Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführer-Lizenz erforderlich sind und die dem Steuerpflichtigen erstmalig den Zugang zur Berufstätigkeit des Verkehrsflugzeugführers ermöglichen, dienen der beruflichen Ausbildung und sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2004; Aktenzeichen VI R 20/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Kosten der Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer als erster Offizier (Co-Pilot) Ausbildungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind.

Der Kläger war im Streitjahr 1993 an der Universität im Studienfach "Politische Wissenschaft" immatrikuliert. Daneben bezog er in den Streitjahren 1993 und 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der Kläger erwarb im Mai 1992 die Privatpilotenlizenz (PPL-A). Am 15. Januar 1993 schloss der Kläger mit der X-GmbH eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass er nach Abschluss der Ausbildung auf unbestimmte Dauer im Rahmen eines bedarfsabhängigen variablen Arbeitsverhältnisses in die Dienste der X-GmbH eintreten kann. Während der Ausbildung erhielt der Kläger kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen seitens der X-GmbH.

Der Kläger absolvierte erfolgreich vom 1. April 1993 bis 17. Juni 1994 die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL) an der Verkehrsfliegerschule. Nach dem positiven Verlauf eines persönlichen Gesprächs am 7. November 1994 bei der X-GmbH wurde der Kläger zu einer Simulator-Überprüfung am 14. November 1994 eingeladen. Am 17. November 1994 schloss der Kläger mit der X-GmbH einen Schulungsvertrag mit dem Ziel, den Schulungsteilnehmer als Co-Pilot für das Flugzeugmuster MD 83/87 auszubilden. In dieser Zeit erhielt der Kläger eine Ausbildungsbeihilfe. Am 2. Juni 1995 schloss der Kläger mit der X-GmbH einen Teilzeit-Arbeitsvertrag, nach welchem er ab dem 1. Juni 1995 als Flugzeugführer auf unbestimmte Zeit im Rahmen eines bedarfsabhängigen variablen Arbeitsverhältnisses in die Dienste von X-GmbH eintritt. Mit dem Vertrag vom 15. August 1995 wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Juni 1995 in ein unbefristetes Vollarbeitsverhältnis als Flugzeugführer übernommen.

Die Eltern des Klägers schlossen bereits am 19. März 1993 einen Darlehensvertrag mit der Y-Bank über einen Netto-Kreditbetrag in Höhe von 149.475,00 DM mit einem effektiven Jahreszins von 7,66 %. Der Darlehensbetrag wurde an den Kläger ausbezahlt; Zins- und Tilgungsleistungen hatte der Kläger von Anfang an übernommen. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern wurde erst am 25. März 1995 ein schriftlicher Darlehensvertrag für die Ausbildung zum Flugzeugführer über 150.000,00 DM geschlossen und wegen der Konditionen auf den Darlehensvertrag der Eltern mit der Y-Bank verwiesen.

In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger folgende Aufwendungen geltend:

1993

Ausbildungskosten zum Berufspiloten

Theorieschulung (theoretischer Unterricht, Unterrichtsmaterialien)

23.500,00 DM

praktische Ausbildung

(Flugstunden)

49.250,34 DM

Zinsen für Darlehen

8.325,00 DM

Gesamt:

81.075,34 DM.

1994

Werbungskosten für das Ausbildungsarbeitsverhältnis bis zum 17.6.1994

fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung vom 3.5.1994

350,00 DM

Long-Range-Ausbildung vom 21.3.-22.4.1994

4.200,00 DM

Crew-Coordination auf PA 42-Simulator vom 11.5.1994

22.000,00 DM

Zinsen Ausbildungsdarlehen 150.000,00 DM

7,4 %

11.100,00 DM

Summe:

37.650,00 DM,

Fortbildung

Musterberechtigung

Cessnas der Typen 303-421

Hotel

321,90 DM

Flugausbildung 17.6.-30.6.1994

8.034,66 DM

Summe:

8.356,56 DM.

1995

Zinsen Ausbildungsdarlehen

11.100,00 DM.

Das damals zuständige Finanzamt setzte durch Bescheid vom 23. Januar 1996 die Einkommensteuer für 1993 auf 0,00 DM fest. Hierbei versagte es die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten und berücksichtigte lediglich Sonderausgaben für Ausbildung in Höhe von 900,00 DM. Das anschließende Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Die vom Prozessvertreter beim Finanzgericht Hamburg eingereichte Klage wegen Einkommensteuer 1993 wurde aufgrund eines richterlichen Hinweises auf die festgesetzte Steuer von 0,00 DM mit Schriftsatz vom 30. April 1998 zurückgenommen.

Die Einkommensteuer für 1994 und 1995 wurde vom Finanzamt durch Bescheide vom 25. September 1997 festgesetzt. Hierbei wurden ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000,00 DM sowie Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- mit jeweils 1.200,00 DM (Ausbildungskosten) berücksichtigt. Das anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1999 vertrat der nunmehr zuständige Beklagte die Auffassung, bei den Aufwendungen des Klägers ha...

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