Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung. Verwertung einer CD-ROM mit Daten über Stiftungen nach liechtensteiner Recht. Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten. kein Rechtsschutzbedürfnis bei Null-Festsetzung. Entscheidung über Verlustabzug. Hemmung der Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage ist unzulässig, wenn der Steuerbescheid die Einkommensteuer mit null festsetzt.

2. Über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d EStG ist nicht im Jahr der Entstehung des Verlustes, sondern im Abzugsjahr zur entscheiden.

3. Wird dem FA durch eine anonym übermittelte CD-ROM bekannt, dass der Steuerpflichtige über Stiftungsvermögen in Lichtenstein verfügt, aus dem Zinseinkünfte geflossen sind, und verletzt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO, können für ihn nachteilige Schlüsse im Rahmen der Schätzung gezogen werden.

4. Die Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hängt nicht davon ab, dass gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wird.

5. Ein schriftliches Auskunftsverlangen der Steuerfahndung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO.

6. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.

 

Normenkette

EStG § 10d; AO §§ 90, 160, 173 Abs. 1 Nr. 1, §§ 169, 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4-5, § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.06.2011; Aktenzeichen VIII B 22/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bis zu seiner Wohnsitzverlegung in die Schweiz zum 30.03.1998 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht Stiftungen nach liechtensteiner Recht gegründet und aus diesen Stiftungen in den Streitjahren 1991 bis 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2000 ging der Staatsanwaltschaft Z anonym eine CD-ROM zu. Auf der CD befanden sich Daten über Stiftungen, die in der Anwaltskanzlei des C in Vaduz, Liechtenstein, gegründet wurden. Auf der CD befanden sich folgende Daten, die einen Bezug zum Kläger erkennen lassen:

Das auf den 18.07.1989 datierte „Reglement der … Stiftung”: Nach Art. 1 des Reglements stehen Herrn A zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu. Nach Art. 2 tritt nach dem Tod von Herrn A sein Vater B in alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag ein. Nach Art. 3 tritt nach dem Tod von A und B die Mutter von A, Frau D, in alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag ein.

Das auf den 29.04.1991 datierte „Reglement der Y-Stiftung”: Nach Art. 1 des Reglements stehen Herrn A zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu. Art. 2 und Art. 3 entsprechen dem vorgenannten Reglement der … Stiftung.

Ferner befand sich auf der CD eine an die Y-Stiftung, Vaduz, adressierte Jahresrechnung vom 20.12.1991 (Ref.: 67.449) für die Periode vom 28.12.1991 – 28.12.1992, in der es heißt:

„Wir erlauben uns, Ihnen unsere Honorarnote zuzustellen.

Gesellschaftsteuer

1.000,00

Stiftungsratshonorar

für Büro C

2.000,00

Domizilgebühr

500,00

Sonderbemühungen

1.405,00

Barauslagen

587,60

Total sFr.

5.492,60

Wir haben uns erlaubt, den Betrag direkt vom Gesellschaftskonto abzudisponieren.”

Mit Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z vom 22.11.2004 wurde dem vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalt u. a. mitgeteilt:

Der Staatsanwaltschaft Z sei anonym eine CD-ROM zugegangen. Darauf befänden sich Daten über Stiftungen und Trusts, gegründet in der Anwaltskanzlei des C, Vaduz, Liechtenstein. Die mit der Ermittlung beauftragten Steuerfahndungsstellen hätten zwischenzeitlich weit über 100 Verfahren abgeschlossen. In sämtlichen geprüften Fällen seien tatsächlich erhebliche Geldbeträge – getarnt über Liechtenstein-Stiftungen – auf Konten bei Liechtensteiner und Schweizer Banken angelegt gewesen. Es habe bislang nicht einen Fall gegeben, in dem die auf der CD jeweils benannte Stiftung nicht zumindest über einen gewissen Zeitraum bestanden habe. Auf der CD befänden sich auch die durchaus nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers detailliert abgefassten Reglements der Y-Stiftung sowie der … Stiftung. Auch sei Inhalt der CD die Jahresabrechnung für die Y-Stiftung.

Im vorliegenden Fall halte die Steuerfahndung bei fehlender Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Auslandssachverhalts eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für zwingend. Das Anwaltsbüro C sei bereit und in der Lage, binnen weniger Wochen sämtliche Unterlagen den Anlegern oder ihren Beratern zur Verfügung zu stellen. Das Mitwirkungsverlangen sei also ohne weiteres zu erfüllen. Als Anlage würden 2 Ausfertigungen der Verschwiegenheitsentbindungserklärung übersandt mit der Bitte, eine vom Kläger ...

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