Entscheidungsstichwort (Thema)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von öffentlichen Investitionszuschüssen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhält eine GbR einen öffentlichen Investitionszuschuss für den Neubau, den Aus- und Umbau sowie die Sanierung eines Altenpflegeheims auf der Grundlage von Art. 52 PflegeVG, welcher allein der Anpassung der ambulanten und stationären Versorgung der Bevölkerung in den Neuen Bundesländern an das Niveau des übrigen Bundesgebiets dient, und erbringt die GbR keinerlei Gegenleistung bzw. führt auch die Beachtung der Zweckbindung zu keiner Gegenleistung, mindern die Zuschüsse die Herstellungskosten des Grundstücks.

2. Öffentliche Investitionszuschüsse mindern die Anschaffung- oder Herstellungskosten eines Grundstücks, sofern nicht gleichzeitig mit der Gewährung Vereinbarungen getroffen werden, die mit der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ist dies der Fall, ist der Zuschuss bei den Einnahmen i. S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen (Anschluss an BFH, Urteil v. 26.3.1991, IX R 104/86, BStBl 1992 II S. 999).

3. Der öffentliche Bauzuschuss für ein „Betreutes Wohnen” führt zu Vermietungseinnahmen, wenn sich der Zuschussgeber als Gegenleistung das Belegungsrecht vorbehält.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStR 1996 Abschn. 163 Abs. 2 S. 2; HGB § 255 Abs. 1-2; PflegeVG Art. 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 7/08)

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom 03.08.2000, für 1997, 1998 und 1999 vom 12.09.2002 sowie für 2000 vom 13.12.2002 und den dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 02.10.2003 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der Maßgabe festgestellt, dass die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren von jeweils 1.637.098,– DM auf 225.668,– DM gemindert wird, jedoch Herstellungskosten für das Altenpflegeheim lediglich unter Abzug von 14.114.298,15 DM berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 14%, dem Beklagten zu 86% auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit Gesellschaftsvertrag vom 15.09.1992 durch vier Gründungsgesellschafter gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist die Übernahme des mit einem Altenpflegeheim bebauten Grundbesitzes …, dessen Verwaltung, Vermietung, Bebauung, Verpachtung sowie im Rahmen einer Betriebs-GmbH der Betrieb der Altenpflegeeinrichtung. Nach § 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Gründungsgesellschafter schlossen am 23.09.1992 mit der Stadt … einen bis ins Jahr 2052 laufenden Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück, in dem sich die Klägerin zugleich zum Betreiben des Altenpflegeheims verpflichtete, und am 30.09.1992 einen Kaufvertrag über die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Zum 01.10.1992 vermietete die Klägerin das Altenpflegeheim zu dessen Betrieb an die E GmbH. Mit Wirkung zum 01.07.1994 traten zwei der Gründungsgesellschafter ihre Anteile an der Gesellschaft an die beiden verbleibenden Gesellschafter D und C ab, die seitdem jeweils 50% der Anteile an der Klägerin halten.

In den Jahren 1993 bis 1997 führte die Klägerin umfangreiche Neubau-, Umbau-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch. Unter anderem entstanden im Jahr 1996 neue Wohnungen im Gebäudekomplex „Betreutes Wohnen”.

Durch Bewilligungsbescheid vom 19.09.1996 bewilligte die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) auf Grundlage des Art. 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) sowie der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsprogramms Pflege des Landes Brandenburg (im folgenden: Landesrichtlinie IVP) einen „Baukostenzuschuss” in Höhe von 19.658.025,– DM für das Bauvorhaben Altenpflegeheim …, der in Höhe von 3.351.270,– DM rückzahlbar war. Von den insgesamt als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 22.561.000,– DM entfielen laut dem im Bescheid enthaltenen Finanzierungsplan die weiteren 1.018.975,– DM auf einen – noch zu gewährenden – Zuschuss der Stadt … für 40 Plätze Betreutes Wohnen sowie 1.884.000,– DM auf ein Darlehen für Betreutes Wohnen im Heim. Gefördert wurden laut der Zweckbestimmung der Neubau, der Aus- und Umbau sowie die Sanierung des Altenpflegeheims mit 121 Pflegeplätzen und 40 Plätzen für Betr...

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