Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von vGA. Treuhandverhältnis. überhöhte Geschäftsführervergütung an den Lebensgefährten einer zu 45 % beteiligten Gesellschafterin. keine quotale Verteilung der vGA auch auf erst im Folgejahr zugeflossene Vergütungsbestandteile

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Anteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – und damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen – erzielt derjenige, dem die Anteile steuerlich zuzurechnen sind.

2. Enthält der notariell beurkundete Vertrag über die Veräußerung von GmbH-Anteilen keine Treuhandvereinbarung, dann wird, sofern das Gegenteil nicht erwiesen ist, vermutet, dass eine solche Vereinbarung nicht Gegenstand des Vertrags war.

3. Eine überhöhte Geschäftsführervergütung an den selbst nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligten Lebensgefährten der zu 45 % beteiligten Gesellschafterin ist dieser in voller Höhe als vGA zuzurechnen, wenn zwar auch weitere Gesellschafter Angehörige des Geschäftsführers waren, jedoch kein Zusammenwirken jener weiteren Gesellschafter ersichtlich ist und zwischen jenen und dem Geschäftsführer kein einer Lebensgemeinschaft vergleichbares Näheverhältnis bestand.

4. Besteht die insgesamt überhöhte Geschäftsführervergütung aus mehreren Komponenten (laufendes Gehalt und Tantieme), die nicht alle in demselben Veranlagungszeitraum zugeflossen sind, ist die vGA auf den dem Geschäftsführer im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Betrag begrent. Sie kann nicht proportional auf die einzelnen Gehaltsbestandteile verteilt werden.

 

Normenkette

EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 2a, § 11 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1-2; GmbHG § 15 Abs. 3, 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2017; Aktenzeichen VIII R 32/14)

BFH (Urteil vom 14.03.2017; Aktenzeichen VIII R 32/14)

 

Tenor

Der zuletzt am 9. August 2005 geänderte Einkommensteuerbescheid für 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 wird dahingehend geändert, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nur in Höhe von 427.587,– DM der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 62 % und dem Beklagten zu 38 % auferlegt.

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im II. Rechtsgang, nachdem der BFH auf die Revision der Klägerin hin mit Urteil vom 30. November 2010 (Az. VIII R 19/07) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts – FG – des Landes Brandenburg vom 8. März 2006 2 K 1862/04 sowie die Einzelrichterübertragung aufgehoben und die Sache an das FG Berlin-Brandenburg (Vollsenat) zurückverwiesen hat.

Streitig sind verdeckte Gewinnausschüttungen der B. GmbH an die Klägerin im Jahr 1996.

Die B. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. September 1993 gegründet. Zuvor hatte Herr C., der 1932 geboren worden war, bereits mehr als 14 Jahre ein Einzelunternehmen betrieben, das jedoch im Jahr 1993 in Konkurs geriet. Als „Auffanggesellschaft” wurde die B. GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter der B. GmbH mit einem Anteil von 100 % war Herr D., der als gelernter Maschinenbauer zuvor im Unternehmen des Herrn C. beschäftigt gewesen war. Herr D. ist der Neffe des Herrn C.. Die Abkürzung „…” steht für „D. und C.”. Herr C. selbst war zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der B. GmbH.

Die seit 1994 bei der B. GmbH angestellte Klägerin war im Streitjahr die Lebensgefährtin des Herrn C., mit dem sie in den Streitjahren einen gemeinsamen Haushalt hatte.

In den Folgejahren kam es zu folgenden Anteilsübertragungen:

  • • Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1995 übertrug Herr D. mit Wirkung zum 1. Juli 1995 einen Teilanteil von 22.500,– DM an der B. GmbH auf die Klägerin. Dies entspricht einer Beteiligung von 45 %, die unverändert auch im Streitjahr 1996 bestand.
  • • Einen weiteren Anteil an der B. GmbH von 5.000,– DM (= 10 %) übertrug Herr D. am gleichen Tag auf Herrn E., einen Mitarbeiter der B. GmbH. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob Herr E. ein Verwandter des Herrn C. war.
  • • Im November 1996 übertrug Herr E. die Hälfte seines Anteils auf Herrn F..

    Damit bestanden im Streitjahr 1996 folgende Beteiligungsverhältnisse:

    • Klägerin: 45 %,
    • Herr D.: 45 %,
    • Herr E.: 10 % (bis November 1996), dann 5 % und
    • Herr F.: 5 % (ab November 1996).
  • • Am 28. April 1997 übertrug Herr D. einen Anteil in Höhe von 17.500,– DM an die Klägerin.
  • • Am 9. Mai 1997 übertrugen die Herrn E. und F. ihre Anteile an der B. GmbH ebenfalls auf die Klägerin, die im Ergebnis mit 90 % an der B. GmbH beteiligt war. Den übrigen Anteil von 5.000,– DM (= 10 %) hielt der Gründungsgesellschafter D..

Im Streitjahr 1996 war der Lebensgefährte der Klägerin, Herr C., alleiniger Geschäftsführer der B. GmbH. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde im Jahr 1993 für die B. GmbH von den Herrn D. und C. unterzeichnet. In dem Anstellungsvertrag war neben der Festvergütung eine Tantieme vereinbart, die einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig sein sollte.

...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge