Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage nach Konfusion in Folge Fiskalerbschaft. Bund als Gesamtgläubiger der Umsatzsteuer. Umsatzsteuer 1988 und 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine wegen Erlangung eines Vorsteuererstattungsanspruchs eingereichte Klage wird bei der im Falle der Fiskalerbschaft des Bundes eintretenden Konfusion unzulässig.

2. Der Bund ist nach der Einbeziehung der Umsatzsteuer in den Steuerverbund nicht mehr nur Teilgläubiger, sondern gemeinsam mit den Ländern Gesamtgläubiger der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

GG Art. 106 Abs. 3, Art. 108 Abs. 3 S. 2, Art. 85 Abs. 3, Art. 107; FGO § 40 Abs. 3; BGB § 429 Abs. 2, § 426; UStG § 15 Abs. 1; AO 1977 § 44

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen V R 66/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Vorsteuerabzugsberechtigung des verstorbenen Klägers (im Weiteren: K) im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen in den Streitjahren.

Dem klägerischen Begehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

K hatte mit zwei etwa gleichlautenden Verträgen vom 1. September 1980 Geschäftsräume in der K-Straße 10 – 12 von den Unternehmern P und S, die die Miteigentumsanteile an dem Grundstück besaßen, für die Zeit vom 1. März 1981 bis zum 28. Februar 1991 fest angemietet. Diese Räume hatte K zunächst an die S-GmbH, an der er zu 50% beteiligt war, untervermietet.

Nach dem Konkurs der GmbH im Jahre 1982 nutzten mehrere Unternehmen die Geschäftsräume ganz oder teilweise als Untermieter, und zwar bis zum 31. Dezember 1986.

Ende 1986 kam es über einen Makler zu Kontakten zwischen K und der R-AG, die Interesse an einer Nutzung der Mieträume hatte und diese vom 1. Januar 1987 an nutzen wollte. Mit zwei Verträgen vom 3. und 23. bzw. 30. Dezember 1986 vereinbarte K mit den Eigentümern P und S Folgendes:

  • • mit Wirkung vom 1. Januar 1987 verpflichten sich die Eigentümer, die Räumlichkeiten bis mindestens zum 28. Februar 1991 an die R-AG zu vermieten. Für diese Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit K, soweit in diesem (neuen) Vertrag nicht geregelt.
  • • K ist verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen der von ihm geschuldeten Miete und der Endmiete an die Eigentümer zu entrichten.
  • • Bei nicht von den Eigentümern zu vertretender Beendigung des Mietverhältnisses mit der R-AG tritt das ruhende Mietverhältnis mit K wieder voll in Kraft.
  • • Kommt die Endmieterin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist K unter Abtretung der entsprechenden Ansprüche an ihn zum Ausgleich verpflichtet.

K erklärte für die Streitjahre 1988 und 1989 keine steuerpflichtige Umsätze, sondern nur Vorsteuerbeträge in Höhe von DM 8.316 für 1988 und DM 9.315,74 für 1989. Der Beklagte erließ daraufhin am 25. Oktober 1995 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1988, mit dem er die Umsatzsteuer auf DM 0,00 festsetzte. Mit Schreiben vom 27. September 1995 lehnte er für 1989 eine Umsatzsteuerfestsetzung ab, indem er der Steueranmeldung in der Umsatzsteuererklärung vom 17. Dezember 1993 nicht zustimmte.

Der Beklagte beruft sich im wesentlichen darauf, K habe sein Unternehmen nicht fortgeführt. Auf Grund der Verträge vom Dezember 1986 zwischen K und den Vermietern fehle es seit dem 1. Januar 1987 an einem Leistungsaustausch. Den Ausgleichszahlungen von K hätten als Leistung der Eigentümern weder die Durchführung der Vermietung im Auftrag von K noch die Einwilligung in die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages gegenübergestanden. Denn zum einen hätten die Rechte und Pflichten von K aus dem ursprünglichen Mietvertrag vereinbarungsgemäß geruht und zum anderen hätten die Eigentümer die Überlassung von Geschäftsräumen zur Nutzung als ihre Hauptleistung aus den Mietvertrag mit K eingestellt. In der Verpflichtungen von K, die Differenz zwischen der jeweils gezahlten Endmiete und der von ihm nach dem ursprünglichen Vertrag zu entrichtenden Miete auszugleichen, liege eine mietvertragliche Nebenpflicht, der kein Leistungsbezug von K gegenüber stehe. Es handele sich daher um nicht steuerbare Zahlungen als Ersatz für entgehende Einnahmen.

Dagegen wendete K im Wesentlichen ein, auch nach dem 1. Januar 1987 hätten die Vermieter auch weiterhin Leistungen an ihn erbracht, indem sie der R-AG die Räumlichkeiten zu einem relativ geringen Mietzins vermietet hätten, um ihm einen noch größerem Verlust zu ersparen. Dazu seien sie nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr hätten sie auf der Einhaltung des Vertrages bestehen können. Dass sie dies nicht getan und ihm so die Ersparnis erheblicher Beträge ermöglicht hätten, stelle ihre Leistungen ihm gegenüber dar.

Nach vergeblichem Vorverfahren erhob K am 14. März 1996 Klage. Er verstarb am 11. Januar 2001. Die testamentarischen Erben schlugen das Erbe aus, andere Erben waren nicht bekannt. Mit Beschluss vom 25. März 2002 stellte das Amtsgericht Bremen fest, dass ein anderer Erbe als der Fiskus Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Fina...

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