgüter sei mit ihrer Verbindung mit dem Versorgungsnetz verloren gegangen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Hausanschlußstationen und die Fernwärmeleitungen stellten selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter dar, denn sie erfüllten jeweils eine Sonderfunktion. Das Fernwärmeversorgungssystem bestehe aus drei wesentlichen Komponenten:

  • Erzeugungsanlagen (Herstellung des heißen Wassers)
  • Leitungsnetz (Transport des heißen Wassers in einem Kreislauf) und
  • Hausanschlußstation, in denen das heiße Wasser auf die vom Kunden benötigte Temperatur herabgekühlt werde.

Die Hausanschlußstationen, bestehend aus Übergabestation und Übergabeleitungen, enthielten sämtliche Einrichtungen, die erforderlich seien, um die Fernwärme in der vertraglich vereinbarten Form und Menge an den Kunden weiterzuleiten. Das in den Leitungsnetzen befindliche heiße Wasser von maximal 120 Grad Celsius werde in den Stationen durch Wasserbeimischung auf den mit den Kunden vereinbarten Druck und die Temperatur von 60 – 90 Grad Celsius in das Endprodukt Wärme transformiert. In den Hausanschlußstationen werde damit ein besonderes Wärmeprodukt für den Kunden hergestellt und übergeben. Den Stationen komme damit eine andere Funktion als dem Fernwärmeleitungsnetz zu. Die Hausanschlußstationen seien mit Heizungsanlagen vergleichbar. Anders als Heizungsanlagen stünden die Hausanschlußstationen jedoch in ihrem – der Klägerin – Eigentum und nicht in dem der Hauseigentümer.

Ferner seien die Hausanschlußstationen zwar mit dem Fernwärmeleitungsnetz technisch verbunden, könnten aber jederzeit entfernt und ohne Beeinträchtigung des Netzes in andere Gebäude eingebaut werden.

Weiterhin seien die vier Fernwärmeleitungen selbständig bewertbar, hätten einen eigenen wirtschaftlichen Wert und seien von greifbarem längerfristigen Nutzen. Eine Leitung verbinde das umgerüstete Heizhaus I mit dem bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich vom Heizhaus II versorgten Teilnetz. Hierdurch sei die Erweiterung des bisher vom Heizhaus II versorgten Teilnetzes ermöglicht worden; ein Teil der bisher vom Heizhaus II versorgten Gebäude werde nunmehr vom Heizhaus I beliefert. Ferner seien durch die übrigen drei Leitungen ein Ärztezentrum, ein Seniorenwohnpark und ein Wohnblock in der M… Straße an das bisherige Netz angeschlossen worden, wobei mit der Leitung zu dem Wohnblock zukünftig drei weitere Wohnblöcke an das Fernwärmenetz angeschlossen werden sollten.

Die selbständige Bewertbarkeit der Fernwärmeleitungen folge aus der gesonderten Auftrag...

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