Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus nach § 35a Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln.

2. Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stellen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen dar.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.07.2018; Aktenzeichen VI R 53/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Bauvertrag vom 19. März 2013 ließen die Kläger in C…, D…-straße, ein Einfamilienhaus (1,5 Vollgeschosse) errichten. Grundlage war der Werkvertrag zwischen den Klägern und dem Baubetrieb E…. Nach den Plänen des Planungsbüros F… verpflichtete sich die Fa. E…, das Haus zu errichten. Für die Abnahme wurde die Hinzuziehung des Herrn F… und / oder der Fa. G… vorgesehen (§ 8 des Vertrags). Der Fa. G… wurde das Recht zur Werbung mit dem Bauvorhaben eingeräumt (§ 10 Nr. 1 des Vertrags). Nach Nr. 14 des Bauleistungsverzeichnisses sollte ein Außenputz als Strukturputz angebracht werden. Die Außenanlagen waren ausweislich des Bauleistungsverzeichnisses nicht Gegenstand des Bauvertrags mit der Fa. E…. Auf dem Vertrag mit der Fa. E… ist auf der rechten Seite in Großbuchstaben ein – schlecht lesbarer – Querdruck angebracht: „…”. Das Gericht nimmt auf den Vertrag Bezug (Bl. 67 bis 74 der Gerichtsakte).

Ausweislich der Internetseite der Fa. G. (www.….net) war und ist diese als sog. Generalübernehmerin tätig. Es handelt sich hierbei um ein Einzelunternehmen von Frau H… mit Sitz in C…, I…-straße. Sie verweist in ihren Internetreferenzen mit folgendem Zitat auf die Kläger: ”Nach dem ersten Gespräch mit Frau H… … war schnell für uns klar, dass wir mit J… bauen möchten. … Wir konnten nur darauf antworten, dass das Bauen mit J… so entspannt ist. Die Firmen haben sich stets untereinander abgesprochen und wir brauchten uns um nichts kümmern. …” Auf den Fotos werden die Kläger zudem vor dem fertiggestellten Haus gezeigt (inkl. Fassade und Garten). Das Gericht nimmt Bezug auf den Ausdruck der Internetseite http:… (Bl. 80 f. der Gerichtsakte).

Am 27. März 2014 nahmen die Kläger das Gebäude werkvertraglich teilweise ab und vermerkten im Protokoll: „Teilabnahme, Leistung laut Bauvertrag vom 19.03.2013 außer Fassadenputz”. An der Teilabnahme nahmen die Kläger, Frau H…, Herr F… und Herr E… teil. Das Abnahmeprotokoll wurde von E… unterzeichnet. Das Gericht nimmt auf das Abnahmeprotokoll Bezug (Bl. 15 der Gerichtsakte).

In der Zeit vom 27. bis 29. März 2014 zogen die Kläger in ihr Einfamilienhaus ein und meldeten sich am 31. März 2014 mit Hauptwohnsitz bei der Gemeinde an.

Die Fa. E. brachte ausweislich der Rechnung vom 09. Juni 2014 im Juni 2014 den Putz der Außenfassade an und berechnete hierfür 13.562,00 EUR (davon 9.683,70 EUR Lohnkosten).

Die Fa. K. (ebenfalls ansässig in C., I.-straße) pflasterte am 17. Juni 2014 auf dem Grundstück der Kläger eine Fläche von 93 m2, errichtete einen 41 m langen Zaun nebst Tor und verlegte 120 m2 Rollrasen. Hierfür stellte die Fa. K… am 17. Juni 2014 insgesamt 15.000,00 EUR in Rechnung und wies als Lohnkosten 4.200,00 EUR aus. Eine Aufteilung der Beträge auf Pflasterarbeiten, Rollrasen und Zaunsetzung erfolgte nicht. Sämtliche Zahlungen leisteten die Kläger unbar. Das Gericht nimmt auf die Rechnungen und die kopierten Kontoauszüge Bezug (Bl. 11 bis 14 und 26 der Gerichtsakte sowie Bl. 10 und 11 der Einkommensteuerakte des Beklagten).

Mit der Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– zunächst für die Putzarbeiten der Fa. E… geltend. Mit Bescheid vom 01. Juni 2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 9.678,00 EUR fest. Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG gewährte er nicht, da es sich nach seiner Auffassung um eine Neubaumaßnahme gehandelt habe. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2016 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Erstmals im Klageverfahren haben die Kläger die Rechnung der Fa. K. (Außenanlagen) vorgelegt und auch aus dieser Rechnung die Steuerermäßigung geltend gemacht.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die handwerklichen Lohnkosten begünstigt und deshalb die Steuerermäßigung im Höchstbetrag von 1.200 EUR zu gewähren sei. Es liege ein...

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