Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Neufestsetzung von Kraftfahrzeugsteuer. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kraftfahrzeugsteuer kann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG rückwirkend neu wegen der Erhöhung des Steuersatzes aufgrund einer Gesetzesänderung geändert werden.

 

Normenkette

KraftStG 1994 § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen VII B 282/03)

BFH (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen VII B 282/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bekl. die Kraftfahrzeugsteuer für den schadstoffarmen Personenkraftwagen der Kl. mit den Ziffern „01” an fünfter und sechster Stelle der Schlüsselnummer zur Zeile 1 der Fahrzeugpapiere durch einen am 13.03.2001 erlassenen Bescheid für die Zeit ab 01.01.2001 erhöhen durfte.

Die Kl. ist Halterin eines Personenkraftwagens des Typs VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen HB-…, das durch einen Otto-Motor angetrieben wird und einen Hubraum von 1.595 ccm hat.

Das Fahrzeug der Kl. wurde erstmals am 15.02.1990 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Die Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug endete gemäß § 3f Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- in der bis zum 24.04.1997 geltenden Fassung am 14.04.1993. Aufgrund des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 11.03.1993 wurde für die darauffolgenden Zeiträume ab dem 15.04.1993 DM 211,00 Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr nach einem Steuersatz von DM 13,20 je angefangene 100 ccm erhoben.

Die Fahrzeugpapiere für das Fahrzeug der Kl. wiesen bis zum 22.10.2001 zur Zeile 1 den Eintrag „geschl., schadstoffarm” und die Ziffern „01” an fünfter und sechster Stelle der Schlüsselnummer aus. Ab dem 23.10.2001 lauteten die fünfte und sechste Stelle der sechsstelligen Schlüsselnummer zu Zeile 1 der Fahrzeugpapiere nicht mehr „01”, sondern „25”.

Mit dem angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 13.03.2001 erhöhte der Bekl. die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 01.01.2001. Im Einzelnen wurde die Kraftfahrzeugsteuer

für die Zeit vom 15.04.2000 bis zum 31.12.2000 auf DM 150,00,

für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 14.04.2001 auf DM 96,00 und

für die Zeit ab 15.04.2001 auf DM 339,00 jährlich festgesetzt.

Unter der Überschrift „Festsetzung” heißt es wörtlich:

„Diese Änderung Ihres bisherigen Bescheides beruht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.„

Unter der Überschrift „Erläuterungen” finden sich folgende Angaben:

„Bemessungsgrundlagen: Fahrzeugart PKW, Hubraum 1595 cm³ Antriebsart: Otto / gKat, Tag der Erstzulassung: 15.02.90

  • Die Steuer wurde für die Zeit vom 15.04.00 bis 31.12.00 nach dem Steuersatz von 13,20 DM je angefangene 100 cm³ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG wie folgt berechnet:

    für 261 Tage

    Je Tag werden tarifliche Jahressteuer/366 angesetzt.

    Ergibt einen Betrag von 150,61 DM, abgerundet 150,00 DM

  • Die Steuer wurde für die Zeit vom 01.01.01 bis 14.04.01 nach dem Steuersatz von 21,20 DM je angefangene 100 cm³ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG wie folgt berechnet:

    für 104 Tage

    Je Tag werden tarifliche Jahressteuer/365 angesetzt.

    Ergibt einen Betrag von 96,65 DM, abgerundet 96,00 DM

    […]

  • Steuersatz ab 15.04.01 21,20 DM je angefangene 100 cm³ nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG.

Die Steuer für Ihr Fahrzeug ändert sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ab 01.01.2001 (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 18.04.1997, BGBL.T, S. 805). Von der Steuererhöhung sind alle PKW betroffen, deren Abgasemission nicht mindestens der ab 01.01.1997 obligatorischen so genannten EURO 2-Norm entspricht. Die ursprüngliche Bezeichnung E2 in den Fahrzeugpapieren entspricht nicht der EURO 2-Norm sondern der EURO 1-Norm. „

Gegen diesen Kraftfahrzeugsteuerbescheid legte die Kl. am 09.04.2001 Einspruch ein, den sie wie folgt begründete: Der angefochtene Bescheid begründe die Änderung der Kraftfahrzeugsteuer unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG. Diese Bestimmung betreffe die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 KraftStG). Bei dem Fahrzeug der Kl. handele es sich jedoch um einen Personenkraftwagen. Bereits deshalb fehle es für die Steueränderung an einer Rechtsgrundlage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die in den Fahrzeugpapieren ausgewiesene E 2 – Norm nicht der Euro 2 – Norm entspreche. Außerdem dürfe der bislang geltende Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11.03.1993 zum Nachteil der Kl. nur bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Dies ergebe sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO-. Eine rückwirkende Gesetzesänderung sei jedoch kein solches Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit.

Mit Schreiben vom 09.10.2001 wandte sich die Kl. erneut an den Bekl. und teilte mit, dass ihr Fahrzeug in Kürze mit einem technischen Detail umgerüstet werde, dann der Euro 2 – Norm genüge und entsprechend umgeschlüsselt werde. Sie bat den Bekl., im Hinblick auf die nur geringfügige technische ...

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