Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer, die auf die Altersrente eines ehemaligen Grenzgängers aus einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse erhoben wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 15a Abs. 3 DBA Schweiz ist eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Ausgleich der Doppelbesteuerung.

2. Bei Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb) EStG lediglich mit den Einkünften aus Erträgen des Rentenrechts, dem Ertragsanteil, der Besteuerung unterliegen, geht nur der Ertragsanteil in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein. Dies hat zur Folge, dass auch nur der auf den Ertragsanteil entfallende Teil der Schweizer Abzugssteuer anrechenbar ist.

3. Die nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 5 DBA Schweiz in Verbindung mit 15a Abs. 3 DBA Schweiz, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorzunehmende, lediglich anteilige Anrechnung der auf den Ertragsanteil entfallenden Abzugsteuer hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa), § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb), § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO § 218 Abs. 2; DBA CHE Art. 19 Abs. 5, Art. 15a Abs. 1, 3 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer, die auf die Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse eines ehemaligen Grenzgängers erhoben wurde.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1940 geborene Kläger bezog als ehemaliger Grenzgänger und Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt /Schweiz im Veranlagungszeitraum 2016 u.a. eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt (im Folgenden: Pensionskasse) in Höhe von 65.498 CHF (59.931 EUR). Die Pensionskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Institutionen (vgl. § 1 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse A in den Fassungen vom 28. Juni 2007, 1. Januar 2012 und 4. Juni 2014; Systematische Gesetzessammlung –SG– 166.100 www.gesetzessammlung.bs.ch).

Nach Angaben der Pensionskasse (Einkommensteuerakten Bl. 17) entfielen von der Altersrente des Klägers 8.586 CHF (7.856 EUR) auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juli 1982 (BVG; Systematische Rechtssammlung –SR– 831.40 www.admin.ch) und 56.912,40 CHF (52.074 EUR) auf das sog. Überobligatorium. Von der Altersrente der Pensionskasse wurde in der Schweiz in Anwendung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 zur Auslegung von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 4. Januar 2017 IV B 2-S 1301-CHE/07/10019-04, FMNR012000017, BStBl I 2017, 31) nach Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 15a Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (vom 11. August 1971, BGBl II 1972, 1022, i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1888 –DBA Schweiz–) eine Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % (2.947 CHF bzw. 2.697 EUR) einbehalten.

Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 1. September 2017 besteuerte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (3.928 EUR). Der auf das Überobligatorium entfallende Teil der Altersrente wurde gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil von 22 % (11.456 EUR) der Besteuerung unterworfen. Auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer in Höhe von 3.444 EUR rechnete das FA nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA Schweiz entsprechend § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % des (gesamten) Obligatoriums (353,53 EUR) und 4,5 % des Ertragsanteils des Überobligatoriums (515,54 EUR) an. Nach Aufrundung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 EStG betrug die angerechnete Abzugsteuer insgesamt 870 EUR.

Mit dem fristgerecht von dem Kläger hiergegen eingelegten Einspruch begehrte dieser, die Abzugsteuer in voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sowie nur den aus den Beiträgen des Arbeitsgebers resultierenden Te...

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