Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1987 bis 1988

 

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 01.02.2003; Aktenzeichen III R 11, 12/98)

BFH (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen III R 12/98)

BFH (Aktenzeichen III R 11/98)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen.

Der Kläger, der hauptberuflich als Tontechniker tätig ist, war daneben seit 1981 in F. gewerblich tätig; eine behördliche Anmeldung erfolgte am 8. Februar 1989. Den Gewerbebetrieb bezeichnete der Kläger in seinen Steuererklärungen als „Produktionen” und ab 1986 als „Produktionen und Geräteverkauf”. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), wobei er die gesamten Nettobetriebseinnahmen stets in einem Betrag zusammenfaßte. Daß es sich bei der Bezeichnung „Geräteverkauf” um einen Handel mit Audio- und Videogeräten handelte, wurde dem beklagten Finanzamt (FA) erstmals durch die o.g. Gewerbeanmeldung vom 8. Februar 1989 bekannt.

Die Überschußrechnungen führten zu folgenden Ergebnissen:

DM

1981

+ 121,–

1982

-3.908,–

1983

-5.331,–

1984

-10.543,–

1985

-16.482,–

1986

-16.468,–

1987

-13.312,–

1988

-13.171,–

1989

- 4.813,–

1990

+ 3.395,–

Summe:

-80.512,–

Im Oktober 1990 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1988 statt. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Auffassung, daß es sich bei dem als „Produktionen” bezeichneten Betrieb um ein Tonstudio handele und der Handel mit Audio- und Videogeräten daneben einen eingenständigen Gewerbebetrieb darstelle. Dieses Ergebnis begründete er vor allem damit, daß das Handelsgeschäft weder mit einer Lagerhaltung noch einem Ladengeschäft verbunden sei und die vom Kläger an der von ihm genannten Anschrift angemietete Wohnung lediglich dem Betrieb des Tonstudios diene.

Daraufhin teilte der Prüfer Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben anhand der Aufzeichnungen des Klägers zum Teil im Schätzungswege auf zwei Betriebe auf. Diese Aufteilung führte ab dem Jahr 1986 zu folgenden Ergebnissen:

Tonstudio

Handel

DM

DM

1986

-

16.468,77

+

637,00

1987

-

13.311,16

-

712.52

1988

-

13.171,82

+

646,11

1989

-

12.417,16

+

7.603,64

1990

-

7.404,83

+

10.800,18

1981 bis 1985 wie vorstehend

-

36.143,00

Gesamtverlust

98.916.74

Zum Betrieb „Tonstudio” gelangte der

Prüfer des weiteren zu der Auffassung, daß aus der Sicht eines objektiven Beobachters im dargestellten Zeitraum kein Totalgewinn habe erzielt werden können. Insbesondere könne im Prüfungszeitraum eine planvolle marktorientierte Betriebsführung, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten arbeite, nicht festgestellt werden. Da es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handele, die Erlöse kontinuierlich seit 1984 gesunken seien, seien offensichtlich persönliche Gründe (musikalische und technische Neigungen) ausschlaggebend, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Mithin sei der Betrieb Tonstudio nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden.

Der Beklagte erließ daraufhin einen zusammengefaßten geänderten Bescheid vom 5. September 1991 über die gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1986, 1987 und 1988. Der geänderte Bescheid stützte sich bezüglich 1986 auf § 165 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), da der vorangegangene Bescheid hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht für vorläufig erklärt worden war. Für 1987 und 1988 stützte sich die Änderung auf § 164 Abs. 2 AO. Der vorangegangene zusammengefaßte Bescheid vom 23. Juni 1988 enthielt unter Abschnitt „B. Begründung und Nebenbestimmungen” in einem optisch abgesetzten Feld den Vermerk: „Dieser Bescheid ergeht gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung”. Gleichzeitig war dieses Beschriftungsfeld indes diagonal von links unten nach rechts oben durchgestrichen.

Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 5. September 1991 erhob der Kläger Einspruch. Dieser hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. August 1992).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er trägt insbesondere folgendes vor:

1. Die Finanzbehörde sei der Auffassung, es handle sich organisatorisch und sachlich um zwei verschiedene Gewerbebetriebe. Tatsächlich handele es sich in den Jahren 1986, 1987 und 1988 aber nur um einen Gewerbebetrieb. Betriebe seien dann als gleichartig anzusehen, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhingen. Für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprächen gleichartige, in räumlicher Nähe zueinander ausgeübte Betätigungen. Produktion und Geräteverkauf seien von einer Betriebsstätte aus betrieben worden. Sie seien wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch verflochten. So seien die Einnahmen aus Produktion und Geräteverkauf, wie auch die Ausgaben, aus einer Kasse bzw. von einem Konto bestritten worden. Es sei auch im Einkauf nicht unterschieden worden, für welchen Betriebszweig der Einkauf getätigt worden sei. Organisatorisch seien die Betriebszweige derart zusammengefaßt worden, daß sämtliche Büro- und Org...

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