Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Stillhalterprämien in den Jahren 1997 und 1998. Saldierung von Fehlern bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 165 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einkünfte aus Optionsgeschäften als Stillhalter, die als Entschädigung für die Bindung und die Risiken durch die Begebung des Optionsrechts unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts erzielt werden, sind wegen ihrer wirtschaftlichen Natur nicht als Spekulationsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sondern als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.

2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG in den Jahren 1997 und 1998.

2. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO dürfen sämtliche Fehler, die bei der Steuerfestsetzung unterlaufen sind, saldiert werden, soweit die Änderung reicht.

3. Ein Änderungsbescheid ist selbst bei Angabe einer fehlhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2, § 157 Abs. 2, § 177 Abs. 1-2, 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.05.2010; Aktenzeichen IX B 8/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater. Neben seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung 1997 unter anderem sonstige Einkünfte aus „Optionen/Spekulationsgeschäfte” i.H.v. insgesamt xxx.xxx DM (xxx.xxx DM + xxx.xxx DM gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG, Bl. 44 der Einkommensteuerakte). Im unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 1. April 1999 wurde der Gesamtbetrag als Spekulationsgewinn der Besteuerung unterworfen.

Anlässlich einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die vom Kläger erklärten Prämien aus Optionsgeschäften i.H.v. xxx.xxx DM als Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren seien, die noch um zu Unrecht geminderte Prämien (Verluste aus den Ausführungsgeschäften i.H.v. xx.xxx DM) auf xxx.xxx DM zu erhöhen seien. Bei den Ausführungsgeschäften (Verkauf innerhalb von sechs Monaten) würden sich rechnerische Spekulationsverluste nach § 23 EStG i.H.v. x.xxx DM ergeben, die mit Blick auf ein laufendes Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof gegenwärtig aber nicht anerkannt werden könnten. Die Ergebnisse der Außenprüfung wurden im geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27. Juni 2001 umgesetzt. Entgegen den Feststellungen des Prüfungsberichts vom 26. Februar 2001 wurden die dort als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG qualifizierten Prämieneinnahmen i.H.v. xxx.xxx DM im geänderten Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst, während die i.H.v. xxx.xxx DM gesondert festgestellten Spekulationsgewinne als Einkünfte aus Leistungen behandelt wurden. Die Summe der sonstigen Einkünfte belief sich im geänderten Einkommensteuerbescheid damit auf xxx.xxx DM, dessen Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG für vorläufig erklärt wurde.

Hiergegen haben die Kläger Einspruch erhoben (Bl. 97 d. Einkommensteuerakte), aufgrund dessen der Einkommensteuerbescheid am 7. August 2001 wegen einer versehentlichen Doppelerfassung ausländischer Kapitalerträge geändert und im übrigen das Ruhen des Einspruchverfahrens ausgesprochen wurde.

Unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2002 seine Einkünfte aus Spekulationsgewinnen von der Besteuerung freizustellen. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 1997 bezüglich der Einkünfte nach § 23 EStG für vorläufig erklärt und zugleich die Erledigung des Einspruchs vom 16. Juli 2001 festgestellt.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BStBl II 2005,56) beantragte der Kläger, seine Einkünfte aus Spekulationsgewinnen von der Besteuerung freizustellen (Bl. 114 und 124 d. Einkommensteuerakte). Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 24. September 2004 ab. Bei der Prüfung des Änderungsantrags habe sich gezeigt, dass die im Betriebsprüfungsbericht festgestellten Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG i.H.v. xxx.xxx DM mit den gesondert festgestellten Einkünften aus Spekulationsgeschäften i.H.v. xxx.xxx DM im Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2003 vertauscht worden seien. Insofern ergehe ein berichtigter Bescheid, der aber zu keiner Änderung der Steuerfestsetzung führe, weil die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG von der Verfassungsgerichtsentscheidung nicht betroffen und die Spekulationsgewinne bereits bestands...

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