Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Körperschaftsteuer 1992 und 1993. Solidaritätszuschlag 1993. Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und 1993. Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1992 und 1993

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine feste Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten.

2. Die Forderung des BFH nach einem festen Verhältnis von Festgehalt (75 %) zur Tantieme (25 %) kann in dieser Allgemeinheit nicht bestehen bleiben.

3. In den Verträgen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner GmbH ist die Vereinbarung von Obergrenzen erforderlich, um eine unangemessene Gesamtausstattung zu verhindern.

4. Die Verwaltung ist nicht befugt, für Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern eine feste, als absolut angesehene Obergrenze von 800000 DM festzulegen.

5. Bezieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer Gehaltsvergütungen von mehreren Gesellschaften, sind die Vergütungen nicht zusammenzurechnen, sondern jeweils gesondert auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen I R 80/01)

 

Tenor

1. Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide und die geänderten VEK-Bescheide, für 1992 und 1993 jeweils vom 23.9.1997 werden dahingehend abgeändert, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen für 1992 in Höhe von DM 2.025.805 und für 1993 von DM 2.514.478 unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung rückgängig gemacht, diese Beträge als Betriebsausgaben anerkannt werden und die Körperschaftsteuer dementsprechend unter Berücksichtigung der Herstellung der Ausschüttungsbelastung herabgesetzt sowie die Feststellungen des Einkommens, der Tarifbelastung, der Körperschaftsteuererhöhungen – und -minderungen sowie die übrigen Feststellungen der VEK-Bescheide 1992 und 1993 geändert und die Festsetzung der Zinsen und des Solidaritätszuschlages dementsprechend angepasst werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung im Einzelnen wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Finanzamt 4/5, die Klägerin 1/5.

3. Die Revision wird zugelassen

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet

 

Tatbestand

Streitig ist, ob verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin (Klin) durch überhöhte Vergütungen an die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer … und … vorliegen.

Die Klin … (nachfolgend … II genannt) ist die Schwester- und Vertriebsgesellschaft der … und Klin des Verfahrens 6 K 393/97 (nachfolgend … I genannt).

Die … I wurde am 23.08.1982 unter dem Firmennamen … … mit Sitz in … errichtet. Gegenstand des Unternehmens war die Beratung und die Vermittlung steuerbegünstigter Kapitalanlagen, insbesondere von Bauherren und Erwerbermodellen. Am Stammkapital von 100.000 DM hielt … ursprünglich 80 %, seine frühere Ehefrau 20 %, seit 1990 hält er alle Anteile. 1985 wurde der Sitz von … nach … und 1991 nach … verlegt. Ursprünglich gehörte auch der Vertrieb derartiger Kapitalanlagen zum Unternehmensgegenstand. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war zunächst … Die … I schloss mit diesem am 23.08.1982 und 01.02.1989 Geschäftsführerverträge. Darin wurde ihm eine Tantiemezusage erteilt, nach der er eine Gewinntantieme in Höhe von 30 % des Jahresüberschusses laut Handelsbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) erhält, wobei die Bemessungsgrundlagen nicht um die Gewinnanteile stiller Gesellschafter und die Tantieme selbst und andere gewinnabhängige Vergütungen zu kürzen ist. Diese Tantiemezusage blieb bis nach dem Streitzeitraum unverändert. Die Festgehälter wurden am 01.02.1989 auf DM 12.000, am 25.05.1992 auf monatlich DM 15.000 ab 01.06.1992 erhöht. Auf den Inhalt dieser Vereinbarungen zwischen … und der … I wird Bezug genommen.

Nach § 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages muss der Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft stellen, er darf weiterhin als Komplementär in verschiedenen Kommanditgesellschaften tätig sein und in Einzelfällen Zwischen- und Endfinanzierungen vermitteln.

Mit Vertrag vom 24.06.1987 wurde … ab 01.10.1987 als Sachbearbeiterin in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden bei der … I GmbH angestellt. Als Entgelt wurde ein monatlicher Bruttolohn von DM 2.150 zzgl. vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 52 DM und die Zahlung eines Urlaubsgeldes von 25 DM je Urlaubstag vereinbart.

Mit Nachtrag vom 08.11.1989 wurde der Anstellungsvertrag … dahin modifiziert, dass...

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