rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Biokraftstoffquote. Schätzung der Ausgleichsabgabe. § 37c BImSchG ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterlässt ein Verpflichteter die fristgerechte Mitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten Kraftstoffmengen, ist das Hauptzollamt zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff nach § 37c Abs. 3 S1 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 S. 2 BImSchG nicht widerleglich ist.

2. Die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm des § 37c BImSchG ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß.

 

Normenkette

BImSchG § 37a Abs. 1, 3, 3a, § 37c Abs. 2 S. 1; GG Art. 100 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete für die Monate November und Dezember 2013 insgesamt 6.742.489 l Diesel zur Energieversteuerung beim Hauptzollamt B… an. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Biokraftstoffquotenanmeldung für das Jahr 2013 abgegeben hatte, hörte der Beklagte sie unter dem 10. Juni 2014 zu der von ihm beabsichtigten Festsetzung der Ausgleichsabgabe unter Schätzung der in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmenge an. Dies verband er mit einem Hinweis auf die Folgen der Schätzung und bot erneut die Möglichkeit, Angaben zu den in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen nachzuholen. Die Klägerin äußerte sich nicht. Daraufhin schätzte der Beklagte ausgehend von der Annahme, die Klägerin habe keinen Biokraftstoff in Verkehr gebracht, die Fehlmengen Biokraftstoffs für das Jahr 2013 nach dem Energiegehalt (Einzelquote: 10.680,103 GJ, Gesamtquote: 4.490,497 GJ) und setzte mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Ausgleichsabgabe auf 288.241,40 EUR fest.

Die Klägerin legte am 28. August 2014 Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Ausgleichsabgabe seien verfassungswidrig. Im Übrigen habe sie von der C… GmbH Biokraftstoffe angekauft und weiterveräußert, doch seien ihr die zugehörigen Zertifikate infolge von Verschmelzung und Sitzverlegung der Verkäuferin ins Ausland nicht mehr ausgehändigt worden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2015, am 20. Februar 2015 zur Post gegeben, zurück. Die Klägerin sei Quotenverpflichtete gewesen, denn sie habe Diesel zur Versteuerung angemeldet und in Verkehr gebracht. Mangels Quotenanmeldung habe er die Quotenerfüllung nach § 37c Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geschätzt. Die Schätzung sei unwiderleglich. Da nicht erkennbar sei, dass die Klägerin dem von ihr in Verkehr gebrachten Diesel einen Bioanteil beigemischt oder Übertragungsverträge abgeschlossen habe, sei angenommen worden, dass sie keinen Biokraftstoff in Verkehr gebracht und ihre Quoten vollständig nicht erfüllt habe. Die Abgabenberechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Behauptung, es seien von der C… GmbH Zertifikate erworben worden, führe nicht weiter. Die C… GmbH sei erst im März 2014 verschmolzen worden und während des gesamten Jahres 2013 noch für die Ausstellung von Zertifikaten verantwortlich gewesen. Auch habe sich die Klägerin über die von ihr einzuhaltenden gesetzlichen Pflichten informieren müssen und kenne ihr seit Jahren im Bereich des Mineralölhandels tätiger Geschäftsführer, der auch Geschäftsführer der C… GmbH gewesen sei, die Rechtsgrundlagen.

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Vorschriften gebe es nicht. Abgesehen davon, dass er wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung verpflichtet sei, die Abgabe festzusetzen, sei diese weder unverhältnismäßig noch zur Zweckerreichung ungeeignet. Die Höhe der Abgabe sei so bemessen, dass Mehrkosten der Herstellung von Biokraftstoff abgedeckt würden. Bezugsgröße seien Fettsäuremethylester bzw. Bioethanol, wobei an die steuerliche Begünstigung dieser Stoffe nach dem Energiesteuergesetz zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlags angeknüpft werde, um der Preisvolatilität Rechnung zu tragen. Im Übrigen könne die Einhaltung der Quotenverpflichtung nur durch eine wirtschaftliche Sanktion sichergestellt werden. Es müsse wirtschaftlich günstiger sein, die Quotenverpflichtung zu erfüllen als dagegen zu verstoßen.

Die Klägerin hat am 23. März 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Vorschriften über die Biokraftstoffquote und die Ausgleichsabgabe seien verfassungswidrig und dürften der Abgabenerhebung nicht zugrunde gelegt werden. Die Vorschriften seien nicht geeignet, den von ihnen verfolgten legitimen Zweck zu erfüllen. Die Abgabenberechnung erfolge anhand feststehender Größen und sei ursprünglich eingeführt worden, um den geldwerten Vorteil abzuschöpfen, der sich durch Nichtbeimischung von Biokraftstoffen bei Quotenverpflichteten einstelle. Insofern handele es sich um eine Gewinnabschöpfungsregelung. Diese sei jedoch starr und stehe im Widerspruch zur Vol...

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