Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Tennistrainerhonoraren. Bescheinigung der Landesbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff „die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen” im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG ist richtlinienkonform im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auszulegen. Demnach liegen solche Leistungen dann vor, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL handelt.

2. Auf den Breitensport ausgerichteter Tennisunterricht hat Freizeitcharakter; es handelt sich nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht.

3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Buchst. b, Nr. 22 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j; AO § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.03.2022; Aktenzeichen XI B 72/21)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger in den Jahren 2012 bis 2017 vereinnahmten Tennistrainerhonorare steuerfrei sind.

Der Kläger war in den Streitjahren auf der Basis einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung vom 20.10.2005 mit einem eingetragenen Verein – e.V. –, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter (Nr. 8 der Vereinbarung) im (vereins-)organisierten Training für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger die dafür benötigten Hallenplätze in eigener Verantwortung bei dem Sportverein reserviert bzw. bei ihm auf eigene Rechnung angemietet (Nr. 6 der Vereinbarung). Im Rahmen des mannschaftsbezogenen Jugendtrainingsbereichs betreute der Kläger jeweils vom Verein vorgegebene Gruppen von drei oder vier Jugendlichen. In marginalem Umfang gab der Kläger gelegentlich bezahlte Trainerstunden auch gegenüber einzelnen erwachsenen Vereinsmitgliedern. Auf die Darstellung der Tätigkeit, Bl. 48 bis 66 und Bl. 72 bis 74 der Umsatzsteuerakte –UStA–, wird Bezug genommen.

Dem Gericht liegt eine Bescheinigung der Regierung B… aus dem Jahr 2020 vor, darin heißt es:

„[…] die Regierung von B…, gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Umsatzsteuer-Bescheinigungsgesetz –ZustVUSTBG– als örtlich und sachlich zuständige Landesbehörde, bescheinigt, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen

Tennisunterreicht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Tenniscamp in den Ferien für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

auf einen Beruf oder eine vor einer vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet und damit die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG erfüllen. […]

sie gilt mit Rückwirkung ab 01.01.2012 […]”.

Weiterhin liegen zwei Bescheinigungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie C… ebenfalls aus dem Jahr 2020 vor. Darin wird bescheinigt, dass der von dem Kläger angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (z. B. Aufnahmeprüfung Sportgymnasien bzw. Sporthochschulen) vorbereite und diese Bescheinigung rückwirkend vom 01.01.2012 gelte.

Den Gewinn aus seiner freiberuflich ausgeübten Tennislehrertätigkeit ermittelte der Kläger in den Streitjahren auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes –EStG–. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einnahmen als Tennistrainer in folgender Höhe:

Jahr

Einnahmen

2012

53.510,00 EUR

2013

53.421,00 EUR

2014

50.782,00 EUR

2015

36.806,00 EUR

2016

32.462,00 EUR

2017

33.656,00 EUR

Mit den durch den Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre deklarierte dieser die o. g. Einnahmen als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz –UStG–. Der Beklagte folgte dem Kläger nicht, sondern ging hinsichtlich der Tennislehrervergütungen des Klägers von steuerpflichtigen Umsätzen aus. Beim Kläger als natürlicher Person handele es sich um keine durch § 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG allein nur begünstigte juristische Person bzw. auch keine der dort ansonsten aufgeführten Einrichtungen.

Demgemäß setzte der Beklagte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze und die Umsatzsteuer wie folgt fest:

Jahr

Datum USt-Bes.

Umsätze (netto)

USt 19%

USt gesamt

2012

18.02.2014

44.967,00 EUR

8.543,73 EUR

8.543,73 EUR

2013

21.03.2016

44.891,60 EUR

8.529,40 EUR

8.720,05 EUR

2014

21.03.2016

42.682,57 EUR

8.099,43 EUR

8.289,89 EUR

2015

28.06.2016

30.929,41 EUR

5.876,59 EUR

7.183,71 EUR

2016

28.12.2017

27.278,99 EUR

5.183,01 EUR

5.373,80 EUR

2017

27.08.2018

...

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