Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten haben in einem jahrelangen Rechtsstreit darüber gestritten, ob das beklagte FA auf Antrag der Klägerin die aufgrund der Zusammenveranlagung mit ihrem im Jahr 1971 verstorbenen Ehemann bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer 1969 nach § 268 AO hätte aufteilen müssen.

Nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 30. Juli 1987 die beantragte Aufteilung abgelehnt und die Revision zugelassen hatte (Az. …), verpflichtete der BFH aufgrund der daraufhin von der Klägerin eingelegten Revision das beklagte FA mit Urteil vom 01. März 1990, die beantragte Aufteilung vorzunehmen (VII R 135/87, BFH/NV 1991, 6).

Die Aufteilung der ausgeglichenen Steuerschuld 1969 führte zu Steuererstattungen von insgesamt DM 254.104,– an die Klägerin; das beklagte FA hatte zuvor Steuererstattungsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 1972 gegen gemeinsame Steuerschulden der Eheleute aufgerechnet.

Bereits am 30. Dezember 1991 hatte die Klägerin einen Antrag auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 236 AO gestellt, den sie unter dem 12. März 1992 wie folgt begründete: Die Erstattung sei seit Dezember 1974 fällig gewesen. Bereits am 04. November 1974 sei Antrag auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides gestellt worden. Das FA habe durch die Verzögerung der Erstattung einen Vorteil erlangt, der durch rechtswidrige Maßnahmen erreicht worden sei. Während der Laufzeit des Verfahrens sei die Klägerin gezwungen gewesen, hochverzinsliche Kredite aufzunehmen, um fällige Zahlungen zu leisten. Die Feststellung des Erstattungsanspruchs habe sich im Fall der Klägerin erst aus dem Aufteilungsbescheid ergeben, dessen Erteilung von der Klägerin auf prozessualem Weg habe durchgesetzt werden müssen.

Das FA lehnte den Antrag auf Erstattung von Prozeßzinsen mit Bescheid vom 23. März 1992 mit der Begründung ab, daß der Aufteilungsbescheid nicht Teil des Festsetzungs-, sondern des Erhebungsverfahrens sei.

Ihren am 07. April 1992 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, daß die beantragte Steuererstattung erst aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vom FA vorgenommen worden sei, so daß die Voraussetzungen für eine Verzinsung nach § 236 AO gegeben seien. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 12. Mai 1987 (BStBl. II 1987, 702) entschieden, daß Erstattungsansprüche nicht zu verzinsen seien, die ohne Änderung einer Steuerfestsetzung aufgrund eines Rechtsstreits über einen Abrechnungsbescheid entstünden. Dabei sei aber Gegenstand des Rechtsstreits nur der Abrechnungsbescheid gewesen. Hier habe sich dagegen der Erstattungsbetrag erst aus dem Aufteilungsbescheid ergeben. Der BFH habe den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben und das FA verpflichtet, den beantragten Aufteilungsbescheid zu erlassen und einen geänderten Abrechnungsbescheid zu erteilen. Daraus habe sich die Erstattung ergeben. Wenn sich der Anspruch nicht aus § 236 AO ergebe, müsse aus Billigkeitsgründen die Zinspflicht bejaht werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 1992 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis würden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Werde durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt, sei der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 AO). Daran fehle es im vorliegenden Fall. Weder das FG noch der BFH hätten die festgesetzte Steuer herabgesetzt. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, weil Gegenstand des Rechtsstreits nur die Frage gewesen sei, ob die Steuerschuld 1969 nach den Bestimmungen der §§ 268 ff. AO aufzuteilen gewesen sei oder nicht. Die ursprünglich festgesetzte Steuerschuld habe sich nicht geändert. § 236 AO finde keine Anwendung auf Steuererstattungsansprüche, um die in der Hauptsache gestritten werde. Eine Verzinsung komme hier nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit um die Erstattung nicht dadurch beendet werde, daß eine festgesetzte Steuer herabgesetzt werde. In dem auch in der Einspruchsbegründung zitierten BFH-Urteil sei Gegenstand des Verfahrens ein Abrechnungsbescheid gewesen. Dieser werde ebenso wie der hier in Rede stehende Aufteilungsbescheid im Erhebungsverfahren erlassen. Die Aufteilung der Steuerschuld betreffe einen außerhalb des Festsetzungsverfahrens geregelten Vorgang im Erhebungsverfahren. Streitgegenstand vor dem FG und BFH sei nicht mehr der Steuerbescheid als solcher und die in ihm festgesetzte Steuer gewesen, sondern allein die Aufteilung der Steuerschuld. Auch aufgrund von Billigkeitserwägungen könne die Zinspflicht nicht bejaht werden. Die Einspruchsentscheidung wurde am 07. Oktober 1992 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Am 06. November 1992 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zahlung von Prozeßzinsen weit...

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