rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Beteiligung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG an vermögensverwaltenden Personengesellschaften in der Rechtsform einer GbR

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine vermögensverwaltende, gewerblich geprägte GmbH & Co. KG jeweils mit 40 bis 50 % an mehreren Immobiliengesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob der KG für die Beteiligungserträge die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verweigert werden darf. Sollte die gem. den §§ 709, 714 BGB zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaften berechtigte KG jedoch diese Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bei den Gesellschaften tatsächlich genutzt haben, dann läge in jedem Fall eine (Mit-)Verwaltung fremden Grundbesitzes (nämlich der jeweiligen anderen GbR-Gesellschafter) vor, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Auffassung des BFH im Urteil I R 67/09 vom 19.10.2010, wonach sämtliche vermögensverwaltenden Gesellschaften ihren Gesellschaftern keinen eigenen Grundbesitz vermitteln können.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; BGB §§ 709, 714; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung der geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2009, der Bescheide über die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen für 2011 und 2012 vom 12. Mai 2011 sowie des Bescheids über die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen für 2010 vom 19. Mai 2011, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2012, wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Verfahren 6 K 6091/12 abschließenden Entscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin erzielt als gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist laut dem Gesellschaftsvertrag vom … 2006 die Entwicklung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Immobilienvermögens, und das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften.

In den Streitjahren war die Antragstellerin an vier Immobiliengesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – beteiligt. Ihre Beteiligungen an den GbR betrugen zwischen 40 und 50 %. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen der Antragstellerin bezog sie in den Streitjahren ihre Erträge nahezu ausschließlich aus diesen Beteiligungen. Die GbR erzielten ihrerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG, die vom zuständigen Finanzamt D einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Die auf die Antragstellerin entfallenden Einkünfte der GbR wurden auf Ebene der Antragstellerin in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 machte die Antragstellerin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewerbesteuergesetzGewStG – geltend, und der Antragsgegner setzte den Gewerbesteuermessbetrag zunächst unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzung mit jeweils 0,– EUR fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO –.

Am 12. Mai 2011 erließ der Antragsgegner geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in denen er nunmehr die erweiterte Kürzung ebenso versagte wie auch die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des anteilig auf die Antragstellerin entfallenden Einheitswerts der Grundstücke der GbR gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Zudem erließ der Antragsgegner Bescheide zur Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen für 2010 bis 2012. Der Antragsgegner begründete dieses Vorgehen damit, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Beteiligungsgesellschaft handele. Das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Mitunternehmerschaft schließe die erweiterte Kürzung aus (Verweis auf Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 17. Oktober 2002 – I R 24/01, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2003, 355).

Mit Schreiben vom … Juni 2011 legte die Antragstellerin Einspruch ein, der jedoch keinen Erfolg hatte und durch eine Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom … Februar 2012 zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer am … März 2012 bei Gericht eingegangen Klage begehrt die Antragstellerin weiterhin die Anerkennung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung und deshalb die Aufhebung der geänderten Gewerbesteuermessbescheide sowie der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide. Der Senat hat über das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 6 K 6091/12 geführt wird, noch nicht entschieden.

Der Antragsgegner lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom … April 2012 mit Bescheid vom … April 2012 ab. Daraufhin hat die Antragstellerin mit einem am … April 2012 bei Gericht ei...

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