rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus keine dauernde Last

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen des Vermögensübernehmers für die Instandsetzung bzw. Erneuerung der Hofbefestigung sind grundsätzlich keine dauende Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese Aufwendungen auf die Außenanlage des Wohngebäudes sind, auch wenn sie die Wohnungsnutzung der Vermögensübergeber mitbetreffen, wegen des Eigeninteresses der Eigentümer nach den gesetzlichen Regelungen von diesen zu tragen. Eine davon abweichende Vereinbarung für die Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen bei deren vereinbarter Mitbenutzung ist jedoch zulässig.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; BGB §§ 1093, 1041

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus (Hofbefestigung) als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG –) abzugsfähig sind.

Die Kläger wurden als Eheleute für das Streitjahr 1996 vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Übergabe- und Schenkungsvertrag vom 22. Oktober 1981 … übergaben die Eltern ihrer Tochter – der Klägerin – im Wege vorweggenommener Erbfolge je ¼, zusammen also ½ Miteigentum an dem bebauten Grundstück Flurstück-Nr. … im … das der Klägerin zuvor bereits zur Hälfte gehört hatte. Die Klägerin räumte ihren Eltern als Gesamtberechtigten ein Wohnrecht ein. In § 1 Nr. 1 des notariellen Vertrags verpflichtete sie sich, „ihren Eltern lebtäglich und unentgeltlich angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten”. Schuldrechtlich wurde hinsichtlich der Leistungspflicht vereinbart, „dass die Berechtigen befugt sind, sämtliche Räume im ersten Obergeschoss sowie eine Garage und zwei Kellerräume unter Ausschluss der Eigentümer zu benutzen und dass ihnen ferner das Recht auf Mitbenutzung aller zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere an den Kellerräumen sowie dem Garten zusteht”. Für die von ihnen selbstgenutzte, flächengleiche Wohnung im Erdgeschoss beantragten die Kläger die sogenannte Nutzungswertbesteuerung gemäß §§ 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 EStG und machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1996 Aufwendungen für die Erneuerung der Zufahrt zum Wohnhaus i.H.v. 10.889 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem zwischenzeitlich beiden Klägern gehörenden Wohngebäude geltend. Diese Aufwendungen ließ das FA im Bescheid vom 24. März 1998 nur zur Hälfte zum Abzug zu, weil sie nur insoweit auf die selbstgenutzte Wohnung entfielen.

Mit am 3. April 1998 eingelegtem Einspruch beantragten die Kläger u. a., die anteilig nicht als Werbungskosten abgezogenen Erhaltungsaufwendungen als dauernde Last anzuerkennen. Durch zuletzt am 25. Februar 1999 geänderten Bescheid wurde dem Einspruch teilweise entsprochen und ein höherer Verlust aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Die hälftigen Kosten für die Erneuerung der Hofbefestigung blieben jedoch weiterhin unberücksichtigt. Durch Entscheidung vom 13. April 1999 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der am 19. April 1999 erhobenen Klage beantragen die Kläger weiterhin den Abzug der anteiligen Instandsetzungskosten für den Hauszugang als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG. Die im Wege vorweggenommener Erbfolge übernommenen Verpflichtungen seien Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen. Deshalb seien Aufwendungen für Instandhaltungen nach der Rechtsprechung dauernde Lasten. Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Juni 1996 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1967, 97) stellten Ausbesserungen von Hofbefestigungen in einem mit der Streitsache vergleichbaren Fall Erhaltungsaufwand dar und seien demnach als Sonderausgaben anzuerkennen. In diesem Zusammenhang sei die Regelung in dem Übergabevertrag auszulegen. Danach sei von den Klägern nicht nur Wohnraum zur Verfügung zu stellen und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten, sondern es seien darüber hinaus Nutzungsrechte hinsichtlich der Garage und der Kellerräume eingeräumt worden. Die Reparaturarbeiten hätten damit die den Übergebern über das reine Wohnrecht hinaus eingeräumten Nutzungsrechte betroffen. Denn es sei darum gegangen, einen sicheren Zugang zum Haus, den Nebenräumen und dem Garten zu ermöglichen sowie eine ordnungsgemäße Zufahrt zur Garage zu gewährleisten. Da die Nutzung dieser Räume sowie der Garage ebenfalls zu den vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen gehört habe, müssten die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie nicht Werbungskosten seien, als dauernde Last anerkannt werden.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, dass Sonderausgaben in Höhe von 5.445 DM als dauernde Last berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei den Kosten für die Erneuerung der Hofbefestigung handle es sich unstreitig um Erhaltungsaufwand. Dieser Aufwand sei jedoch nicht als dauernde ...

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