Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen aus einem Spielbank-Tronc steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Einnahmen, die ein Spielbankangestellter aus dem Spielbank-Tronc erzielt, handelt es sich um nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei Trinkgelder.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 51

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 49/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob anteilige Einnahmen des Klägers als Spielbank-Angestellter aus der Verteilung des „Tronc“ der Spielbank als „Trinkgelder“ (§ 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2004) einkommensteuerfrei sind oder nicht.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2004 vom Beklagten zusammen zur Einkommen steuer veranlagt wurden. Der 1961 geborene Kläger war im Streitjahr bei der Spielbank xxx (künftig: Spielbank) als Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels beschäftigt. Für ihn galt der im Februar 2002 zwischen der Spielbank und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Gehaltstarifvertrag „Automatenspiel“. Der Kläger erhielt als Mitarbeiter der Automatenspielbank ein Festgehalt: darüber hinaus wurde er entsprechend den §§ 7 und 8 des Tarifvertrags Automatenspiel am Trinkgeldaufkommen beteiligt. Nach § 7 Abs. 3 des Tarifvertrages ist das Trinkgeldaufkommen ausschließlich zugunsten der unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden. Das Trinkgeldaufkommen in der Automatenspielbank kommt in der Weise zustande, dass die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben; das in den Behältern eingehende Geld (Jetons) bildet den Tronc der Automatenspielbank. § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages bestimmt, dass bei Krankheit der Trinkgeldanteil für den betreffenden Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Nach § 10 Abs. 1 des Tarifvertrages erhalten die Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsverdienstes. Dieser ergibt sich aus dem monatlichen Gesamtgehalt (= Tarifgehalt gemäß § 5 zuzüglich Trinkgeldanteil) plus den durchschnittlichen Zuschlägen der letzten 12 Monate.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 mit Bescheid vom 11. November 2005 unter Einbeziehung der Einnahmen des Klägers aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18.219,00 EUR in die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; Gesamtjahresbetrag: 69.382,00 EUR) auf 23.370,00 EUR fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies dabei u.a. auf den Umstand, dass der Kläger als Croupier zum sog. „Spieltechnischen Personal“ gehöre, dem die Annahme von Trinkgeldern untersagt sei. Deshalb könne es sich bei den Tronc-Geldern auch nicht um einkommensteuerfreies Trinkgeld handeln.

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Ertragsteuerpflicht von Einnahmen aus einem Spielbank-Tronc seien auf die im Streitjahr geltende Fassung des § 3 Nr. 51 EStG nicht übertragbar. Die Geldzuwendungen der Spielbankbesucher in den Tronc erfolgten freiwillig und stünden in keinem Zusammenhang mit den Arbeitslohnzahlungen des Arbeitgebers an die Spielbankangestellten. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass er, der Kläger, einen einklagbaren Anspruch auf Gelder aus dem Tronc gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Das Troncgeldaufkommen sei vom Arbeitgeber nur unter den unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmern zu verteilen. Auch greife das Verbot des § 11 Abs. 1 des Spielbankengesetzes des Landes Berlin vom 8.2.1999 (GVBl. Berlin 1999, 70) nicht ein, da die Spielbankbesucher in der Regel dann Trinkgeld in die bereitgestellten Behälter gäben, wenn sie einen Gewinn erzielt hätten. Die Tronc-Auszahlung diene somit nicht der Entlohnung der Tätigkeit des jeweiligen Spielbank-Angestellten. Auch würden die Personalkosten der Spielbank bereits durch die monatlichen Gehaltszahlungen an die der dort beschäftigten Angestellten abgedeckt; des Einsatzes der Tronc-Einnahmen bedürfe es dazu nicht. § 11 Abs. 2 des Spielbankengesetzes sei zudem nicht anwendbar, weil es eine Steuerpflicht der nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreien Trinkgelder bejahe. Die bundesrechtliche Regelung im EStG verdränge insoweit das Landesrecht.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2004 unter Änderung des Bescheids vom 11. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 unter Nichtansatz von Einnahmen aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18.219,43 EUR als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines Anteils am Tronc-Aufkommen gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Der Arbeitgeber habe Verfügungsmacht über diese Gelder und verwende sie entsprechend...

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