Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Veranlassung einer Festveranstaltung anlässlich des fünfjährigen Bestehens einer Sozietät bei Durchführung einen Tag nach dem 50. Geburtstag eines Sozius

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine in den Geschäftsräumen einer Sozietät anlässlich des fünfjährigen Sozietätsjubiläums durchgeführte Festveranstaltung der Sozietät kann auch dann ausschließlich betrieblich veranlasst sein, wenn sie an einem Freitag und nur einen Tag nach dem 50. Geburtstag eines Sozius durchgeführt wird.

2. Es spricht bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls für eine ausschließlich betriebliche Veranlassung der Feier, wenn u.a. die 120 teilnehmenden Gäste ausschließlich zum Sozietätsjubiläum eingeladen worden sind, zwar den 40 Teilnehmern aus dem Mitarbeiter- und Kollegenkreis möglicherweise der „runde” Geburtstag des Sozius bekannt war, den übrigen 80 Gästen (Mandanten und Geschäftspartner der Sozietät) aber wohl nicht und wenn zudem der betreffende Sozius bereits unmittelbar am Geburtstag die Mitarbeiter der Sozietät bewirtet und am Abend, wenn auch in kleinerem Rahmen, in ein Restaurant eingeladen hat. Wenn von 300 eingeladenen Gästen nur 120 zu der in der Osterzeit durchgeführten Festveranstaltung erschienen sind, kann aus dem Umstand, dass ein Büffet für 260 Gäste bestellt worden ist, nicht die Teilnahme von in der Einladungsliste nicht erwähnten, „privaten Geburtstagsgästen” des Sozius gefolgert werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 vom 4. Dezember 2002 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003 dahin geändert, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf 529.346,18 DM festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Ausgaben für eine Festveranstaltung als Betriebsausgaben.

Die Kläger, Rechtsanwalt und Notar sowie Steuerberater, schlossen sich mit Sozietätsvertrag vom 1. Oktober 1991 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Nachdem der Kläger N… mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 aus einer früheren Sozietät ausgeschieden war, nahm die neue Sozietät Anfang 1992 ihre Tätigkeit auf. Die Kläger feierten am 3. April 1992 die Eröffnung der Kanzlei. Der Kläger N… beging am 10. April 1997 seinen 50. Geburtstag. Aus diesem Anlass bewirtete er am Vormittag Mitarbeiter der Sozietät und lud am Abend 14 Personen, darunter Familienangehörige und Sozietätskollegen, in ein Restaurant ein.

Die Kläger luden Berufskollegen, Mitarbeiter, Mandanten und Geschäftsfreunde für Freitag, den 11. April 1997 in die Geschäftsräume der Kanzlei ein. In der Einladung heißt es „Die Sozietät N… und B… lädt ein zum fünfjährigen Bestehen der Sozietät im Hause …. Für das leibliche Wohl wird gesorgt werden.” Der Einladung folgten etwa 120 Personen. Die Kläger verbuchten dafür bei Gesamtkosten von netto 23.074,50 DM netto 18.459,60 DM als Betriebsausgaben. Die Universität B… verlieh dem Kläger N… am 8. Juli 1997 die Doktorwürde.

Der Beklagte erließ unter dem 16. Dezember 1998 erklärungsgemäß einen unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Feststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997 auf 526.038 DM feststellte. Der Beklagte führte ab November 2001 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 bei den Klägern durch. Dabei kam die Betriebsprüferin zu dem Ergebnis, dass der Jahresgewinn 1997 u.a. um 18.459,60 DM zu erhöhen sei. Die Ausgaben für die Feier am 11. April 1997 könnten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Veranstaltung sei mit Blick auf den vorangegangenen Geburtstag mindestens privat mitveranlasst gewesen. Auch sei die Verleihung der Doktorwürde mitgefeiert worden.

Der Beklagte schloss sich den Ergebnissen der Betriebsprüfung an und erließ am 4. Dezember 2002 einen Änderungsbescheid, mit dem er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997 auf 547.805,78 DM feststellte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Den am 6. Dezember 2002 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung machte er geltend, die Ausgaben für die Feier am 11. April 1997 könnten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein Abzug komme nur in Betracht, wenn keine private Mitveranlassung gegeben sei. Davon müsse jedoch vorliegend ausgegangen werden. Der Kläger habe am Tag vor der Jubiläumsfeier seinen 50. Geburtstag begangen. Da es sich dabei um einen Donnerstag gehandelt habe, der für eine ausgedehnte Feier eher ungeeignet gewesen sei, ...

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