rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft durch Management-Buy-Out. Verlustvortrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Körperschaft verliert ihre wirtschaftliche Identität, wenn ihre sämtlichen Geschäftsanteile im Rahmen eines Management-Buy-Out übertragen werden und ihr in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang damit von ihrem bisherigen Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile an vier Beteiligungsgesellschaften zugeführt werden, deren kumulierter Bilanzwert den Wert ihres zum vorangegangenen Bilanzstichtag vorhandenen Anlagevermögens deutlich übersteigt.

2. Dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass der neuen Anteilseigner zwar an der Erarbeitung des Konzepts beteiligt, bei der Entscheidung hierüber und erst recht bei der Auswahl des neuen Anteilseigners aber ohne jeden Einfluss gewesen sei, kommt im Streitfall keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Erfüllung des Tatbestands des Regelbeispiels des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG ist es nicht erforderlich, dass es gerade der neue Anteilseigner ist, der das Gesamtgeschehen von Beginn an maßgeblich beherrscht und in seinem Sinne steuert.

 

Normenkette

KStG 1996 § 8 Abs. 4; GewStG 1991 § 10a S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen I R 8/10)

BFH (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen I R 8/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin das Nutzen vorgetragener Verluste wegen Verlusts ihrer wirtschaftlichen Identität zu versagen ist.

Die Klägerin entstand 1990 unter der Firma „XYZ GmbH” durch Umwandlung des ehemaligen VEB XYZ. Das Stammkapital von 1 Mio. DM übernahm zunächst die Treuhandanstalt; diese veräußerte die Gesellschaft sodann im September 1992 an die A AG – …, heute firmierend als A … GmbH (nachfolgend: „A AG”), die ihrerseits im Juni 1992 von der Treuhandanstalt privatisiert worden war.

Die hinter der A AG stehenden Investoren führten in den Folgejahren umfassende Umstrukturierungen durch, in deren Rahmen sie unter anderem Geschäftsbereiche der A AG auf bestehende bzw. neu gegründete Gesellschaften der Unternehmensgruppe („A-Gruppe”) übertrugen. Anfang 1996 war die A-Gruppe in die beiden Unternehmensbereiche I (hierbei handelte es sich um den originären Bereich der A AG) sowie II (dieser Bereich war erst durch den Erwerb der Klägerin und weiterer Gesellschaften aufgebaut worden) gegliedert; sie beschäftigte ca. 1.700 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz von ca. 250 – 300 Mio. DM.

Im Frühjahr 1996 geriet die A-Gruppe in Ertrags- und Liquiditätsprobleme. Im Sommer 1996 erarbeiteten deshalb die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), der Bund, das Land … sowie diverse Gläubigerbanken in einer konzertierten Aktion ein Sanierungskonzept, mit dem sie in erster Linie das Ziel verfolgten, möglichst viele Arbeitsplätze zu sichern; zudem stellten sie der A-Gruppe eine notwendige Überbrückungsfinanzierung zur Verfügung. Zunächst sah das Konzept vor, den Geschäftsbereich II zu schließen und den Geschäftsbereich I an einen Investor zu veräußern. Nachdem Bemühungen, einen Investor zu finden, nicht zum Erfolg geführt hatten, änderten die Beteiligten im Laufe des Jahres 1997 das Konzept: Ziel war es nun, bestimmte Fortführungsbereiche zu definieren, diese Bereiche betriebswirtschaftlich zu stabilisieren und wirtschaftliche Risiken von ihnen abzuwenden, insbesondere das Übergreifen einer etwaigen Insolvenz im Bereich der stillzulegenden und abzuwickelnden Aktivitäten auf die Fortführungsbereiche („Insolvenzkaskade”) zu verhindern. Bei der Definition der zu erhaltenden Bereiche folgten die Beteiligten maßgeblich einem vom damaligen Mitglied des Vorstands der A AG, Herrn L („L”) erarbeiteten Konzept. Der bisherige Geschäftsbereich der Klägerin (II) gehörte dabei zu den Bereichen, die als nicht überlebensfähig und deshalb abzuwickeln eingestuften wurden. Allerdings sollte die Klägerin als Gesellschaft nicht liquidiert werden, sondern zukünftig in geänderter Funktion als Holding- und Dienstleistungsgesellschaft für die definierten Fortführungsbereiche fungieren.

Bis zum Ende des Jahres 1997 hatte die Klägerin sämtliche laufenden Geschäfte, die den bisherigen Geschäftsbereich II betrafen, abgearbeitet. Sie führte in der Folgezeit kein operatives Geschäft mehr. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 19. Dezember 1997 erhielt die Klägerin eine neue Firma („A1 GmbH”). Gleichzeitig wurde ihr Gesellschaftszweck wie folgt gefasst:

  • der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Beratung anderer Unternehmen, insbesondere im Bereich … für Anlagen der …technik;
  • die Planung, Beratung sowie die Erbringung von Engineering- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen … für Anlagen der …technik;
  • technische und kaufmännische Standort- und Gebäudeverwaltung (Facility Management) unter Ausschluss von Tätigkeiten des § 34c GewO.

In ihrer Handelsbilanz zum 31. Dezember 1997 w...

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