Entscheidungsstichwort (Thema)

Unvollständigkeit einer Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Unvollständigkeit einer Einspruchsentscheidung rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei einer außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung nur um eine Teileinspruchsentscheidung handelt.

 

Normenkette

AO § 367; BGB §§ 133, 157

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen IX R 54/04)

BFH (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen IX R 54/04)

 

Tatbestand

Die Kläger, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts an dem geschlossenen Immobilienfonds xxxxxxxxxxx (Gesellschaft) beteiligt sind, machten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1987 restliche Aufwendungen von (xxxxxxxxx DM ./. xxxxxxxxxxxxxxx DM =) xxxxxxx DM für die Vermittlung des Eigenkapitals in Gestalt von Gesellschafterdarlehen als sofort abzugsfähige Werbungskosten einkunftsmindernd geltend. Das früher für die Gesellschaft zuständig gewesene Finanzamt XY. versagte den Abzug sowohl in dem Vorbehaltsbescheid vom xx. August 1988 als auch in dem nach einer Außenprüfung ergangenen geänderten Feststellungsbescheid vom xx Dezember 1992, berücksichtigte insoweit aber aus anderen Rechtsgründen weitere Werbunskosten zuletzt in Höhe von xxxxxx DM.

Die Gesellschaft hatte gegen den Vorbehaltsbescheid Einspruch eingelegt, der am xx Dezember 1992 noch nicht beschieden war. Das Finanzamt XY.xxxx wies in dem Änderungsbescheid darauf hin, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werde. Mit dem gleichwohl eingelegten "Einspruch" vom xx. Dezember 1992 machte die Gesellschaft für die Eheleute H.xxxxx die mit Schreiben vom xx. November 1992 zusätzlich nachgemeldeten Sonderwerbungskosten von xxxxxxxxx DM erneut einkunftsmindernd geltend. Das letztere Begehren blieb auch in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts XY.xxxxxxx vom x. Mai 1994, die sich nur mit diesem Streitpunkt befasste, ohne Erfolg.

Nach Bestandskraft der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung vom x. Mai 1994 machte die Gesellschaft mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom x. Dezember 1996 gegenüber dem nunmehr zuständigen Beklagten geltend, dass der Einspruch nur im Streitpunkt der Sonderwerbungskosten beschieden worden sei, in dem weiteren Streitpunkt der Abzugsfähigkeit der Vertriebsprovisionen von bis zu 25 % des vermittelten Eigenkapitals einschließlich der Gesellschafterdarlehen aber noch beschieden werden müsse.

Der Beklagte lehnte den Erlass einer ergänzenden Einspruchsentscheidung ab.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem weiteren Einspruch die Klage, mit der die Kläger sinngemäß begehren,

den Ablehnungsbescheid vom x. Mai 1998 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom xx. Juni 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten beantragen jeweils hilfsweise die Zulassung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, obwohl die Kläger ihr auf uneingeschränkte Anerkennung der Eigenkapitalvermittlungsprovision als sofort abzugsfähige Werbungskosten gerichtetes Begehren nicht mit der Untätigkeitsklage verfolgen (§ 9 EStG, §§ 46, 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO), sondern sich darauf beschränken, die Kassation der in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsakte zu erstreiten. Da der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedoch zugesichert hat, die unvollständige außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung vom x. Mai 1994 bei einem Erfolg der Klage zu ergänzen, fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

In der Sache ist die Klage aber nicht begründet. Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts XY.xxx vom x. Mai 1994 ist zwar unvollständig, jedoch rechtfertigt dieser Mangel nicht die Wertung, dass es sich bei der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung nur um eine Teileinspruchsentscheidung handelt, der eine Schlusseinspruchsentscheidung noch nachfolgen muss. Dem steht entgegen, dass das Finanzamt XY.xxx im Tenor der Entscheidung ohne erkennbare Einschränkung darauf erkannt hat, dass "der Einspruch" zurückgewiesen wird. Zwar wird an anderer Stelle der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass über den Einspruch vom xx. Dezember 1992 eine Entscheidung getroffen werde, jedoch folgt aus der Datumsangabe nicht, dass der Einspruchsgegner eine Entscheidung über das weitere Begehren im Streitpunkt der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen bewusst zurückstellen wollte. Auch die zeitnahe Überprüfung der Einspruchsentscheidung vom x. Mai 1994 durch die Bevollmächtigten der Gesellschaft lässt nicht erkennen, dass bereits seinerzeit von diesen erkannt worden ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung das Einspruchsbegehren nur unvollständig beschieden hat (Hinweis auf den Prüfstempel der Bevollmächtigten der Gesellschaft auf der Ablichtung der übersandten Einspruchsentscheidung, Bl. 40 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Bei dieser Verfahrenslage hätten die Kläger, wollten sie den Streitfall offenhalten, fristgemäß Klage gegen den Änderungsbescheid vom x. Dezember 1992 und die hierzu ergangene unvollst...

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