Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen V R 26/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze der Klägerin aus der Beherbergung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin betreibt eine Einrichtung, in der sie dem vorgenannten Personenkreis Wohn- und Bettplätze überläßt. Die Bezahlung hierfür erfolgt durch die Sozialbehörden des Landes Berlin. Dazu erhalten die Asylbewerber und Flüchtlinge sogenannte Kostenübernahmescheine der Sozialbehörde, in der diese – nach den in der Steuerakte befindlichen Ablichtungen – bestätigt, für die Kosten von täglich 25,00 DM bis 35,00 DM aufzukommen, in denen die Behörde aber zugleich ausdrücklich darauf hinweist, daß durch diese Erklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem Wohnungsgeber begründet werde. Die Bescheinigungen werden regelmäßig für ein oder zwei Monate, im Ausnahmefall aber auch „bis auf weiteres” erteilt.

Nach der Darstellung der Klägerin waren ihre Bemühungen um ein Mietverhältnis mit dem Land Berlin erfolglos, da das Land Berlin derartige Verträge nur mit Einrichtungen abschließe, die über mindestens 100 Plätze verfügen.

Die Klägerin hat ihre Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen zunächst als steuerpflichtig erklärt, behandelte sie aber in der Jahreserklärung als steuerfrei. Hiervon wich der Beklagte in seinem Jahressteuerbescheid ab und setzte in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid die Umsatzsteuerschuld auf … DM.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Zu seiner Begründung trug sie vor, die Frage, ob eine Umsatzsteuerpflicht bestehe, dürfe nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung erfolgen, die vielfach von haushaltstechnischen Überlegungen des Landes Berlin geprägt sei, sondern nach der tatsächlichen Durchführung insbesondere der Dauer des Aufenthaltes der beherbergten Personen in ihrer Einrichtung. Der Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, da die Kostenübernahme durch die Sozialbehörden befristet auf zwei Monate erfolge, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Absicht gehabt habe, die Räumlichkeiten langfristig zu vermieten. Wegen der Erklärung der Sozialbehörden sei kein Mietverhältnis mit dem Land Berlin zustandegekommen und das mit den untergebrachten Personen geschlossene Mietverhältnis sei stets nur für die Dauer der Kostenübernahmeerklärung durch die Sozialbehörde befristet gewesen. Die Klägerin erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie habe im Streitjahr in ihrer Einrichtung auf Bitten eines Berliner Bezirksamts eine etwa 20köpfige Familie aus dem früheren Jugoslawien untergebracht. Aufgrund des damals noch in vollem Gange befindlichen Bürgerkriegs sei von vornherein klar gewesen, daß eine Rückkehr der Familie nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Aufnahme erfolgen könne. Dem Land Berlin sei es im Interesse einer sozialerträglichen Gestaltung des Aufenthalts gerade darum gegangen, den Angehörigen dieser Familien einen unnötigen Wechsel ihres Aufenthaltsortes zu ersparen und durch Unterbringung sämtlicher Familienangehörigen in einem Wohnheim die Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen unter ihnen sicherzustellen. Mithin liege eine langfristige Vermietung vor, deren Umsätze von der Umsatzsteuer befreit seien.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 4. April 1996 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1996 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Gericht hat ein Band die Klägerin betreffende Umsatzsteuerakten des Beklagten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Von der Umsatzsteuer ist u. a. befreit, die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 a Umsatzsteuergesetz –UStG–). Nicht von der Umsatzsteuer befreit ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Da die Klägerin die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 1 a) nicht erfüllt, wird sie durch den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid ihrem Recht auf gesetzmäßige Besteuerung nicht verletzt.

Das Gericht läßt dahinstehen, ob trotz des Hinweises in den Kostenübernahmeerklärungen ein faktisches Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Land Berlin oder ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den aufgenommenen Personen zustandegekommen ist. Fest steht nach Auffassung des Senats, daß kein Mietsverhältnis über Grundstücke – oder Grundstücksteile – abgeschlossen worden ist.

Gegenstand eines derartigen Mietvertrages wäre gewesen, daß der Mieter durch den Mietvertrag das Recht erhält, für einen bestimmten oder auch unbestimmten Zeitraum einen bestimmten Raum oder ein...

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