Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abschreibung bei Nichterlangung des wirtschaftlichen Eigentums

 

Leitsatz (redaktionell)

Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG können nur bei Begründung wirtschaftlichen Eigentums an dem Objekt geltend gemacht werden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 50/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz -FördG- bzw. Absetzungen für Abnutzung - AfA - gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 6 698,00 DM für das Streitjahr 1997 beanspruchen kann.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die X...-Bank der Klägerin einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem - noch zu bildenden - Teileigentum an der ca. 110 m großen Gewerbeeinheit Nr. 1 im Erdgeschoss des Hauses L...straße M Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Übergabe war zum 30. Dezember 1996 vereinbart, fand zu diesem Zeitpunkt aber tatsächlich nicht statt. In § 5 des Vertrages war der Übergang von Nutzen, Lasten und der Gefahr auf den Zeitpunkt der Übergabe bestimmt. Ferner hieß es dort wörtlich: „Auch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des Einkommensteuergesetzes geht mit der Besitzübergabe auf den Käufer über. ...“. Den Kaufpreis von 396 000,00 DM entrichtete die Klägerin zum 31. Dezember 1996 auf ein Konto der Verkäuferin.

Am 7. Januar 1997 schloss die Klägerin mit der Firma Y... GmbH einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die im Objekt der X...-Bank noch zu erstellenden Geschäftsräume zur Nutzung als Büroräume, fehlerhaft bezeichnet mit „im Dachgeschoss links“. Bei der Mieterin handelt es sich um die das Objekt allein vertreibende Kooperationspartnerin der X...-Bank im Immobilienbereich.

Am 22. April 1997 unterschrieb die Klägerin ein „Übergabe-/Übernahmeprotokoll“, in dem statt der vereinbarten Gewerberäume lediglich baurechtlich als Wohnraum genehmigte Räumlichkeiten als „Wohnung Nr. 10.1 im Erdgeschoss rechts“ und die Übergabe der Schlüssel aufgeführt waren. In der Folgezeit verweigerte die Y... GmbH eine Übernahme dieser Räume von der Klägerin, weil eine förmliche Genehmigung zur gewerblichen Nutzung nicht vorlag. Auch eine Vermietung an die X...-Bank (Verkäuferin) scheiterte. Die Klägerin setzte der Verkäuferin daraufhin mit Schreiben vom 12. September 1997 eine Frist bis zum 22. September 1997 mit Ablehnungsandrohung zum Nachweis der gewerblichen Nutzbarkeit der Räume. Nach fruchtlosem Fristablauf lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 1997 die Erfüllung des Kaufvertrages endgültig ab und machte Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Einem Vorschlag der Verkäuferin entsprechend wurde sodann durch weiteren notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1997 der Kaufvertrag vom 17. Dezember 1996 „seinem gesamten Inhalt nach“ aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt waren Wohn- und Teileigentumsbücher noch nicht angelegt. Die Teilungserklärung der X...-Bank ist von der Notarin A mit Amtssitz in M.... zur Urkundenrolle Nr. 1.../1997 am 17. September 1997 beurkundet worden.

In der für das Streitjahr eingereichten Steuererklärung machte die Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Eigentumswohnung Werbungskosten von insgesamt 25 937,00 DM geltend, die sich aus Schuldzinsen in Höhe von 19 239,00 DM und aus AfA gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG für elf Monate in Höhe von 6 698,00 DM (2 % von 365 388,00 DM) zusammensetzten. In dem Bescheid für 1997 über Einkommensteuer vom 25. März 1999 berücksichtigte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht.

Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein. In einem nachfolgenden Änderungsbescheid vom 18. Mai 1999 wurden die geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht berücksichtigt.

Der Beklagte lehnte mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 25 937,00 DM weiterhin ab und verwies zur Begründung auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 wegen Einkommensteuer 1996. Es fehle bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages an einer wirksamen Begründung von Teileigentum, denn entsprechende Wohnungsgrundbücher seien nicht angelegt worden. Mangels Entstehen einer wirtschaftlichen Einheit habe die Klägerin vorliegend auch kein wirtschaftliches Eigentum erlangt. Unter Berücksichtigung dessen sei die Klägerin auch im Streitjahr 1997 nicht zur Inanspruchnahme von Gebäudeabsetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG befugt gewesen.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe beabsichtigt, die erworbene Gewerbeeinheit von 110 m zum Preis von 396 000,00 DM zu erwerben und an die Y... GmbH zu vermieten. Die Klägerin sei bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages am 22. Dezember 1997 wirtschaftliche Eigentümerin der von ihr erworb...

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