rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage. Austausch eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums. Ersatzwirtschaftsgut muss nur technisch, nicht auch wirtschaftlich gleichwertig sein

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Ausscheiden eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums aus dem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 InvZulG 2005 unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird.

2. Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzwirtschaftsgut auch wirtschaftlich gleichwertig, insbesondere gleich teuer ist wie das ausscheidende.

3. Der Austausch der Wirtschaftsgüter, insbesondere ein für das ausscheidende Wirtschaftsgut erzielter Veräußerungserlös, hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage für das ausscheidende Wirtschaftsgut.

4. Für das Ersatzwirtschaftsgut besteht kein Anspruch auf Investitionszulage.

 

Normenkette

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4

 

Tenor

Der Änderungsbescheid zur Investitionszulage für 2006 vom 12. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren Betriebsgegenstand die Oberflächenveredelung von Kfz-Normteilen (insb. Pkw- und Krad-Felgen) beantragte die Gewährung von Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 2005 für das Kalenderjahr 2006. Dabei handelte es sich um folgende Wirtschaftsgüter (mit Anschaffungs-/Herstellungskosten):

Spezial Tauchschleifanlage

363.616 EUR

Entlackungsanlage KRS

3.613 EUR

Notebook FSC A 1650

1.498 EUR

Schraubenkompressor

5.598 EUR

Nach der Rechnung der B. GmbH vom 28. April 2006 erwarb die Klägerin zwei Stück der Spezial-Tauchschleifanlage – TSA – … mit div. weiteren Peripherie-Geräten, insb. mit einem Prozesswasser-Kreislaufsystem und einer B.-Prozesswasseraufbereitungsanlage Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 28. März 2007 die Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für das Kalenderjahr 2006 bei einem Zulagensatz von 20% antragsgemäß auf 74.865,00 EUR fest.

Im Jahre 2010 führte der Beklagte eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch, in der die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen u.a. nach § 2 InvZulG 2005 für das Kalenderjahr 2006 geprüft wurden. Dabei kam der Prüfer in seinem Bericht vom 5. November 2010 für das Streitjahr zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine der TSA am 24. Februar 2010 an die B. GmbH zu einem Kaufpreis von 47.600,00 EUR (brutto) verkauft hatte. Nach Angaben der Klägerin seien dieser Verkauf und der Erwerb einer für die Endbehandlung besser geeigneten Maschine erfolgt, um den durch die dafür ursprünglich angeschaffte TSA nicht mehr erfüllbaren, gestiegenen Kundenanforderungen gerecht werden zu können. Der Prüfer vertrat die Ansicht, da das verkaufte Wirtschaftsgut weder wirtschaftlich verbraucht noch technisch verschlissen gewesen sei, sei der Verkauf zulagenschädlich. Der Verkauf sei überwiegend aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Auch sei die Maschine, deren ursprünglicher Anschaffungspreis 135.000,00 EUR betragen habe, nicht durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt worden. Vielmehr seien zwei Räderpoliermaschinen des Typs … der C. GmbH mit Anschaffungskosten in Höhe von 5.584,00 EUR bzw. 6.200,00 EUR angeschafft worden. Daher sei nur noch eine Bemessungsgrundlage von 239.325,00 EUR anzunehmen, so dass die Investitionszulage auf 47.865,00 EUR herabzusetzen sei.

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen im Änderungsbescheid vom 12. November 2010 und setzte die Investitionszulage für 2006 gemäß § 175 Abs. 2 AbgabenordnungAO – auf 47.865,00 EUR fest.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 16. November 2010, zu dessen Begründung sie darauf verwies, dass die ursprüngliche Anlage aus zwei im Wesentlichen baugleichen TSA bestanden habe. Eine Maschine sei zum Schleifen, die andere Maschine sei zum Polieren der Räder eingesetzt gewesen. Seit 2008 seien neuartige Poliermaschinen auf den Markt gekommen, mit denen eine höhere Qualität erzielbar sei. Da die Kunden diese höhere Qualität wünschten, habe sich die Klägerin zur Rückgabe einer TSA an die Fa. B. und zum Erwerb von zwei neuen Poliermaschinen der Fa. C. entschlossen.

Dabei handele es sich um einen für die Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005 unschädlichen Austausch von Wirtschaftsgütern. Der Gesetzgeber habe den Begriff der Gleichwertigkeit nicht näher definiert. Nach Rz. ...

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