Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ansprüche der Finanzbehörde auf Umsatzsteuervorauszahlungen werden nicht vor Eingang der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung bzw. vor Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides fällig.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 218 Abs. 1, § 226 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen VII R 41/04)

BFH (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen VII R 41/04)

 

Tatbestand

Mit Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom xxxxxxxxxxxx wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - im Folgenden: Gemeinschuldnerin - eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt.

Der Beklagte berechnete die Umsatzsteuer der Gemeinschuldnerin für Januar 2001, Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Absatz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG- aufgrund ihrer Zahlungseinstellung in diesem Voranmeldungszeitraum, mit 76 588,00 DM und meldete die Forderung mit Anmeldung vom 6. August 2001 gemäß § 174 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- zur Tabelle an (Eingang beim Kläger und Insolvenzverwalter: 10. August 2001). Mit Steuerberechnung vom 15. August 2001 betreffend die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 2001 teilte er diese sodann dem Kläger mit. Im Prüfungstermin widersprach der Kläger der Forderung; der Beklagte erhielt am 12. November 2001 einen entsprechenden Tabellenauszug.

Am 23. August 2001 reichte der Kläger beim Beklagten eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den Dezember 2000 ein, aus der sich ein Guthaben in Höhe von 7 033,60 DM aus Lohnsteuer ergab und der der Beklagte im Laufe des Monats Oktober 2001 zustimmte. Die ursprüngliche Lohnsteueranmeldung für Dezember 2000 mit einer Lohnsteuerverbindlichkeit von 10 342,24 DM hatte noch die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenzeröffnung bei dem Beklagten eingereicht, obwohl sie tatsächlich keine Löhne mehr ausgezahlt hatte; jedenfalls im Umfang des Betrags von 7 033,60 DM war die Verbindlichkeit auch getilgt.

Das sich aus der berichtigten Lohnsteueranmeldung für Dezember 2000 ergebende Guthaben von 7 033,60 DM rechnete der Beklagte durch Aufrechnungserklärung vom 26. Oktober 2001 mit den Verbindlichkeiten der Gemeinschulderin aus Umsatzsteuer für Januar 2001 in gleicher Höhe gemäß § 226 Abgabenordnung -AO- i. V. m. § 387 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- auf.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2002 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Aufrechnung seiner Auffassung nach gegen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO verstoße und beantragte die Erteilung eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO. Daraufhin teilte der Beklagte mit Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2002 mit, das Guthaben Lohnsteuer Dezember 2000 in Höhe von 7 033,60 DM sei durch Aufrechnung mit der Umsatzsteuerschuld der Gemeinschuldnerin für Januar 2001 erloschen. Der hiergegen gerichtete, rechtzeitige Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 12. März 2002 wies der Beklagte darauf hin, dass die Umsatzsteuerschuld Januar 2001 durch die Anmeldung zur Tabelle am 6. August 2001 und damit früher fällig geworden sei als das Guthaben aus der berichtigten Lohnsteueranmeldung für Dezember 2000. Die Aufrechnung sei daher möglich gewesen.

Mit der Klage wendet sich der Kläger unter Hinweis auf den gerügten Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO weiterhin gegen diese Aufrechnung. Er weist ergänzend darauf hin, dass für eine Wirksamkeit der Aufrechnung die Gegenforderung (= Forderung des Beklagten) hätte voll wirksam und fällig sein müssen. Eine Fälligkeit im Sinne des § 220 AO der Gegenforderung habe jedoch nicht eintreten können, da die Forderung des Beklagten wegen Umsatzsteuer Januar 2001 nicht auf einer Festsetzung im Sinne des § 218 AO beruht habe. Die bloße Anmeldung zur Tabelle ersetze die Festsetzung nicht. Erforderlich sei vielmehr die Feststellung der Tabellenforderung; die Eintragung in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO wirke nur dann wie eine Steuerfestsetzung, wenn sie weder vom Verwalter noch von einem anderen Gläubiger bestritten werde.

Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, da sowohl der Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO für die Lohnsteuer Dezember 2000 als auch die Zustimmung des Beklagten nach der Verfahrenseröffnung ergangen seien. Der Erstattungsanspruch sei daher erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden und der Beklagte auch erst nach Verfahrenseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 2. Februar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2002 festzustellen, dass der Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer Dezember 2000 in Höhe von 7 033,60 DM (3 596,22 EUR) nicht durch die Aufrechnung vom 26. Oktober 2001 erloschen ist.

Der Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

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