Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglicher Einbau einer Dachgaube auch bei nur geringer Erweiterung der Wohnfläche keine steuerbegünstigte „Handwerkerleistung”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter die nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung als auch Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.

2. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Wohnflächenschaffung bzw. Wohnflächenerweiterung anfallen. Daher ist die Herstellung einer nachträglich eingebauten Dachgaube auch dann nicht gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigt, wenn sie nur zu einer geringfügigen Erweiterung der Wohnfäche führt (im Streitfall: Wohnflächenerweiterung von ca. 2,40 m²).

 

Normenkette

EStG 2006 § 35a Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Im Kalenderjahr 2006 ließen die Kläger das in ihrem Eigentum stehende und von ihnen bewohnte Einfamilienhaus modernisieren. Ausweislich des Energieberatungsberichtes vom 02. Juni 2006 bestand das Haus u. a. aus einem Erdgeschoss und einem ausgebauten Dachgeschoss. Im Dachgeschoss waren die Dachschrägen und die Geschossdecke nicht bzw. gering gedämmt. Im Rahmen von Umbaumaßnahmen ließen die Kläger unter anderem in die Dachschräge eine Gaube einbauen, welche eine Dämmung aufweist und Fenster mit Isolationsglas. Für die Herstellung der Dachgaube entstanden den Klägern ausweislich der Rechnung der X. Bau GmbH vom 10. Mai 2006 Aufwendungen für Lohnkosten in Höhe von 2.100,00 Euro (Bl. 8 und 9 ESt-Akte Bd II). sowie ausweislich des Schreibens der Y. GbR vom 23. März 2007 (Bl. 11 ESt-A Bd. II) zur Rechnung vom 27. April 2006 (Bl. 12 ESt-A Bd. II) Aufwendungen für Lohnkostenanteile in Höhe von 547,88 Euro.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger eine Steuerermäßigung für Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die Lohnkostenanteile für die Herstellung der Dachgaube gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG – geltend. Der Beklagte lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 31. August 2007 deren Berücksichtigung in vollem Umfang ab, weil diese bei Neubaumaßnahmen nicht begünstigt seien.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Gunsten der Kläger, lehnte aber die Berücksichtigung der Steuerermäßigung für die Aufwendungen zur Herstellung der Dachgaube weiterhin ab.

Die Kläger verwiesen im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens darauf, dass ausweislich des Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung zu den berücksichtigungsfähigen Handwerkerleistungen Arbeiten z.B. am Dach, an der Fassade u. ä. zählten, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für einzelne Maßnahmen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Es habe sich bei dem Einbau der Dachgaube nicht um eine Neubaumaßnahme gehandelt habe. Das Dach sei ungedämmt bereits ausgebaut gewesen, der Wohnraum habe bereits existiert. Durch die Gaube sei der Flur des Daches nur isoliert worden, sowohl an den Seitenflächen der Gaube als auch im Dachbereich und an den Fenstern. Durch die Fenster werde der Flur erstmals von außen belichtet. Die betreffende Grundfläche auf dem Dach sei bereits vorher nutzbar gewesen. Die der Gaube umbaute Fläche sei bereits vorher als Wohnfläche genutzt worden. Die Dachschräge sei bis zum Boden gegangen und nicht durch eine Drempelwand verdeckt gewesen. Eine praktische Nutzung dieser Fläche sei vor der Maßnahme gegeben gewesen. Lasse man diese praktische Nutzung gänzlich außer Acht, so ergebe sich aus der Verordnung für Wohnflächenberechnungen lediglich eine unwesentliche Veränderung der Wohnfläche dadurch, dass vor der Maßnahme Flächen aufgrund der lichten Raumhöhe nicht oder nur zu 50 v. H. anrechenbar gewesen seien. Es handele sich hierbei um Flächen von ca. 1,60 m², die aufgrund einer lichten Höhe von weniger als einem Meter nicht anrechenbar und ca. 1,60 m², die aufgrund einer lichten Höhe von mehr als einem Meter und weniger als zwei Metern zu 50 v. H. anrechenbar gewesen wären. Somit ergäbe sich eine theoretische Erweiterung der Wohnfläche um ca. 2,40 m². Dies entspreche bei einer gesamten Wohnfläche von 90 m² einer Erweiterung um ca. 2,7 v. H., was als eine nicht wesentliche Veränderung i. S. der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – anzusehen sei. Zudem sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH von einem Neubau nur dann auszugehen, wenn Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude einem Neubau gleichkämen. Das sei nicht der Fall. Die Kläger haben eine...

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