rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge bei einem Au-pair-Auslandsaufenthalt des Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung der eigenen Einküngte und Bezüge des Kindes anlässliche eines Au-pair-Auslandsaufenthaltes sind im Ausland erhaltene Taschengeldzahlungen nach dem Devisenmittelkurs in DM Beträge umzurechnen und unentgeltlich gewährte Unterkunft und Verpflegung in Höhe der Sachbezugswerte zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 4-5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 8/04)

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 8/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter der im April 19 geborenen Tochter ..., die bis Anfang Januar 2001 arbeitslos war und sich in der Zeit vom 22.01.2001 für ein Jahr im Rahmen eines Au-pairVerhältnisses in den USA aufhielt. Dort besuchte sie einen Sprachkurs. Während ihres Au-pair-Aufenthaltes erhielt ... freie Kost und Unterkunft sowie ein Taschengeld in Höhe von 139 Dollar pro Woche.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 17.01.2002 die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2001 auf und forderte den für Januar 2001 bereits gezahlten Betrag in Höhe von 270,00 DM (138,05 Euro) zurück, da das Einkommen des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag von 14.040,00 DM im Kalenderjahr 2001 überschritten habe. Der Einspruch blieb erfolglos.

In der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2002 verwies der Beklagte darauf, bei der Berechnung des Einkommens des Kindes (Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet seien) gehörten zu den Bezügen Auch Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland. Das Kind sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen ab 22.01.2001 für ein Jahr im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses in den USA gewesen. Während dieses Zeitraumes habe es bei freier Kost und Unterkunft bei einer Gastfamilie gelebt und ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 139 US Dollar erhalten, welches auf einen wöchentlichen DM-Betrag in Höhe von 315,50 umzurechnen sei. Das monatliche Taschengeld habe damit 1.367,17 DM (315,50 x 13:3) betragen. Nach der Sachbezugsverordnung betrage der Sachbezugswert für freie Unterkunft und Verpflegung 668,00 DM monatlich. Für den streitigen Zeitraum errechne sich somit ein Gesamtbetrag der Bezüge, die zu berücksichtigen seien, von 23.386,87 DM (11.446,22 Euro)

[Taschengeld und Sachbezüge 02/01 bis 12/0122.386,87 DM

Taschengeld und Sachbezüge vom 22.01.01 bis 31.01.01678,39 DM],

der um die Kostenpauschale von 360,00 DM zu mindern gewesen sei.

Soweit die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen wie Programmgebühr, Kaution, Reisekosteneigenbeteiligung, Zusatzversicherungen, Visaservice und Telefonkarten begehrt habe, könne dem nicht gefolgt werden, weil diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem Zufluss der o.g. Bezüge stünden. Die ermittelten Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten den maßgeblichen Grenzbetrag. Somit bestehe für alle Anspruchsmonate des § 32 Abs. 4 Nr. .1 und 2 EStG innerhalb des Kalenderjahres kein Anspruch auf Kindergeld. Deshalb habe die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben werden müssen. Als rückwirkendes Ereignis gelte auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt sei, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein müsse (§ 175 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-).

Dieser Tatbestand sei erfüllt, weil sich nach Ablauf des Berücksichtigungszeitraumes herausgestellt habe, dass die für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes höher gewesen seien als der gesetzlich bestimmte Grenzbetrag.

Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Hiernach sei eine Steuervergütung zu erstatten, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sei. Die Erstattungsforderung sei im Ausgangsbescheid zutreffend beziffert. Die Höhe der Forderung von 138,05 Euro entspreche 270,00 DM für Januar 2001.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin zuletzt nur noch geltend gemacht hat,

  • das Kind habe den überwiegenden Teil des Monats Januar 2001 im Haushalt der Klägerin verbracht, weil es erst am 22.01.2001 in die USA abgeflogen sei,
  • andere „Au-pair-Mädchen" aus den USA hätten weiterhin Kindergeld erhalten, was eine Ungleichbehandlung bewirke,
  • der Sachbezugswert in Höhe von 668,00 DM monatlich, den der Beklagte für Wohnen und Verpflegung angesetzt habe, sei unzutreffend und
  • das wöchentliche Taschengeld in Höhe von 139,00 US $ könne nur unter Berücksichtigung der Kostenverhältnisse vor Ort, nicht aber pauschal mit 315,50 DM angesetzt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17.01.2002 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20.02.2002 aufzuheben und der Klägerin ab Januar 2001 Kindergeld zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und meint im Übrigen...

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