Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.1998; Aktenzeichen II R 71/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war Eigentümerin des auf der Gemarkung … belegenen Grundstücks …. Bis Oktober 1992 war dieses Grundstück den … Streitkräften aufgrund eines völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses auf der Grundlage des NATO – Truppenstatuts (NTS) sowie den Bestimmungen des Zusatzabkommens dazu (ZA NTS), insbesondere der Artikel 41, 48, 52 und 53 ZA NTS überlassen worden. Sowohl vor, während und nach der Überlassung des Grundstücks an die … Streitkräfte war die Klin. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Während der Zeit der Überlassung errichteten die … Streitkräfte unter Einsatz ihrer eigenen Haushaltsmittel auf der o.g. Liegenschaft ein Gebäude, das sie als … Warenhaus nutzten.

Am 19. Oktober 1992 übergaben die … Streitkräfte nach entsprechender Freigabeerklärung das Grundstück nebst Gebäude an die Klin. Mit Schreiben vom 13. Januar 1993 meldeten die … Streitkräfte einen Restwertanspruch gemäß Art. 52 ZA NTS an. In Verhandlungen mit der Klin. wurde vereinbart, daß sich dieser Restwertanspruch bezüglich der Höhe nach dem auf das Gebäude nebst Inventar und Einrichtung entfallenden Reinerlös bei Weiterveräußerung richten sollte. Der auf das Gebäude entfallende Restwert belief sich dabei auf … DM.

Der Beklagte (Bekl.) sah in der Rückgabe des Grundstücks nebst Gebäude einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und setzte mit Grunderwerbsteuer (GrESt-)Bescheid vom 23. Juni 1993 die GrESt auf … – DM fest. Als Bemessungsgrundlage nahm er 140 % des Einheitswerts von (… DM) an. Im Laufe des sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens teilte der Bekl. der Klin. durch Schreiben vom 8. März 1995 mit, daß er beabsichtige, in der Einspruchsentscheidung als Bemessungsgrundlage der GrESt den an die … Streitkräfte zu erstattenden Restwert anzusetzen. In der Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 1995 erhöhte der Bekl. deshalb die GrESt auf … DM (2 % des Restwertes von … DM).

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klin. vor, bis Oktober 1992 habe sie den … Streitkräften das Grundstück … aufgrund eines völkerrechtlichen Überlassungsvertrages zur ausschließlichen militärischen Nutzung überlassen. Eine wirtschaftliche Nutzung habe den … Streitkräften dagegen nicht zugestanden, wie sich aus dem Unterzeichnerprotokoll (UP) zum Abs. 1 zu Art. 53 ZA NTS ergebe. Nach Art. 63 Abs. ZA NTS erfolge die Nutzung unentgeltlich, was jedoch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, laufende öffentliche Abgaben und sonstige Betriebskosten nicht mitumfasse. Bei der Rückgabe der Liegenschaft sei der Entsendestaat nicht verpflichtet, Bauten von – wie hier – rechtlich im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften zu entfernen.

Völkerrechtlich werde diese Nutzungsüberlassung durch eine Freigabe gemäß Art. 48 Abs. 5, Art. 52 ZA NTS beendet, an die sich die tatsächliche Besitzübertragung an … („Rückgabe”) anschließe. Daran anschließend folge das Verfahren zur Feststellung und Erstattung etwaiger Restwerte. Im vorliegenden Falle sei diese Restwerterstattung erst durch den Verkauf der bebauten Liegenschaft durch die Klin. konkretisiert worden, da sich die Restwertberechnung nach dem Reinerlös gerichtet habe.

Entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. sei damit der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht erfüllt, da es insoweit an einem Rechtsvorgangfehle. Die Rückgabe der Liegenschaft habe für die Klin. nicht die Rechtsmacht zur Verwertung begründet, sei also nicht konstitutiv gewesen, sondern habe ein bereits bestehendes Recht konkretisiert, was die unverändert fortbestehende „statio fiscii” im Grundbuch in Verbindung mit Abs. 1 des UP zu Art. 53 und Art. 52 ZA NTS dokumentiere. Daran ändere auch die Verwertung auf fremde Rechnung – hier für die … Streitkräfte – nichts. Sie, die Klin., habe im Zusammenhang mit der Verwertung im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Entsendestaates gehandelt, da der Ertrag des Gebäudes allein diesem zugute gekommen sei. Den Verkaufserlös habe sie sich nicht für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung nutzbar gemacht, so daß in der Rückgabe des Gebäudes kein wirtschaftlicher Wertzuwachs zu erblicken sei.

Zweck des § 1 Abs. 2 GrEStG sei es, Umsätze zu erfassen, die in bezug auf die Herrschaft über ein Grundstück den in § 1 Abs. 1 GrEStG genannten Umsätzen so nahe komme, daß sie es wie diese ermöglichen würden, den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung zunutze zu machen. Wesentliches Merkmal des § 1 Abs. 2 GrEStG sei, daß der „andere”, hier also die … Streitkräfte, in die Lage versetzt werde, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Da dem Entsendestaat nur die militärische, nicht aber die wirtschaftliche Nutzung zugestanden habe, habe diesem auch nicht im Verhältnis zu ihr als Eigentümerin die als Verwertungsmöglichkeit beschriebene Recht...

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