rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug bezüglich der Aufwendungen eines selbstständigen Unternehmensberaters für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz. kein Verstoß gegen EU-Recht durch Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein selbstständiger, u.a. bundesweit Seminare und Schulungen anbietender Unternehmensberater kann bezüglich der Kosten für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz „Private Pilote Licence Aeroplane”, PPLA) keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn keine hinreichend belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Unternehmensberater diese Kosten aus Gründen auf sich genommen hat, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Erzielung späterer Einnahmen stehen (Abgrenzung zu FG Nürnberg v. 30.10.1979, II 135/78).

2. Weder die Möglichkeit, mit den Fliegereikenntnissen gegenüber Mandanten und Seminarteilnehmern Werbung für das Unternehmen betreiben zu können, noch die behauptete, objektiv nicht realistische Absicht, künftig die Kursteilnehmer im Flugzeug zu den Veranstaltungsorten der Seminare mitnehmen zu wollen, noch die bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht realistische Absicht, einen weiteren Unternehmenszweig (gewerblicher Lufttransport) begründen zu wollen, kann ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

3. Die PPLA dient vornehmlich dazu, dem Inhaber der Lizenz das Führen und das Bedienen von kleineren Privatflugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen, und wird daher üblicherweise vom Inhaber nicht erwerbswirtschaftlich genutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie es zugleich einem in anderen Belangen unternehmerisch tätig werdenden Steuerpflichtigen – wie dem klagenden Unternehmensberater im Rahmen seiner Vortrags- und Beratungstätigkeit – ermöglicht, schneller zu seinen geschäftlichen Terminen gelangen zu können, da der Erwerb der Flugerlaubnis typischerweise eben doch für private Zwecke (nämlich als Hobby) erfolgt.

4. Wird eine nicht gewerbliche Fliegerei ohne die Absicht, Gewinne aus dem Flugbetrieb zu erzielen, betrieben, fallen diesbezügliche Aufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und schließen nach § 15 Abs.1a Nr. 1 UStG 2005 den Vorsteuerabzug aus. Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ist nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts (hier: Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG) außer Anwendung zu lassen.

 

Normenkette

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 17

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz.

Der Kläger wurde … geboren und absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses zunächst die kaufmännische Berufsschule und eine Ausbildung zum …angestellten. Nach Abschluss der kaufmännischen Abendrealschule ließ er sich sodann für den mittleren …dienst ausbilden. Nach zehn Jahren im Staatsdienst und einer viereinhalbjährigen Tätigkeit als Verkäufer in der freien Wirtschaft sowie der Erlangung der kaufmännischen Fachhochschulreife im Wege eines Fernstudiums machte sich der Kläger im Jahre 1998 selbständig und übte seither den Beruf eines Unternehmensberaters aus. Dabei arbeitete er im Wesentlichen in den Bereichen „Coaching” und „Effizienzsteigerung”, in denen er auch als Referent auf Schulungsveranstaltungen tätig war. Sein Einzelunternehmen betrieb er – so auch in den Streitjahren (2004 und 2005) – unter der Firma „X”.

Zu Beginn des Jahres 2004 begann der Kläger mit Vorbereitungsmaßnahmen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz („Private Pilote Licence Aeroplane” – PPLA –), indem er zunächst ein augenärztliches Attest einholte und sodann eine allgemeine ärztliche Untersuchung durchführen ließ. Den Aufwand hierfür verbuchte er auf einem betrieblichen Konto unter der Bezeichnung „Projektkosten”, wobei er den darin enthaltenen Anteil an offen ausgewiesener Umsatzsteuer von 38,14 EUR in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2004 als abzugsfähige Vorsteuer behandelte. Im Folgejahr 2005 begann der Kläger mit der eigentlichen Pilotenausbildung, besuchte auf den Flugplätzen in C und später in D eine Flugschule, ließ weitere Gesundheitsprüfungen durchführen, erwarb mehrere Bücher für Piloten und sonstigen „Luftfahrtbedarf” und legte mehrere Prüfungen für die PPLA sowie für den Erwerb des Sprechfunkzeugnisses ab. Den hierbei entstandenen Aufwand verbuchte er wiederum auf dem betrieblichen Konto „Projektkosten”. Die darin enthaltene anteilige Umsatzsteuer von insgesamt 1.341,68 EUR erfasste er in seiner Umsatzsteuererklärung für 2005 ebenfalls als abzugsfähige Vorsteuer. 2006 erwarb der Kläger eine Nachtfluglizenz. Seither flog der Kläger zunächst vom Flughafen D aus, wobei er sich für die anfallenden Flüge jeweils ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge