rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen Unterfaktuierung von Einkaufsrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden die den Zollanmeldung beigefügten Rechnungen über im Rahmen des Internetversteigerungsportal Copart erworbene amerikanische Pkw durch den registrierten Dealer gefälscht und weisen einen geringeren Kaufpreis auf als tatsächlich vereinbart und geleistet wird, ist die Differenz gem. Art. 220 Abs. 1 ZK vom Zollschuldner nachzuerheben.

2. Den nachzuerhebenden Zoll schuldet der Zollanmelder, der die Überführung der Pkw aus den USA veranlasst hat und den beim Auktionsportal angemeldeten und die Rechnungen mit seinem Wissen und Wollen fälschenden Dealer mit der Abwicklung des Kaufgeschäfts einschließlich des Transports sowie der Verzollung durch schlüssiges Handeln bevollmächtigt hat und Kenntnis von der Verwendung seines Namens bzw. des Namens seiner Großmutter bei der Zollanmeldung und von der zu seinen Gunsten erfolgten Hinterziehung der Einfuhrabgaben hat.

 

Normenkette

ZK Art. 201 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Nr. 18, Art. 220 Abs. 1; BGB §§ 164, 167; UStG § 21 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zöllen sowie Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage höherer Zollwerte als ursprünglich angenommen.

Der Kläger war Empfänger von insgesamt drei Kraftfahrzeugen, welche in dem Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2011 aus den USA nach Deutschland eingeführt wurden. Die genauen Umstände der jeweiligen Käufe sowie der jeweiligen Zollabwicklungen sind zwischen den Beteiligten streitig.

Die Fahrzeuge (zwei BMW M3 und ein VW Golf GTI) wurden jeweils über das Internetversteigerungsportal Copart, bei welchem Pkw im Rahmen von Echtzeitauktionen angeboten wurden, ersteigert. Es konnten jedoch lediglich registrierte Personen, sog. Dealer, mitbieten. Der Kläger selber war bei Copart nicht registriert; allerdings war der Zeuge A. registriert, da er bis Februar 2010 gewerblich mit der Vermittlung amerikanischer Fahrzeuge sowie deren Reparatur tätig war. Die Gebotsabgaben bei den jeweiligen Versteigerungen wurden daher nicht durch den Kläger persönlich, sondern durch den Zeugen A. vorgenommen.

Folgende Zollanmeldungen wurden abgegeben:

  • Zollanmeldung vom 22. Januar 2010 betreffend die Einfuhr eines BMW M3 mit einem angegebenen Zollwert in Höhe von 1.271,36 Euro (Fall 1),
  • Zollanmeldung vom 24. August 2010 betreffend die Einfuhr eines BMW M3 mit einem angegebenen Zollwert in Höhe von 1.131,31 Euro (Fall 2),
  • Zollanmeldung vom 28. Februar 2011 betreffend die Einfuhr eines VW Golf GTI mit einem angegebenen Zollwert in Höhe von 4.912,63 Euro (Fall 3).

Diese Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurden hinsichtlich der beiden BMW M3 durch die Firma C. in B., als Vertreter im Namen und für Rechnung eines Anderen (direkte Vertretung) und die entsprechende Zollanmeldung hinsichtlich des VW Golf GTI wurde durch die Firma I. in S., ebenfalls als Vertreter im Namen und für Rechnung eines Anderen (direkte Vertretung) abgegeben. Der jeweils angegebene Anmelder war stets mit dem angegebenen Empfänger identisch. Als Zollanmelder wurden unterschiedliche Personen benannt. In den Fällen 1 und 3 wurde der Kläger und im Fall 2 wurde Frau E., die Großmutter des Klägers, angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Zollanmeldungen wird auf die Akten der Staatsanwaltschaft S. zu Geschäftszeichen … Bezug genommen.

Im Januar 2011 meldete sich der Zeuge A. bei der Polizei in S., um freiwillige Angaben zu von ihm begangenen Steuerhinterziehungen zu machen. Die Vorgehensweise stelle sich nach den Angaben des Zeugen A. grundsätzlich wie folgt dar: Der Zeuge A. sei bei mehreren Versteigerungsplattformen in den USA registriert. Sofern er als Meistbietender den Zuschlag erhalte, würde dies an die Firma B. in Amerika gemeldet. Die Firma B. übernehme sodann die weitere Abwicklung bis zum Hafen nach B.; sie zahle zunächst auch den Steigpreis an den jeweiligen Versteigerer. Von dieser Firma erhalte der Zeuge sodann eine Gesamtrechnung über den Steigpreis, Transportkosten sowie sonstiger Gebühren. Die Firma B. informiere in Deutschland die Firma C. über die Fahrzeugverschiffung und teile dieser die erforderlichen Daten der Verschiffung mit. Die Firma C. sei von dem Zeugen A. beauftragt, sich um die Abwicklung in B. zu kümmern. Nach Erhalt der Rechnung von der Firma B. werde diese an die Firma C. zur Verwendung im Rahmen der Zollanmeldung weitergeleitet. Auf der Grundlage dieser Rechnung würden sodann die Zollgebühr und die Einfuhrumsatzsteuer berechnet.

Weiter erklärte der Zeuge, dass er die jeweiligen Rechnungen abgeändert und ca. 2 % des Steigpreises jeweils als Provision erhalten habe.

Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrzeugimporte erklärte der Zeuge A., der Kläger sei bezüglich eines BMW M3 (Zollanmeldung vo...

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