Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.1998; Aktenzeichen VIII R 58/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementär ist der Kaufmann …, Kommanditist in die Kauffrau … Die KG ist entstanden durch Umwandlung aus der … GmbH, die mit Vertrag vom 2. Mai 1986 (Urkundenrolle Nr. …) des Notars … Berlin unter Zugrundelegung der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1985 erfolgte. Die GmbH hatte ein Stammkapital von … DM. 1973 hatten Frau … 454/490 Geschäftsanteile und … 36/490 Geschäftsanteile der GmbH für insgesamt … DM erworben. Frau … veräußerte dann im Januar 1981 Anteile von … DM für … DM an ihre Tochter … und ihre übrigen Anteile (… DM) an … für … DM. … hielt damit im Zeitpunkt der Umwandlung der GmbH einen Geschäftsanteil von … DM, Frau … einen Geschäftsanteil von … DM.

Der Beklagte stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb 1986 zunächst mit Feststellungsbescheid vom 6. Februar 1989 fest. Im Einspruchsverfahren hiergegen beantragte die Klägerin die Feststellung von Übernahmeverlusten in Höhe von insgesamt … DM. Sie berechnete diesen Übernahmeverlust wie folgt: Der Wert der auf die KG übergegangenen Wirtschaftsgüter der GmbH betrug … DM; auf … entfallen hiervon … DM, auf … … DM. Bei Anschaffungskosten von … von … DM ergibt sich ein auf ihn entfallender Verlust von … DM, bei Anschaffungskosten von … von … DM beträgt deren Verlust … DM, insgesamt also … DM.

Der Beklagte führte daraufhin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, daß durch die Umwandlung der GmbH in eine KG den Gesellschaftern ein Übernahmeverlust im Sinne des § 5 Umwandlungs-Steuergesetz –UmwStG–, der gemäß § 5 Abs. 4 UmwStG bei der Ermittlung des KG-Gewinns und der Gesellschaftereinkommen ohnehin unberücksichtigt bliebe, nicht entstanden sei. Bei den geltend gemachten Verlusten handele es sich vielmehr um Veräußerungsverluste im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz –EStG–, da beide Gesellschafter wesentlich, d. h. zu mehr als einem Viertel, an der GmbH beteiligt seien und die Umwandlung der GmbH eine Auflösung der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG darstelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob die dabei entstandenen Verluste zutreffend ermittelt worden seien. In jedem Fall sei gemäß § 6 Abs. 3 UmwStG die Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG nicht anzuwenden, wenn die Anteile an der übertragenen Körperschaft zum Privatvermögen des Gesellschafters gehört hätten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, so daß eine Berücksichtigung des Aufgabeverlustes ausgeschlossen sei.

Der Beklagte erließ daraufhin am 30. März 1992 einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem er die Feststellung des beantragten Übernahmeverlustes versagte. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 1992 wies er den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor, daß die Gesellschafter der KG durch die Umwandlung bzw. Übertragung der Kapitalgesellschaft auf die KG Verluste in der beantragten Höhe erlitten hätten. Insofern sei der Tatbestand des § 17 Abs. 4 EStG erfüllt. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitere auch nicht an § 6 Abs. 3 UmwStG, da mit dieser Regelung nur die Besteuerung des Übernahmegewinns zu den Bedingungen des Umwandlungssteuergesetzes sichergestellt werde und mit einer Außerachtlassung des Verlustes nach § 17 Abs. 4 EStG über das Ziel hinausgegangen werde. Sofern das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 10. Januar 1990 (1 K 369/86 in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1990 S. 426) darauf hinweise, daß der Gesetzgeber in § 17 EStG eine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen habe, daß Gewinne oder Verluste im Privatvermögen bei der Einkommensteuer grundsätzlich außer Ansatz blieben, so daß es ihm freigestanden habe, im Fall der Umwandlung zu dem allgemeinen Grundsatz zurückzukehren, könne dem in Anbetracht der Zielsetzung des Umwandlungs-Steuergesetzes nicht gefolgt werden. Der entstandene Verlust sei daher zu berücksichtigen. Dies könne auch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG geschehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Feststellungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1986 vom 30. März 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 1992 dahingehend abzuändern, daß die durch die übertragende Umwandlung entstandenen Verluste von insgesamt … DM, entfallend mit … DM auf den Gesellschafter … und mit … DM auf die Gesellschafterin … berücksichtigt werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die streitigen Verluste bereits aus formellen Gründen nicht berücksichtigt werden könnten. Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens sei die Feststellung des Verlustes der Kommanditgesells...

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