Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungserfordernisse für Einwendungen gegen den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten ist für die Begründung einer Klage gegen eine auf der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten beruhende Prüfungsentscheidung nicht geeignet.

 

Normenkette

StBerG § 37

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.11.2003; Aktenzeichen VII B 214/03)

 

Tatbestand

Der Kläger bestand im dritten Anlauf wiederum die Steuerberaterprüfung nicht, da die schriftlichen Arbeiten mit 4,5 (Verfahrensrecht etc.), 5 (Ertragsteuern) und 4,5 (Buchführung und Bilanzwesen) bewertet wurden, was eine durchschnittliche Gesamtnote 4,66 (und damit mehr als die zulässige Note 4,5) ergab.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2000 richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger erst in einem unmittelbar vor der für den 18. Dezember 2002 terminierten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz die Klage - etwas - näher begründet hat. Nach seiner Auffassung ist die Bewertung der Klausur "Ertragsteuern" hinsichtlich einzeln aufgelisteter Punkte unrichtig. Zur Begründung beruft er sich auf ein - einzuholendes - Sachverständigengutachten. Im Übrigen hat der Kläger lediglich gerügt, dass er bei der Anfertigung der Arbeiten in diskriminierender Weise separiert worden sei.

Der Kläger beantragt,

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater bei der Beklagten (Kennzahl 57/00) wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger den schriftlichen Teil der Prüfung für Steuerberater im Jahre 2000 (Kennzahl 57/00) bestanden hat. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung zuzulassen und einzuladen,

hilfsweise:

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, den schriftlichen Teil der Prüfung zu wiederholen.

Die in der letzten mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftlich,

  • die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das Vorbringen des Klägers nicht für nachvollziehbar. Die von ihm nur in Form einer Punktetabelle vorgetragenen Einwendungen könnten nicht zur Durchführung eines verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes -DVStB- führen. Der Kläger sei mit über 50 anderen Prüflingen in den kleinsten Prüfungsraum gesetzt worden, weil er in früheren Verfahren vorgetragen habe, dass er sich durch äußere Störungen während der Prüfungszeit gestört gefühlt habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Kläger aus diesem Umstand eine nicht ordnungsmäßige Durchführung der Prüfung herleiten wolle.

Dem Gericht haben die Vorgänge der Beklagten einschließlich der Prüfungsarbeiten des Klägers vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine hinreichenden Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und damit die gesamte Bewertung seiner Prüfung erhoben, die eine inhaltliche Auseinandersetzung ermöglichen würden. Die bloße Auflistung einzelner - von ihm möglicherweise beanstandeter - Punktwertungen kann eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht ermöglichen. Die Berufung auf ein - von wem, hat der Kläger nicht dargelegt - einzuholendes Sachverständigengutachten - worüber hat der Kläger nicht dargelegt - ist jedenfalls für die Begründung einer Klage gegen eine auf der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten beruhende Prüfungsentscheidung nicht geeignet.

Auch die ursprünglich als einzige Klagebegründung vorgebrachte Einwendung gegen die Verpflichtung des Klägers, seine Arbeiten zusammen mit rd. 50 anderen Kandidaten in dem kleinsten Prüfungsraum anzufertigen, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat insoweit - unbestritten - darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen seiner in einem früheren Klageverfahren vorgetragenen Lärmempfindlichkeit dem kleinsten Prüfungsraum zugewiesen worden sei. Daraus ergibt sich kein Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit. Weitere Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1339140

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