rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel mit § 15 Abs. 4 UStG vereinbarVorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen mit Grundstücken

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für vom Steuerpflichtigen hergestellte wie auch für von ihm angeschaffte Objekte ist eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien und der unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 versteuerten Vermietungsumsätze als sachgerechte Schätzung im Sinne von § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.

2. Der Vorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen mit Grundstücken setzt voraus, dass eine Option gemäß § 9 UStG im Besteuerungszeitraum des Bezugs der mit Vorsteuern behafteten Leistungen belegbar beabsichtigt und nach den objektiven Umständen möglich und zulässig war.

3. Zur Anwendbarkeit des § 15a UStG in der für 1990 geltenden Fassung auf Fälle rechtlich falscher Beurteilung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Abzugsjahr.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 9a, 12a, 8f, §§ 9, 15 Abs. 1 S. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4, § 15a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5, Art. 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen V R 32/04)

BFH (Beschluss vom 30.06.2005; Aktenzeichen V B 72/04)

BFH (Beschluss vom 30.06.2005; Aktenzeichen V B 72/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1989 und 1990 Eigentümerin eines einzigen Grundstücks, nämlich des in der xxxxxxxx Innenstadt gelegenen Grundstücks xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - nachfolgend nur: das Grundstück -, war. Das Grundstück hatte sie zum 2. Juni 1988 erworben. Es war mit einem 1964 errichteten Haus, von der Klägerin auch als Altbau bezeichnet, bebaut, in dem sich vermietete Wohnungen wie auch Gewerbeeinheiten befanden.

Die Klägerin vermietete die Wohnungen und Gewerbeeinheiten nach Anschaffung weiter. 1989 ließ sie ein Beteiligungsangebot in Prospektform erstellen. Danach sollten neben dem bestehenden Gebäude auf Baulücken des Grundstücks ein Parkhaus, ein Hotel xxxxx und später noch ein weiteres Hotel errichtet werden. Zur Durchführung der drei Bauvorhaben sollten jeweils geschlossene Immobilienfonds in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts - GbR - gegründet werden, die die erforderlichen Grundstücks-teile zu Bruchteilseigentum von der Klägerin erwerben und dann bebauen sollten. In dem Beteiligungsangebot waren unter anderem Berechnungen zum Gesamtaufwand, zur Finanzierung und zur Liquiditätsplanung enthalten. Im Einzelnen wird auf die in der Streitakte befindliche Kopie des Beteiligungsangebots verwiesen (Streitakte Bl. 68 - 89).

Weder das Beteiligungsangebot noch dazu zeitnah gefertigte Berechnungen des Gesellschafters der Klägerin xxxxxx vom 17. August 1989, zu denen auf die Streitakte Bl. 90 - 95 verwiesen wird, enthalten eine Aussage oder Aufschluss darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren plante, das jeweilige Bruchteilseigentum an die GbR unter Verzicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen) zu veräußern. Zwar wurde in den dortigen Darstellungen zur Liquiditätsplanung unter anderem darauf hingewiesen, dass das Eigenkapital teilweise aus Umsatzsteuerrückflüssen aufgebracht werden könne. Im Vergleich zum jeweils prospektierten Gesamtaufwand erreichten die dabei angegebenen Erstattungsvolumen aber längst nicht die Größenordnung, die bei Vorsteuerabzug aus sämtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten herausgekommen wäre. So wurden etwa für das geplante Hotel xxxxx ("xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx") ein Gesamtaufwand von 32 871 600,00 DM, davon Kosten der Bauerrichtung von 19 818 000,00 DM, Kosten der Grundstücksanschaffung von 8 400 000,00 DM sowie "Kosten der Gesellschaft" von 4 653 600,00 DM aufgeführt und die zu erwartende Umsatzsteuer-Rückerstattung auf 2 150 000,00 DM beziffert (Verweis auf die Streitakte Bl. 87 f., 94), mithin ein Betrag, der sich bei dem damals geltenden Umsatzsteuersatz von 13 v. H. allein etwa aus der Umsatzsteuer aus den veranschlagten Baukosten ableitete.

Vergleichbares ergab sich für die anderen Bauvorhaben laut der Kostenzusammenstellung des Gesellschafters xxxxxx vom 17. August 1989. Hier wurden für die Parkhaus-GbR beziffert: Anteil Grundstück 150 000,00 DM, Bau- und Technikkosten 2 000 000,00 DM und Umsatzsteuer-Erstattung 210 000,00 DM (Verweis auf die Streitakte Bl. 93). Für die spätere Hotel-GbR ("BV III") wurden beziffert: Anteil Grundstück 1 000 000,00 DM, Baukosten 4 570 000,00 DM und Umsatzsteuer-Erstattung 560 000,00 DM (Streitakte Bl. 95).

Die Klägerin vergab in den Streitjahren Aufträge zur Vorbereitung und Durchführung der Bauplanung, für die ihr entsprechende Rechnungen gestellt wurden. Die Planungen wurden jedoch nicht realisiert. Statt dessen veräußerte die Klägerin das Grundstück auf Grund Vertrags vom 16. Januar 1990 mit Lastenwechsel zum 6. Februar 1990. Hierfür wurde ein Kaufpreis von 16 500 000,00 DM ohne Umsatzsteuer verei...

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