Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bei einer Zinsverbindlichkeit zwischen Schwestergesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Darlehensvertrag, der zwischen Schwestergesellschaften in einem Konzern geschlossen wurde, kann als Vereinbarung unter nahestehenden Personen nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn er wie vereinbart tatsächlich durchgeführt worden ist.

2. Aufgrund eines Darlehensvertrags geschuldete Zinsen können nur insoweit als Verbindlichkeit in der Bilanz des Darlehensschuldners passiviert werden, als die Zinsen auf die Kapitalüberlassung bis zum Bilanzstichtag entfallen.

3. Für die Verpflichtung, den am Bilanzstichtag laufenden Darlehensbetrag in späteren Jahren höher zu verzinsen, ist keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands zu bilden, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen I R 17/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Passivierung einer Zinsverbindlichkeit.

Die Klägerin ist eine am xx.xx. 2007 gegründete und am xx.xx. 2008 ins Handelsregister eingetragene GmbH, die Teil eines Konzerns A International. ist. Der A-Konzern ist Hersteller für a Produkte. Gesellschafterin des Unternehmens war zunächst bis zum xx.xx. 2008 die A International Inc. Mit Vertrag vom xx.xx. 2008 wurden alle Anteile übertragen auf die amerikanische Gesellschaft A Fin, USA. Mit ab 1.1.2008 wirksamen Verträgen wirkte die Klägerin als Dienstleister von Management Leistungen innerhalb der A Gruppe. Beratungsleistungen erbrachte sie im Bereich von Controlling, Steuern und der Gestellung von Personal an verbundene Unternehmen. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx. 2008 erwarb die Klägerin 90 % der Anteile bzw. einen Geschäftsanteil von xx.xxx EUR an der A Hol GmbH zum 1. März 2008. Damit war die A Hol GmbH Tochtergesellschaft der Klägerin. Bezüglich der Konzernverhältnisse im Einzelnen wird auf das Organigramm des Konzerns (Rb-Akten Bl. 52 – 57) verwiesen. Verkäuferin war die A E S.A.R.L. in Luxemburg. Der Kaufpreis in Höhe von xxx.xxx.xxx EUR wurde nicht sofort bezahlt, sondern in ein Darlehen umgewandelt. Der Darlehensvertrag zwischen der A E S.A.R.L. als Darlehensgeberin und der Klägerin als Darlehensnehmerin wurde am 1. März 2008 abgeschlossen. Das Darlehen lief vom 1.3.2008 bis zum 28. Februar 2017 mit einer Effektivverzinsung von 5,2% p.a., wobei die Zinszahlungen über eine Zinsstaffel einmal jährlich erfolgten. Noch am gleichen Tag hat die Darlehensgeberin, die A E S.A.R.L., ihr Darlehen an eine weitere Konzerngesellschaft, die A In Inc. & Co. KG abgetreten. Die A In KG ist Enkelgesellschaft der A E S.A.R.L. Bezüglich der weiteren Transaktionen wird auf die rechtlichen Verhältnisse im Bilanzbericht 2008 der Klägerin verwiesen.

Die Gesellschaft hielt weitere Beteiligungen, die teils durch Gesellschaftereinlagen erworben wurden, teils durch Kreditaufnahmen innerhalb des Konzernkreises finanziert wurden. Bezüglich der erworbenen Anteile an verbundenen Unternehmen wird auf die Aufstellung A. Anlagevermögen der Bilanz 2008 verwiesen.

Der übersetzte Darlehensvertrag über die Darlehenssumme von xxx.xxx.xxx EUR enthält auszugsweise folgende vertragliche Regelungen:

„Rückzahlung

Das Darlehen ist zusammen mit den aufgelaufenen, aber unbezahlten Zinsen bis zum

28. Februar 2017 zurückzuzahlen.

Zinsen

Die Zinsen für den ausstehenden Kapitalbetrag des Darlehens fallen jährlich wie folgt an: (Es folgt ein Staffelzins vom 1. Jahr bis zum 10. Jahr, beginnend ab 1,8 und endend im 9. Jahr mit knapp 11%).

Die Zinsstaffel ergibt eine Rückzahlungsrendite von 5,2 %. Die aufgelaufenen Zinsen sind jährlich am letzten Tag im Februar des jeweiligen Jahres zu zahlen, beginnend am 28. Februar 2009.

Zahlungsverzug

Falls der Darlehensnehmer seinen Zinszahlungsverpflichtungen oder Zahlungen seiner Restschulden bzw. aufgelaufenen, aber nicht bezahlten Zinsen zum Fälligkeitsdatum des Darlehens nicht nachkommt, kommt der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug muss der Darlehensnehmer Verzugszinsen zu einem Jahreszinssatz = dem Gesamtbetrag von 5,2 % + einem Aufschlag von 4 % zahlen, die beginnend mit dem Verzugsdatum und solange der Verzug andauert, berechnet werden.

Kündigung

Falls es für den Darlehensgeber rechtswidrig wird, Verpflichtungen in diesem Darlehensvertrag aufrecht zu erhalten, dann kann der Darlehensgeber zu jeder Zeit durch eine schriftliche Kündigung seine vertraglichen Verpflichtungen beenden bzw. eine sofortige Rückzahlung der ausstehenden Restschulden des Darlehens + aufgelaufener Zinsen einfordern.”

Kündigungsmöglichkeiten bestanden ferner für den Fall der Auflösung, der Insolvenz

oder Zahlungsunfähigkeit sowie, falls der Darlehensnehmer

„3. seine Zinsen oder Restschuld gemäß diesem Darlehensvertrag innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen ab dem Tag des Erhalts der Nachricht ü...

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