Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - „schädliche“ Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt jede „schädliche“ Betätigung dazu, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist.

Die Beteiligung eines eigenen Grundbesitz verwaltenden Unternehmens als Komplementärin an einer KG ist weder als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch als Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens zu qualifizieren.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.10.2002; Aktenzeichen I R 24/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - Gebrauch machen zu können.

Die Klägerin war im Streitjahr 1997 Komplementärin der Firma ... bis zu deren Auflösung am 30. Juni 1997. Geschäftszweck der Klägerin war im Streitjahr nach den Angaben im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1997 die Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes und die Grundstücksverwaltung.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1997 setzte der Beklagte die Gewerbesteuer auf 172.068,-- DM fest, wobei er einen Gewerbeertrag von 882.470,-- DM zugrundelegte. Abweichend von der Erklärung gewährte der Beklagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 u. 3 GewStG nicht, weil er deren Voraussetzungen als nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen ansah. So habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sich die Tätigkeit des Unternehmens auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschränkt habe und schädliche Nebentätigkeiten nicht ausgeübt worden seien; ferner sei nicht nachgewiesen, dass der Grundbesitz nicht dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters gedient habe. Zweifelhaft sei auch, ob nicht der Erwerb weiteren Grundbesitzes der Tätigkeit bereits insgesamt einen gewerblichen Charakter verleihe. Schließlich sei unklar, wie sich der anteilige Gewinn aus Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes aus der Gewinn- und Verlustrechnung ableite.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein mit der Begründung, es sei erklärungsgemäß die erweiterte Kürzung zu gewähren, weil die Gesellschaft seit dem 1. Januar 1996 ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalte. Auch der Kauf von und das Eigentum an mehreren Grundstücken stehe dem nicht entgegen. Gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den Mietern und der Gesellschaft bestünden nicht. Die Beteiligung an der inzwischen gelöschten ... als Komplementärin sei auch unschädlich, weil dieser Gesellschaft ebenfalls das Recht zur erweiterten Kürzung ihres Gewerbeertrages zugestanden habe. Da sowohl die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als auch die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens unter die erweiterte Kürzung fielen, sei eine Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bzw. des Gewerbeertrags in diese beiden Tätigkeitszweige der Gesellschaft nicht erforderlich. Weitere Tätigkeiten habe die Gesellschaft nicht ausgeübt.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 3. März 1999 wies der Beklagte den Einspruch im Wesentlichen als unbegründet zurück. Die erweiterte Kürzung sei bereits deswegen zu versagen, weil die Klägerin den Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht gesondert ermittelt habe. Der Gewinn der Klägerin enthalte nämlich auch den Gewinn aus - nach Ansicht der Klägerin - unschädlichen Nebentätigkeiten.

Tatsächlich habe die Klägerin dagegen schädliche Nebentätigkeiten ausgeübt. Wie sich aus ihrer eigenen Erklärung ergebe, sei sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Die Beteiligung an dieser gewerblich geprägten Personengesellschaft habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG zur Folge.

Ferner verwalte die Klägerin auch fremden Grundbesitz, und zwar das Grundstück ... , jedenfalls habe sie nicht nachgewiesen, dass sich ihre Verwaltungstätigkeit auf den dort von ihr erworbenen Miteigentumsanteil beschränke.

Da die Vergünstigung somit zu versagen sei, könne offenbleiben, ob durch die Vermietung oder Verpachtung von Einrichtungen. Maschinen etc., die nicht zum Grundvermögen gehörten, oder in sonstiger Weise schädliche Nebentätigkeiten entfaltet worden seien, oder ob der im Rahmen der zunächst unschädlichen Nebentätigkeiten vorgenommene Verkauf von Aktien in erheblichem Umfang zur Schädlichkeit führe. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung ganz oder zum Teil einem Gesellschafter diene, weil die Gesellschaft an die ... vermiete. Darüber hinaus verwalte und unterhalte die Gesellschaft das Wohnhaus ..., das nicht zu ihrem Grundbesitz gehöre.

Lediglich hinsichtlich eines Kürzungsbeitrages in Höhe von 34.508,-- DM gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG (1,2% des Grundstücks-Einheitswerts) wegen eines im Betriebsverm...

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