Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1985 und 1986, Feststellung gemäß § 47 KStG auf den 31.12.1985 und 1986, Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1984 bis 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen II R 44/99)

BFH (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen II R 44/99)

BFH (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen I R 20/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde 1968 in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet; ihr Gesellschaftszweck ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von … Spezialgeräten. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer seit 1969 und mit einem Anteil von 102.000,00 DM am Stammkapital in Höhe von insgesamt 105.000,00 DM mehrheitlich beteiligter Gesellschafter ist Dr. F. Die Klägerin erteilte ihrem im Februar 1936 geborenen alleinigen Geschäftsführer am 23. Dezember 1985 eine unverfallbare Pensionszusage auf Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung.

Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelung:

I. Herr Dr. F. hat unter Verzicht auf eine andernfalls notwendige Aufstockung der Aktivbezüge um jährlich DM 80.000,– die in dieser Höhe für die fiktive Nettoprämie dieser Versorgung verwendet wird, gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf

  1. Alters- und Invalidenrente
  2. Witwenrente

Für jedes weitere, in der Gesellschaft verbrachte Dienstjahr erhält er eine jährlich um 3,00 % steigende Alters- bzw. Invalidenrente.

Unter Zugrundelegung einer fiktiven versicherungsmathematischen Jahresnettoprämie von DM 80.000 errechnet sich ein jährliches Ruhegehalt, das sich aus dieser Nettoprämie und den entsprechenden vorliegenden persönlichen Daten errechnet.

Die Klägerin berücksichtigte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1985 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 559.633,00 DM. Sie ging von einer gutachterlich berechneten Altersrente von 68.292,00 DM aus. Für 1986 führte sie in ihrer Bilanz der Pensionsrückstellung weitere 94.342,00 DM zu. Unter Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen erklärte sie ohne Verlustvortrag für 1985 einen Verlust in Höhe von 509.627,00 DM und für 1986 einen Jahresüberschuß von 639.127,00 DM. Die Löhne und Gehälter betrugen 1985 220.391,00 DM und 1986 384.206,00 DM.

In den Jahren 1979 bis 1986 hatten sich die Umsätze, erklärten Bilanzgewinne, Personalkosten (einschließlich Sozialabgaben und Pensionszusage) und Vergütungen der Geschäftsführer wie folgt entwickelt:

Umsatz

Bilanzgewinn

Personalkosten

Vergütung/Gehalt des GF

DM

DM

DM

DM

1979

1.127.992

121.000

268.820

1980

495.284

122.614

170.462

1981

772.759

121.725

211.577

1982

620.477

130.808

210.564

1983

643.684

65.492

274.636

1984

630.480

-11.672

180.039

1985

1.185.654

-509.627

795.893

71.500

1986

2.669.296

177.920

516.887

151.500

Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer 1985 zuächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß auf 0,00 DM fest.

Der Beklagte führte bei der Klägerin für die Jahre 1983 bis 1985 eine Betriebsprüfung durch. Die Ergebnisse sind im Bericht vom 26. Juni 1987 festgehalten. Er erkannte die mit einer Gewinnauswirkung von 31.229,00 DM der Höhe nach auf 528.404,00 DM korrigierte Pensionsrückstellung nicht an, da er die Auffassung vertrat, daß die Leistungshöhe der Zusage nicht eindeutig festgelegt sei und die fiktive Prämie ohne Angabe der Berechnungsgrundlagen zu keiner eindeutigen Rente führe. Er behandelte deshalb die Pensionsrückstellung in Höhe von 528.404,00 DM für 1985 und in Höhe der weiteren Zuführung für 1986 von 94.342,00 DM als verdeckte Gewinnausschüttung. Außerdem erkannte er die gebildeten Garantierückstellungen in Höhe von 5 % des Umsatzes (51.301,00 DM für 1985 und 81.874,50 DM für 1986) nur in Höhe von 0,5 % des Jahresumsatzes, d. h. mit 5.258,00 DM für 1985 und 12.840,00 DM für 1986 an. Die vorgenommene Gewinnerhöhung betrug hierfür demzufolge für 1985 46.043,00 DM und für 1986 69.034,00 DM.

Der Beklagte erließ auf der Grundlage der Feststellungen der Versicherungsmathematikerin M. und der durchgeführten Betriebsprüfung am 26. Januar 1989 geänderte Bescheide für 1985 und am 17. August 1989 erstmalige Bescheide für 1986 betreffend Körperschaftsteuer, Feststellung gem. § 47 Körperschaftsteurgesetz –KStG– zum 31. Dezember 1985 und 1986 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1984 und 1986.

Die Klägerin legte dagegen am 28. Februar und 18. September 1989 jeweils fristgemäß Einspruch ein. Sie vertrat im Rechtsbehelfsverfahren unter Berufung auf die Stellungnahme des Diplommathematikers A. zu den Pensionsrückstellungen weiterhin die Auffassung, daß die Angabe der fiktiven Nettoprämie zur eindeutigen Festlegung der Rente genüge. Bei Berechnung der fiktiven Jahresnettoprämie sei von den Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und biometrische Grundwahrscheinlichkeiten) auszugehen, die für die Berechnung der Pensionsrückstellung verwendet werden. Der Rechnungszins habe zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage 4 % betragen. Ei...

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