rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des ehemaligen Mitgeschäftsführers und Gesellschafters der Komplemenär-GmbH für Gewerbesteuernachzahlung der KG bei Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen „Firmenbestatter”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Der Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.KG kann sich bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit einer Gewerbesteuernachzahlung der KG einer haftungsauslösenden Pflichtverletzung i. S. von § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO schuldig machen, wenn er kurz vor dem Eintritt der Fälligkeit seine Anteile an der GmbH sowie seine Anteile an der KG verkauft, sein Amt als Mitgeschäftsführer aufgibt und ungeachtet der erkennbar entstehenden Gewerbsteueransprüche in Höhe von rd. 360.000 Euro für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit grob fahrlässig keine ausreichende Sorge trifft.

2. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Mitgeschäftsführer seine Geschäftsanteile an eine Person veräußert, die von vorneherein im Verdacht steht, selbst „Firmenbestatter” zu sein oder bereits im Zeitpunkt des Erwerbs sämtlicher GmbH-Anteile die Absicht zu haben, die Anteile kurze Zeit später an einen „Firmenbestatter” weiterzuveräußern, wenn der Mitgeschäftsführer gleichwohl keine Erkundigungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erwerbers einzieht und den für die Gewerbesteuerzahlung bestimmten Betrag lediglich auf ein Konto der KG einzahlt, ohne durch geeignete weitere Maßnahmen (z. B. durch Bestellung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung des geschuldeten Steuerbetrags beim zuständigen Amtsgericht) für eine tatsächliche Begleichung der Gewerbesteuerschuld zu sorgen.

3. Für eine sog. Firmenbestattung ist typisch, dass eine Person als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH unter gleichzeitiger Abberufung der bisher Verantwortlichen bestellt wird, die wegen fehlenden Einkommens und Privatvermögens nicht als Haftungsschuldner für den Fiskus in Betracht kommt.

 

Normenkette

AO § 34 Abs. 1, §§ 69, 191; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2013; Aktenzeichen VII B 245/12)

BFH (Beschluss vom 25.04.2013; Aktenzeichen VII B 245/12)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller als ehemaligen Mitgeschäftsführer der einzigen Komplementärin einer „… & … Altbausanierungs GmbH & Co. KG” (künftig: KG) wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der KG (Gewerbesteuer 2007) persönlich in Haftung nehmen kann.

Die KG mit dem Unternehmensgegenstand „Erwerb und Verwertung der Grundstücke …und … in …” und Sitz in …entstand mit Vertrag vom … Juni 2005 (UR-Nr. … des Notars …aus …) durch Umwandlung einer vorangegangenen, aus zwei natürlichen Personen (dem 19… geborenen Antragsteller, von Beruf Kaufmann, und seinem 19… geborenen Bruder Dr. E., von Beruf Diplom-Kaufmann) sowie der …& …Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH (künftig: GmbH) bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller und Dr. E. waren als BGB-Gesellschafter Eigentümer der beiden o. g. Grundstücke. Die später eingetretene GmbH war weder am Gewinn und Verlust noch am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Einzige Komplementärin der KG war die GmbH, ebenfalls mit Sitz in …(künftig: GmbH). Kommanditisten der KG waren mit einer Einlage in Höhe von jeweils 10 000,00 EUR der Antragsteller und sein Bruder.

Die KG baute die auf den vorgenannten Grundstücken vorhandenen ehemaligen Mietwohnhäuser zu Eigentumswohnungen aus. Die Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgte am 20. März 2007. Anschließend veräußerte die KG die neu geschaffenen Eigentumswohnungen noch im Streitjahr 2007 und reichte am … September 2008 beim Antragsgegner u. a. eine Gewerbesteuererklärung ein (außerdem den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007, die Umsatzsteuererklärung 2007 sowie die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung 2007), aus der sich bei einem Gewerbeertrag in Höhe von …EUR sowie Entgelten für Dauerschulden in Höhe von …EUR eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von 360 308,00 EUR ergab, die in der Bilanz zum … Dezember 2007 als Gewerbesteuerrückstellung ausgewiesen wurde.

Der Antragsteller zahlte mit Wertstellung … September 2008 per Überweisung 185 480,55 EUR auf das Geschäftskonto der KG bei der … Bank (Kontonr.: …) ein, so dass dort ab diesem Tag unter Einbeziehung des bisherigen Guthabens in Höhe von …EUR ein Guthaben in Höhe von 360 308,00 EUR vorhanden war.

Mit Vertrag vom … September 2008 (UR-Nr. …u. a. des Notars D. aus …) veräußerten der Antragsteller und Dr. E. ihre Geschäftsanteile an der KG an den 19… geborenen F., der fortan Alleingesellschafter der KG und Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH war. In dem Vertrag heißt es u. a.: „Das Entgelt der Überlassung haben die Parteien in einer gesonderten Erklärung fe...

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