Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein im Bereich des Automatenspiels einer Spielbank als Kassierer angestellter Arbeitnehmer hat den ihm auf Grund der arbeitsvertraglichen i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Die Trinkgelder fallen wegen des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht unter § 3 Nr. 51 EStG.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 3 Nr. 51

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen VI B 68/05)

 

Tatbestand

Der Antragsteller -ASt.- war im Streitjahr als Kassierer bei der Spielbank A im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein Grundgehalt nach dem Rahmentarifvertrag "Kleines Spiel" zwischen der Spielbank A und der (damaligen) Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 19. Mai 1989 bzw. nach dem Gehaltstarifvertrag "Automatenspiel" zwischen der Spielbank A und der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk A vom Februar 2002. Daneben wurden ihm "Trinkgelder" in Höhe von insgesamt 9 850,20 € ausgezahlt, die von den Gästen des Automatenspiels entsprechend den Regelungen des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in A - xxxx Spielbankengesetz- vom 8. Februar 1999 (GVBl. xxxx) gewährt wurden.

Die Trinkgelder werden in dafür innerhalb der Spielbank aufgestellten Trinkgeldbehältern von den Gästen hinterlassen. Das Trinkgeld-Aufkommen wird täglich festgestellt und einem Trinkgeldkonto-Automatenspiel zugeführt. Das monatliche Trinkgeld-Aufkommen im Automatenspiel wird sodann - ggf. abzüglich einer in § 7 Abs. 4 des Gehaltstarifvertrags Automatenspiel vorgesehenen Zahlung an den Arbeitgeber - an die Arbeitnehmer im Automatenspiel zusätzlich zur Vergütung ausgezahlt. Die Verteilung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitszeiten der Mitarbeiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Trinkgeld-Aufkommen und dessen Verteilung wird auf die Regelungen in den §§ 7 bis 9 des Gehaltstarifvertrags Bezug genommen.

Die Beteiligten streiten nunmehr um die Frage, ob die Trinkgeldzahlungen nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerfrei sind.

Ausgehend von § 3 Nr. 51 EStG in der bis Ende 2001 geltenden Fassung hatte die Spielbank A die Trinkgelder für die Mitarbeiter des Automatenspiels bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8. August 2002 (BStBl I 2002, 818) zum 1. Januar 2002 zunächst dem Lohnsteuerabzug unterworfen, soweit der Freibetrag des § 3 Nr. 51 EStG a.F. überschritten worden war. Nach Änderung des § 3 Nr. 51 EStG hatte die Spielbank A eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG an das Finanzamt B gerichtet, das die Spielbank mit Bescheid vom 15. August 2002 zunächst dahingehend beschied, dass die Trinkgelder rückwirkend zum 1. Januar 2002 steuerfrei seien. Diese Auskunft wurde mit Bescheid vom 12. November 2002 mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Trinkgeldzahlungen nunmehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen wurden.

Mit Prüfungsmitteilung vom 3. November 2004 teilte das Finanzamt B dem Antragsgegner - Ag.- mit, dass der ASt. nach den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung von der Spielbank steuerpflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 9 850,20 € erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei. Der Ag. erließ daraufhin mit Datum vom 16. Dezember 2004 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002, mit dem zusätzlich die Trinkgeldzahlungen in Höhe von 9 850,20 € der Einkommensteuer unterworfen wurden. Die Einkommensteuer 2002 wurde auf 4 327,00 € festgesetzt.

Über den hiergegen gerichteten Einspruch hat der Ag. noch nicht entschieden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung -AdV- wurde mit Schreiben des Ag. vom 20. Januar 2005 abgelehnt.

Mit seinem gerichtlichen Antrag auf AdV macht der ASt. weiterhin geltend, dass die Trinkgeldzahlungen steuerfrei zu belassen seien. § 3 Nr. 51 EStG n.F. stelle klar, dass freiwillig gezahlte Trinkgelder nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten. Trinkgelder seien eine freiwillige Zahlung von Kunden (auf die der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch habe). Die Zahlung hänge allein von der Dienstleistung ab und habe mit dem vom Arbeitgeber gezahlten Gehalt nichts zu tun. Trinkgelder der Steuerpflicht zu unterwerfen, sei nach seiner Ansicht auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Juli 1963 (VI 73/62 U, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-77, 433, BStBl III 1963, 479) nicht gerechtfertigt, da die damalige Fassung des § 3 Nr. 51 EStG gelautet habe ".... Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht...".Das Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern habe demgegenüber den Wortlaut: "Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohn...

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