Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1988 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2000; Aktenzeichen III R 86/97)

 

Tenor

Das Verfahren wegen Zinsen zur Investitionszulage für 1988 bis 1990 wird eingestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt bis zur mündlichen Verhandlung … DM und sodann … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt Transportbeton her. Der Beklagte gewährte ihr – insoweit antragsgemäß – auf Anschaffungskosten und Anzahlungen für die Jahre 1988 bis 1990 Investitionszulagen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes –BerlinFG–. Zu den begünstigten Wirtschaftsgüter gehörten mehrere Betontransportmischer (Fahrmischer).

Auch für das Jahr 1991 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG für verschiedene Wirtschaftsgüter, und zwar u. a. in Höhe von 15 v. H. auf – nach Abzug der Anzahlungen – verbliebene Restanschaffungskosten für 17 Fahrmischer von … DM. Hiervon abweichend gewährte der Beklagte der Klägerin auf diese Wirtschaftsgüter nur eine Investitionszulage von 7,5 v. H. Er vertrat die Ansicht, die Fahrmischer seien als Lastkraftwagen (Lkw) anzusehen, für die eine erhöhte Zulage ausscheide. Gegen diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29. Januar 1993 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den sie hinsichtlich der Zulage für die Fahrmischer damit begründete, daß es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um Betonmischmaschinen handele, die aus produktionstechnischen Gründen auf Fahrlafetten angebracht sein müßten; daher stehe nicht der Transport von Gütern im Vordergrund, sondern das Mischen von Beton.

Während des Laufs des Einspruchsverfahrens zeigte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12. März 1993 an, daß sie mehrere in den Investitionszulagebescheiden nach § 19 BerlinFG für die Jahre 1988 bis 1991 als begünstigte Wirtschaftsgüter berücksichtigte Fahrmischer länger als fünf Monate in den neuen Bundesländern eingesetzt habe. Daraufhin erließ der Beklagte am 24. Mai 1993 für 1988, am 2. Juni 1993 für 1990 und 1991 – für 1991 nach Ergehen eines einen weiteren Streitpunkt erledigenden Teilabhilfebescheides vom 11. März 1993 – und am 21. Juni 1993 für 1989 geänderte Bescheide, in denen er die Investitionszulagen nach den Angaben der Klägerin um die Beträge niedriger festsetzte, die auf die Anschaffungskosten und Anzahlungen der Fahrmischer entfielen, die länger als fünf Monate außerhalb von Berlin (West) eingesetzt waren. Zugleich setzte er auf die für die Jahre 1988 bis 1990 zurückgeforderten Investitionszulagen Zinsen fest.

Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit Einspruchsschreiben vom 25. Juni und 9. Juli 1993. Zur Begründung ihrer Einsprüche vertrat sie im wesentlichen die Auffassung, daß es dem Zweck des Fördergedankens nach dem Berlinförderungsgesetz zuwiderlaufe, wenn die Verbleibensvoraussetzungen so eng gesehen würden, daß der Einsatz der Baugeräte in Berlin (Ost) und in Brandenburg nur wenige Tage über die „Fünf-Monatsgrenze” hinaus als schädlich angesehen werde.

Schließlich habe der Gesetzgeber selbst durch das Investitionszulagengesetz 1991 und das Fördergebietsgesetz den räumlichen Bereich für steuerliche Vergünstigungen auf Ostberlin und die neuen Bundesländer ausgedehnt.

Mit zusammengefaßter Entscheidung vom 15. September 1993 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Investitionszulageänderungsbescheide für 1988 bis 1991 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die Fahrmischer die Verbleibensvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 BerlinFG nicht erfüllten, weil sie länger als fünf Monate außerhalb von Berlin (West) eingesetzt worden seien. Der Gesetzgeber habe es bewußt abgelehnt, die Verbleibensvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der Drei-Jahresfrist in das Beitrittsgebiet verbracht oder für Länder als fünf Monate im Beitrittsgebiet eingesetzt werde. Für das Jahr 1991 komme eine erhöhte Förderung der, die Verbleibensvoraussetzungen erfüllenden, Fahrmischer nicht in Betracht, da diese als Lkw zum Verkehr zugelassen worden seien. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 a BerlinFG seien Lkw von der erhöhten Förderungen ausdrücklich ausgenommen.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin – nachdem sie ihre zunächst auch gegen die Zinsbescheide gerichtete Klage zurückgenommen hat – gegen die Rückforderung der Investitionszulagen für die außerhalb von Berlin (West) eingesetzten Fahrmischer und für 1991 außerdem gegen die Anwendung des Zulagensatzes von 7,5 v. H. statt 15 v. H. Dazu trägt sie im einzelnen vor, daß die Verbleibensvoraussetzungen für die Fahrmischer als erfüllt angesehen werden müßten. Bei ihnen handele es sich um Baumaschinen, für die die Finanzverwaltung in der Vergangenheit aufgrund der Tatsache, daß diese Wirtschaftsgüter ihrer Art. nach nicht nur dazu bestimmt seien, dauernd körperlich in einer Betriebsstätte zu verbleiben, die Verbleibensvoraussetzungen auch dann als erfüllt angesehen habe, wenn alle Einsätze au...

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