rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer für Dividendenbezüge einer maltesischen Dienstleistungsgesellschaft. Bestimmtheit einer an den gleichnamigen unter der selben Anschrift wohnenden Sohn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung. keine Vertretbarkeit des Veranlagungsbeamten bei tatsächlicher Verständigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Weist der Dividenden einer maltesischen im Dienstleistungsbereich tätigen Limited beziehende beherrschende Gesellschafter nicht durch eine Bestätigung der nach dem DBA-Malta für die Abkommenanwendung zuständigen maltesischen Behörde nach, dass die reduzierte Besteuerung der Limited in Malta eine Vergünstigung im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta darstellt, ist die fiktive Anrechnung maltesisches Quellensteuer gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu gewähren (vgl. BMF v. 12.5.1998, IV C 6 – S 1301 – 18/98, BStBl I 1998, 554).

2. Wird dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung des FA an die mit seiner Vertretung beauftragte Steuerberatungsgesellschaft unter seinem Namen und seiner Steuernummer bekannt gegeben, steht der Bestimmbarkeit des Adressaten der Prüfungsanordnung nicht entgegen, dass im selben Haus mit dem Steuerpflichtigen sein namensgleicher Vater wohnt, wenn eine Verwechselung aufgrund der schon mehrfach verwandten eindeutigen Steuernummer des Sohnes ausgeschlossen ist.

3. Die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung verlangt die Beteiligung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers. Eine Vertretung durch den Sachbearbeiter der Betriebsprüfungsstelle scheidet ebenso aus wie eine nachträgliche Genehmigung.

 

Normenkette

DBA-Malta Art. 10 Abs. 4 Buchst. b, Art. 23 Abs. 1 Buchst. c; AO § 90 Abs. 2, §§ 119, 125 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.03.2011; Aktenzeichen I B 158/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer auf bei der Einkommensteuer für 1998 versteuerte Dividendenbezüge, die er von einer maltesischen Gesellschaft erhielt, gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Buchst. b des im Streitjahr geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17.12.1974 – nachfolgend: DBA Malta –. Der Kläger war beherrschender Anteilseigner an mehreren im In- und Ausland ansässigen Personen- und Kapitalgesellschaften einer X.-Gruppe. Er vermietete an Gesellschaften dieser Gruppe auch betrieblich genutzte Grundstücke, etwa die Grundstücke W. in D. und H. in K.. In seiner im Jahr 2000 beim für seine Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt C. abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte er die Einkünfte aus den Grundstücksvermietungen als solche aus Vermietung und Verpachtung und erklärte ferner neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung an einer KG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen aus von ihm als Dividenden von der in Malta registrierten Firma Y. Limited – Ltd. – (im Folgenden: Limited) bezogenen Beträgen in Höhe von 3.002.400 DM, beanspruchte hierzu aber die Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer von 600.480 DM. Bei der Limited handelte es sich um ein 1993 gegründetes und seitdem in Malta mit Sitz angemeldetes Unternehmen, das sich nach Behauptung des Klägers aktiv auf den Gebieten des Druckens und Publizierens von internationalen Broschüren, Büchern, Kalendern, Zeitschriften, der Produktion von Fernsehsendungen und TV-Werbespots und des internationalen Marketings, vor allem in den Bereichen Medien, Wirtschaft, Sport und Politik mit bis zu 10 Beschäftigten betätigt habe. Der der Erklärung folgende ursprüngliche Bescheid für 1998 vom 26.05.2000 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auch bei Änderungsbescheiden vom 27.12.2002 und 17.10.2003 blieb der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen. Die Bescheide ergingen unter der vom Finanzamt C. für den Kläger vergebenen Steuernummer ….

Mit Prüfungsanordnung des Finanzamts F. vom 18.12.2002 wurde beim Kläger eine Außenprüfung angeordnet. Als Grundlage wurden die §§ 193 Abs. 1, 194 AbgabenordnungAO – benannt. Entsprechend dem vor der Prüfung von den beteiligten Finanzämtern erstellten Schriftverkehr sollte die Prüfung im Auftragswege für die vom Kläger beherrschte Unternehmensgruppe geführt werden und unter anderem zum Gegenstand haben, ob dem Kläger gewerbliche Einkünfte aus Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zuzurechnen seien. Die Prüfungsanordnung wurde an die vom Kläger mit seiner Vertretung beauftragte … Steuerberatungsgesellschaft unter seinem Namen und seiner Steuernummer bekannt gegeben. Im selben Haus mit dem Kläger wohnte sein namensgleicher Vater. Aufgrund der Prüfung durch das Finanzamt F. kam es zur Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Die Erfassun...

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