Entscheidungsstichwort (Thema)

vorbeugender Unterlassung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.1997; Aktenzeichen VII R 108/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein im Sinne der §§ 13 ff des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). § 4 Abs. 2 der Satzung des Kl lautet:

„Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Jede Änderung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Neben dem Mitgliedsbeitrag darf kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag darf nicht vom Erstattungsbetrag abhängig sein”.

Auf die Satzung des Kl im übrigen wird Bezug genommen.

Die ab 1.1.1996 geltende Beitragsordnung des Kl hat folgenden Wortlaut:

„Beitragsordnung ab 1.1.1996

§ 1 Normalbeitrag

Der Beitrag beträgt … DM, soweit im folgenden nichts anderes festgefegt ist.

§ 2 Beitrag in Fällen mit großem Bearbeitungsaufwand

Ist eine Anlage V zu fertigen oder ist bei einer Anlage FW die Bemessungsgrundlage neu festzustellen, so beträgt der Beitrag

a. im Jahr des Beginns der Selbstnutzung und/oder der Fertigstellung des Gebäudes oder einer Erweiterung

DM …

b. in den folgenden Jahren

DM …

§ 3 Beitrag bei geringem Einkommen

Der Beitrag für Mitglieder, deren Bruttolohn DM … nicht übersteigt, beträgt … DM

Mit Schreiben vom 3.4.1996 forderte die beklagte Behörde den Kl auf, der OFD den Text der aktuellen Beitragsordnung zu übersenden. Dem kam der Kl Mitte Juni 1996 nach. Daraufhin vertrat die OFD mit Schreiben vom 4.7.1996 gegenüber dem Kl die Auffassung, daß § 2 der Beitragsordnung gegen das in § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG festgelegte Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag verstoße, und kündigte überdies an, die Behörde werde die Anerkennung des Kl als Lohnsteuerhilfeverein gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG widerrufen, wenn der Kl nicht bis spätestens 31.8.1996 die Bestimmung des § 2 der Beitragsordnung ersatzlos streiche. Auf das Schreiben der OFD vom 4.7.1996 wird Bezug genommen.

Am 30.7.1996 erhob der Kl Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zu widerrufen, wenn der Kl die in § 2 seiner Beitragsordnung enthaltene Bestimmung über die Erhebung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags nicht bis spätestens 31.8.1996 ersatzlos streicht.

Zur Begründung führt der Kl im wesentlichen aus:

Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG verlange keinen einheitlichen Mitgliedsbeitrag. Aber auch historische und teleologische Auslegung würden nicht zu dem Ergebnis führen, daß nur ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag ohne Abstufung erhoben werden dürfe. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien seien vielmehr vom BFH im Urteil vom 14. Mai 1969 VII R 11/66 (BStBl II 1969, 73) unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 30. November 1954 I ZR 147/53 (BGHZ 15, 315) herausgearbeitet worden. Die Mitgliedsbeiträge dürften danach auch nach Tätigkeitsmerkmalen gestaffelt werden, solange der Lohnsteuerhilfeverein seine Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht auf der Grundlage eines Gebührensystems erbringe, das für rechtsberatende Berufe Vorgesehen sei. Der Lohnsteuerhilfeverein sei allein dem Kostendeckungsprinzip unterworfen. In welcher Weise der Verein die ihm entstehenden Kosten aber umlege, sei ihm freigestellt. Es sei nach Auffassung des BGH sogar möglich, nur das die Rechtsberatung tatsächlich in Anspruch nehmende Mitglied mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten. Für den vollständigen Vortrag des Kl wird auf den Schriftsatz vom 29.7.1996 verwiesen.

Die OFD stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstandpunkt der Behörde ergibt sich erschöpfend aus dem Schriftsatz vom 28.8.1996; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Behörde hat den Widerruf der Anerkennung des Kl als Lohnsteuerhilfeverein mit Rücksicht auf das Rechtsschutzbegehren des Kl bisher zurückgestellt.

Mit Zwischenurteil vom 5.9.1996 wurde die Zulässigkeit der Klage ausgesprochen.

Über die Begründetheit der Klage entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Kl verstößt § 2 der Beitragsordnung gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 der Vereinssatzung und damit gegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG, wonach für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden darf. Der von der beklagten Behörde angekündigte Widerruf der Anerkennung des Kl als Lohnsteuerhilfeverein gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG, falls der Kl nicht die in § 2 der Beitragsordnung getroffene Aufspaltung des Mitgliedsbeitrags beseitige, steht daher im Einklang mit Recht und Gesetz.

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG setzt die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein voraus, daß in der Satzung als Vereinsa...

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