Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

 

Normenkette

UStG § 19 Abs. 1. S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen V B 164/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger im Streitjahr 2003 als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz - UStG - anzusehen ist, sodass von einer Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen wäre.

Der Kläger war im Streitjahr und in den Vorjahren als Unternehmensberater unternehmerisch tätig. Aus dieser Tätigkeit erklärte er folgende Umsätze nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG:

2000

18.805,00 DM

2001

0,00 €

2002

42.340,00 €

2003

8.700,00 €

Für das Jahr 2002 wurde aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben. Mit der Umsatzsteuererklärung 2003 gab der Kläger an, dass er davon ausgegangen sei, weiterhin Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG zu sein, da sein Umsatz in 2003 wieder 8.700,00 € betragen und somit die Grenze von 17.500,00 € nicht überschritten habe.

Der Beklagte folgte dem nicht, sondern setzte mit Bescheid vom 29. Juni 2005 die Umsatzsteuer für Umsätze in Höhe von 7.500,00 € (8.700,00 € ./. Umsatzsteuer in Höhe von 1.200,00 €) auf 1.200,00 € fest. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Umsatz im Vorjahr mehr als 17.500,00 € betragen habe und somit die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung komme.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. November 2005, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 25/26 Umsatzsteuerakten - UStA -), als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger macht geltend, dass Sinn und Zweck der Kleinunternehmerregelung die Nichterhebung einer Steuer bis zu einem Umsatz von 17.500,00 € sei. Dabei unterstelle das Gesetz für den Fall, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500,00 € überstiegen habe, dass er diese Grenze auch im laufenden Jahr übersteigen werde. Das bedeute jedoch, dass die Erhebung der Steuer nur dann erfolgen dürfe, wenn der Umsatz im laufenden Jahr 17.500,00 € übersteige. Der Bundesfinanzhof - BFH - habe in seinem Beschluss vom 16. Oktober 1998 (V B 56/98, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 227) offen gelassen, ob der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 UStG Anwendung finde, wenn bereits zu Beginn des Jahres vorhersehbar sei, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500,00 € sinke. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen. Er habe bereits Ende 2000 seine Tätigkeit eingestellt und nur in den Jahren 2002 und 2003 jeweils einen einzigen Umsatz getätigt. Es sei bereits zu Beginn des Jahres 2003 vorhersehbar gewesen, dass der Jahresumsatz unter der Grenze von 17.500,00 € liege, da er seine Unternehmensberatungstätigkeiten zwischenzeitlich als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH ausgeübt habe. Der einzige Umsatz in 2003 sei bereits zu Anfang des Jahres absehbar gewesen, da ansonsten die Unternehmensberatung bereits eingestellt gewesen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Rechnung der Y-GmbH vom 10. Juni 2003 über 8.700,00 €, bei der es sich um die einzige im Jahr 2003 erhaltene Rechnung handle. Zum Hintergrund erläuterte er, dass die Hauptauftraggeberin, die Y-GmbH, ihren Geschäftsbetrieb veräußert habe und weitere Aufträge auch nicht mehr zu erwarten gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

  • den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 29. Juni 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 10. November 2003 aufzuheben,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen

und nimmt zur Begründung insbesondere auf die Einspruchsentscheidung vom 10. November 2003 Bezug.

Er verweist ergänzend darauf, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 19 UStG vorliegend nicht gegeben seien. Nur dann, wenn die zwei im Gesetz genannten Voraussetzungen - dass die Umsätze des Vorjahres zuzüglich Steuer 17.500,00 € nicht überstiegen hätten und die Umsätze des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen würden - gemeinsam vorlägen, sei von einer Steuererhebung abzusehen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 19 UStG lasse keinen Raum für eine Auslegung dahingehend, dass auch wenn die genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorlägen, von der Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen sein könnte.

Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass bereits zu Beginn des Jahres 2003 absehbar gewesen sei, dass in diesem Veranlagungszeitraum die Umsatzgrenze von 17.500,00 € nicht überschritten werden würde, stelle nur die Erfüllung einer der beiden gesetzli...

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